B. Gerichtsentscheide 3407
3407 Neue Richtlinien für die Strafzumessung bei Fahren in angetrun-kenem Zustand (FiaZ) Ersttäter Alkoholpromille Ersttäter 0.8-1.19 Busse 1.2-1.49 1-2 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 2-3 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 3-4 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 4-6 Wochen Gefängnis 2.5-2.99 6-9 Wochen Gefängnis über 3.00 ab 9 Wochen Gefängnis - bedingte Strafen sind mit einer Busse zu verbinden; Bussenhöhe ein Drittel Monatsnettoeinkommen, mindestens aber Fr. 600.--. - Regelfall: vorstrafenloser Täter, der voraussehen kann, dass er nach erfolgtem Alkoholkonsum ein Auto lenken wird, fährt auf einer nicht besonders gefährlichen Strecke nach Hause und gerät in ei-ne Routinekontrolle. Zweittäter Alkohol- Zweittäter Zweittäter promille nach Probezeit, aber vor innerhalb Probezeit Ablauf von 10 Jahren seit erster Verurteilung 0.8-1.19 1-2 Wochen Gefängnis 2-4 Wochen Gefängnis 1.2-1.49 2-4 Wochen Gefängnis 4-8 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 4-6 Wochen Gefängnis 8-12 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 6-8 Wochen Gefängnis 12-16 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 8-10 Wochen Gefängnis 16-20 Wochen Gefängnis 2.50-2.99 10-13 Wochen Gefängnis 20-26 Wochen Gefängnis über 3.00 über 13 Wochen Gefängnis ab 26 Wochen Gefängnis
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holungstätern eine erhebliche Strafverschärfung nach sich ziehen wird. Beispiel: X. wurde im November 2000 anlässlich einer Fahrt mit seinem PW von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Polizei ordnete in der Folge eine Blutprobe an, deren Auswertung einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,77 Gew.-‰ ergab. Der Angeklagte wies bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf, Tatbegehung: 1998 und 1999. Die 3. Abteilung des Kantonsgerichtes verurteilte den Dritttäter gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG am 26. April 2001 zu 26 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 400.--. Möglicher Urteilsspruch in Anwendung der neuen Praxis: 7-8 Monate Gefängnis (unbedingt). OGer, Ende Juni 2003 98