B. Gerichtsentscheide 3341 - 3342 3341 Amtsgeheimnis. Zuständig für die Befreiung eines Kantonsgerichtspräsidenten vom Amtsgeheimnis ist die Justizaufsichtskommission (Art. 320 StGB; Art. 8 Abs. 2 Rechtspflegeverordnung). Die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 StGB dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde dem Amtsträger die schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Vorliegend fragt sich, wer als Aufsichtsbehörde für den Befreiungsentscheid im Sinne von Art. 320 StGB zuständig ist. Gemäss Art. 20 Ziff. 4 ZPO entscheidet die Justizaufsichtskommission nebst Beschwerden und strittigen Ausstandsbegehren über weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (bGS 145.32) ist sie als Aufsichtsorgan über Vermittler und Gerichtspräsidenten eingesetzt. Sie ist demgemäss für den Entscheid über das vorliegende Befreiungsgesuch zuständig (für Kantonsrichter siehe AR GVP 2/1990, Nr. 3169). JuAK 25.3.1999
2.3. Zivilprozess 3342 Beweisrecht. Verwertbarkeit von Bildmaterial, das ein Privatdetektiv heimlich erstellt hat, aufgrund einer Interessenabwägung bejaht (Art. 159 ZPO). Die Klägerin protestiert gegen die vom Beklagten eingereichte Bildserie sowie den Videofilm und beantragt deren Eliminierung aus den Akten, weil es sich um einen unzulässigen und anonymen Eingriff eines Privatdetektivs in ihre Privatsphäre handle. 128