B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999
2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersuchungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung gegen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt:In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels oblag die Strafverfolgung gegen einen der Mittäter dem Kanton Appenzell Innerrhoden. Der ausserrhodische Verhörrichter führte als ausserordentlicher Untersuchungsrichter auch die Strafuntersuchung gegen den der innerrhodischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Angeschuldigten. Gestützt auf Art. 264 StPO wurde der Verhörrichter mit der Vertretung der Anklage gegen den anderen Mittäter betraut. Die Verteidigung erblickt hierin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, einmal weil der Anklagevertreter auf diese Weise einen Wissensvorsprung erlange und zum anderen, weil die Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft verloren gehe. Aus den Erwägungen:Soweit der Angeklagte rügt, durch das gewählte Vorgehen gehe er der Aufsichtsinstanz Staatsanwaltschaft verlustig, ist festzuhalten, dass diese Aufsicht lediglich im Untersuchungsverfahren spielt. Ist die Anklage an das Gericht überwiesen worden, so obliegt es ausschliesslich diesem, über die korrekte Anwendung der Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechtes zu achten. Dabei steht es den 142
B. Gerichtsentscheide 3349 Parteien zwar offen, die vorgesehenen Rechtsmittel an eine höhere Instanz zu ergreifen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsfunktion zukommt. Das Argument der fehlenden Aufsicht geht deshalb ins Leere. Dadurch, dass er nicht nur das Verfahren gegen den Angeklagten führte, sondern für Appenzell Innerrhoden auch dasjenige gegen den Mittäter D., gelangte der Untersuchungsrichter nicht auf unzulässige Weise zu umfassenderen Informationen. Art. 349 StGB sieht für mehrere Mittäter die Konzentrationsmaxime ja gerade vor, um eine einheitliche Strafverfolgung zu ermöglichen. Anderseits kann in Einzelfällen gemäss Art. 264 Abs. 2 StPO die Vertretung der Anklage dem Verhörrichter übertragen werden. Der Grund hierfür liegt vorab in verfahrensökonomischen Überlegungen (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur StPO AR, N. 2 zu Art. 264). Dass der die Untersuchung führende Beamte die vertiefteren Kenntnisse über das Verfahren besitzt als ein a.o. Staatsanwalt, der wie hier für das zweitinstanzliche Verfahren neu einzusetzen war, liegt auf der Hand. Sein Mitwirken als Anklagevertreter ist nach ausserrhodischem Prozessrecht indes möglich. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu den Verfahrensgarantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist beispielsweise die Anklagevertretung durch denjenigen Ankläger, der einen mit Einsprache weitergezogenen Strafbescheid, den er selbst erlassen hat, nicht unzulässig (BGE 124 I 76). Die Personalunion von Haftrichter und Ankläger verletzt Art. 5 Ziff. 5 EMRK, erfordert aber nicht die Anklagevertretung durch einen anderen Staatsanwalt (BGE 124 I 274). Diesbezüglich ist hier festzuhalten, dass die Hafteröffnung durch Verhörrichter Dr. B. verfügt worden ist. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint die Anklagevertretung durch den a.o. Untersuchungsrichter, wie dies die ausserrhodische Verfahrensordnung vorsieht, im Gegensatz zur Personalunion zwischen Überweisungsrichter und erkennendem Richter unbedenklich (vgl. BGE 114 la 60 ff., 114 la 140 ff.). OGer,2. Abt., 13.7.1999 143