B. Gerichtsentscheide 2191 Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung ist deshalb zu bestätigen. VGer 17.2.1999 2191 Opferhilfe. Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz. Die Opfereigenschaft des als Wachmann tätigen Beschwerdeführers war unstreitig gegeben, nachdem dieser bei der Berufsausübung niedergeschlagen wurde und die zugefügte Körperverletzung eine teilweise Erwerbsunfähigkeit und die Zusprache einer halben IV-Rente zur Folge hatte. Streitig waren die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 bis 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG; SR 312.5). Aus den Erwägungen:5. Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Dabei ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat massgebend. Da keine Entschädigung ausgerichtet wird, wenn das Einkommen das Dreifache des ELG-Grenzbetrages übersteigt (Art. 3 Abs. 2 OHV), ist zunächst diese Voraussetzung zu prüfen. Der Grenzwert berechnet sich gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V. mit Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (bGS 832.31) im vorliegenden Fall wie folgt: Ehepaar Fr. 24'690.~Erstes und zweites Kind Fr. 17'260.—Drittes Kind Fr. 5753.—Einfacher Grenzbetrag Fr. 47703.-Der für die Entschädigung relevante dreifache ELG-Grenzbetrag beträgt demnach Fr. 143’109.--. Aufgrund der vorhandenen Akten ist offensichtlich, dass das massgebende ELG-Einkommen des Beschwerdeführers nach der Straftat unter diesem dreifachen Grenzbe- 91
B. Gerichtsentscheide 2191 trag liegt. Auf die genaue Berechnung des ELG-Einkommens kann verzichtet werden, bis feststeht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Falls sich herausstellen sollte, dass ein Schaden entstanden ist, wird der prozentuale Anspruch auf Entschädigung zu bestimmen sein. Um diesen zu beziffern, wird das Einkommen nach der Straftat gemäss Art. 2 bis 4 ELG berechnet werden müssen (Art. 2 OHV). Falls dieses über dem einfachen ELG-Grenzbetrag liegen sollte, wird die Formel gemäss Art. 3 Abs. 3 OHV zur Anwendung gelangen (siehe Beispiele bei Gomm/Stein/Zehnter, Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 193-196; SJZ 91/1995, S. 55-57). Sollte eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sein, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, an den Kanton über (Art. 14 Abs. 2 OHG).
6. Umstritten sind Bestand und Höhe des Schadens. Die Bestimmung des Schadens gemäss Opferhilfegesetz richtet sich nach den Regeln des Privatrechtes (Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., Art. 13 N 5, speziell bei Körperschaden N 9). Das heisst, dass bei der vorliegenden Körperverletzung Art. 46 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer wurde durch die Körperverletzung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der aus diesem Verdienstausfall bereits entstandene und in Zukunft zu erwartende Schaden ist zu beziffern (Oftinger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht I, Zürich 1995, § 6 N 114 ff.). Der zu ermittelnde Schaden wird sich also aus zwei Elementen zusammensetzen: dem effektiven Schaden bis zum Verfügungsdatum (der Vorinstanz) und dem prospektiv hypothetisch berechneten künftigen Schaden. Der Vorfall ereignete sich im Februar 1995. Die angefochtene Verfügung wurde im Juni 1998 erlassen. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des bereits entstandenen Schadens zu Unrecht lediglich die Jahre 1995 und 1996 berücksichtigt. Bei der neu vorzunehmenden Schadensberechnung wird der liquide Schaden bis zum Erlass der neuen Verfügung zu berücksichtigen sein.
a) Der künftige, hypothetische Schaden besteht in der dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Dabei wird zwischen abstrakter und konkreter Berechnung unterschieden. Bei der abstrakten Berechnung erstellt der Arzt aufgrund des Funktionsausfalls bestimmter Glieder oder Organe eine medizinisch-theoretische Schätzung in Prozen 92
B. Gerichtsentscheide 2191 ten der vollen Erwerbsfähigkeit. Bei der konkreten Berechnung erlaubt zwar die medizinisch-theoretische Schätzung dem Richter bzw. der Haftpflichtversicherung, sich ein allgemeines Bild über die medizinischen Unfallfolgen zu machen. Massgebend für die Entschädigung ist aber nicht die medizinisch-theoretische Schätzung in Prozenten, sondern der tatsächliche Verdienstausfall. Nach einer jahrzehntealten Praxis des Bundesgerichts entspricht die konkrete Schadensberechnung dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff (Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 N 115/116,121; Roland Brehm, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Bern 1998, Art. 46, N. 56). Der Verdienstausfall berechnet sich aus der Gegenüberstellung des Einkommens nach der Körperverletzung und dem hypothetischen Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den Vorfall gehabt hätte. Ausgangspunkt dazu sind die Verhältnisse vor der Schädigung. Der künftige Schaden kann dann ermittelt werden, wenn die Heilung abgeschlossen und der gesundheitliche Zustand des Verletzten stabil geworden ist (Oftinger/Stark, a.a.O., §6 N 118). Der nach Eintritt der Stabilität festgestellte Verdienstausfall ist zu kapitalisieren, was zur Summe des künftigen Schadens führt.
b) Die Berechnung des zukünftigen, hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen und kann nicht allein aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1996 abgeleitet werden, in welchem er meinte, dass er künftig etwa Fr. 4'000.-- monatlich verdienen werde. Gemäss einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 1998 hat sein Monatseinkommen im Jahre 1996 nur noch ca. Fr. 1'500.~ betragen. Für die Berechnung des hypothetischen Einkommens Ist, wie oben dargelegt, eine medizinisch-theoretische Beurteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, wie der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit eiwerblich wird nutzen können. Diese Abklärungen sind um so mehr gerechtfertigt, als es sich beim Beschwerdeführer um einen heute erst 28-jährigen Mann handelt. Der Beschwerdeführer war seit 1992 als Inhaber einer Bewachungsfirma tätig und versteuerte im Jahre 1993 ein Erwerbseinkommen von Fr. 62'339.-- und 1994 ein solches von Fr. 64'503.--. Die Vorinstanz sowie die Invalidenversicherung gingen deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- aus. Das Anknüpfen an das vor 93
B. Gerichtsentscheide 2191 der Verletzung erzielte Einkommen ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist die Frage der zukünftigen Entwicklung dieses Einkommens zu stellen und zu beantworten (BGE 116 II 297), weil der Beschwerdeführer erst 28-jährig ist. Weiter wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 OR die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen sein. Bei der Bestimmung des Schadens ist vom Nettoschaden auszugehen, also von demjenigen Schaden, der von anderweitigen Ersatzleistungen nicht gedeckt wird (wie z. B. Sozial- und Haftpflichtversicherungszahlungen; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 13 N 10).
c) Bei der Schadensberechnung machte der Beschwerdeführer nebst dem Verdienstausfall einen Selbstbehalt für Heilungskosten von jährlich Fr. 1'000.-- geltend. Die Vorinstanz wird nach Vorliegen des Resultats der medizinischen Abklärungen zu prüfen haben, ob auch diese Position ausgewiesen und in den Schaden einzurechnen ist.
d) Wenn die Vorinstanz den Schaden nach den dargestellten Regeln neu ermittelt haben wird, wird sie prüfen, ob eine allfällige Entschädigung nach der Formel gemäss Art. 3 OHV zu berechnen ist. Nach Art. 13 Abs. 3 OHG i.V. mit Art. 4 OHV beträgt die Entschädigung in jedem Falle höchstens Fr. lOO'OOO.--.
7. Der Beschwerdeführer hat des weitern beantragt, es sei ihm eine Genugtuung nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen, eventuell Fr. 40'000.--, nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1997, auszurichten. Um zu vermeiden, dass sich die Entscheide über die Entschädigung und die Genugtuung in zwei verschiedene Verfahren aufteilen, wird im jetzigen Zeitpunkt auf den Antrag betreffend die Genugtuung nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid wird vollständig, also inklusiv die Genugtuung von Fr. 3’500.-- aufgehoben, so dass die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid auch über die Höhe der Genugtuung nochmals zu entscheiden haben wird. VGer 24.3.1999 94