B. Gerichtsentscheide 3348 nicht Verfahrenszweck ist, einer unbestimmten Anzahl Gläubiger ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu ermöglichen. Eine Gefährdung berechtigter Interessen ist nicht ersichtlich, zumal die einzige beteiligte Pfandgläubigerin ihre Zustimmung erteilt hat. Die vorzeitige Verwertung kann demgemäss bewilligt werden.Diese Bewilligung entbindet das Konkursamt nicht, die Kollokation durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Pfandrechte geltend gemacht werden können, was wiederum bei der Abwicklung der Verteilung des Verwertungs-/Kaufserlöses zu beachten ist. ABSchKG 6.7.1999 3348 Zustellung. Die Praxis, wonach bei der fiktiven Zustellung angenommen wird, die Zustellung sei am letzten Tag der postalischen Abholfrist erfolgt, gilt auch nach der Privatisierung der PTT weiterhin. Der Beschwerdeführerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juni 1999 eine Notfrist bis 21. Juni 1999 zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, unter Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist. Diese Aufforderung erreichte die Beschwerdeführerin nicht, weil sie die Einschreibsendung nicht innert der avisierten Abholfrist in Empfang nahm. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes musste die Beschwerdeführerin nach ihrem Beschwerdebrief vom 3. Juni 1999 mit der Zustellung gerichtlicher Korrespondenz rechnen, so dass von einer fiktiven Zustellung am letzten Tag der postalischen Abholfrist auszugehen ist (BGE 115 la 15,113 lb 298, 97 II110). Diese Rechtsprechung gilt auch nach der infolge Privatisierung der PTT seit 1. Januar 1998 geltenden Ziff. 4.5 und 4.6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post-Dienstleistungen", welche inhaltlich dem aufgehobenen Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz entsprechen (vgl. unveröff. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 26.4.1999, H. 34/99; sowie des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern in Sachen X. vom 2.12.1998, 20472U). 141
B. Gerichtsentscheide 3349 Demgemäss ist die gesetzte Notfrist ungenützt verstrichen; auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. ABSchKG 22.6.1999
2.5. Strafprozess 3349 Anklagevertretung. Die Vertretung der Anklage an Schranken durch den Verhörrichter, der ausserdem als ausserordentlicher Untersuchungsbeamter in einem anderen Kanton die Strafuntersuchung gegen einen Mittäter geführt hat, ist nicht unzulässig (Art. 264 StPO). Sachverhalt:In einem Verfahren wegen Betäubungsmittelhandels oblag die Strafverfolgung gegen einen der Mittäter dem Kanton Appenzell Innerrhoden. Der ausserrhodische Verhörrichter führte als ausserordentlicher Untersuchungsrichter auch die Strafuntersuchung gegen den der innerrhodischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Angeschuldigten. Gestützt auf Art. 264 StPO wurde der Verhörrichter mit der Vertretung der Anklage gegen den anderen Mittäter betraut. Die Verteidigung erblickt hierin einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, einmal weil der Anklagevertreter auf diese Weise einen Wissensvorsprung erlange und zum anderen, weil die Aufsichtsfunktion der Staatsanwaltschaft verloren gehe. Aus den Erwägungen:Soweit der Angeklagte rügt, durch das gewählte Vorgehen gehe er der Aufsichtsinstanz Staatsanwaltschaft verlustig, ist festzuhalten, dass diese Aufsicht lediglich im Untersuchungsverfahren spielt. Ist die Anklage an das Gericht überwiesen worden, so obliegt es ausschliesslich diesem, über die korrekte Anwendung der Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechtes zu achten. Dabei steht es den 142