A. Verwaltungsentscheide 1476 fung der Standortgebundenheit der geplanten Antenne für den Ama-teurfunkdienst. Departement Bau und Umwelt, 29.10.2009 1476 Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit. Im Ortsbild nationaler Be-deutung ist ausschliesslich das kantonale Planungsamt für den Schutz des Ortsbildes zuständig. Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent beabsichtigt, die bestehenden begrünten Flä- chen südlich und östlich des Gebäudes Nr. X durch Bekiesung zu er-setzen. Die Fläche östlich soll als zusätzlicher Parkplatz genutzt wer-den. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 zu Recht festgestellt hat, ist dieses Vorhaben bewilli-gungspflichtig, da die Parkplatzerweiterung nicht als kleinere Anlage der Garten- und Aussengestaltung im ortsüblichen Rahmen gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. j der Bauverordnung (bGS 721.11) qualifiziert wer-den kann.
5. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG ist der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, für den Weilerschutz sowie für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93 BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Bewilligung der Ge-meindebaubehörde. Gemäss Abs. 2 lit. b der gleichen Bestimmung bedürfen Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzob-jekten gemäss Art. 79 ff. BauG zusätzlich einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamts. Mit anderen Worten be-steht für Bauvorhaben bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine parallele Bewilligungskompetenz von Kanton und Gemeinde, wobei letztere die Bewilligungsfähigkeit des Projektes gemäss den Zonen-vorschriften und den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bau-vorschriften zu prüfen hat, soweit diese nicht den Ortsbildschutz nati-onaler Bedeutung nach Art. 84 BauG betreffen. Dies bedeutet, dass 9
A. Verwaltungsentscheide 1477 für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton zuständig ist.
b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspre-che und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu si-chern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7 BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortspla-nung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist Abs. 5 sind nur �technisch bedingte“ Dachaufbauten abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätz- lung �Kamine, lich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder Ventilationszüge etc.“ und �Treppenhäuser und Liftaufbauten“ hervor-von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Orts-bildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig. Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist in-dessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art. 80 Abs. 3 BauG sind die Gemeinden nämlich ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzone, ausge-nommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Anbaute am Attikageschoss nicht um eine solche �technisch bedingte“ Departement Bau und Umwelt, 02.07.2009 1477 Baubewilligungsverfahren. Ein Geräteraum resp. eine Bewässe-rungszentrale kann nicht als Dachaufbaute im Sinne des kommunalen Baureglements qualifiziert werden. Aus den Erwägungen: 4.4 Die Rekurrentin macht geltend, die strittige Anbaute (Geräte- raum/Bewässerungszentrale) sei eine technisch bedingte Aufbaute im geplante Nutzung des Geräteraums auch als �Bewässerungszentrale“ 10