A. Verwaltungsentscheide 1358
4. Fürsorgerecht 1358 Fürsorgerecht. Entzug einer Fürsorgewohnung. Unentgeltlichkeit des Fürsorgeverfahrens: ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur in Ausnahmefällen. Die Rekurrentin erhielt von der kommunalen Fürsorge eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Als ihr die Fürsorgewohnung wegen anhaltender Probleme mit den Nachbarn wieder entzogen wurde, wehrte sie sich unter anderem mit dem Argument, dass ein Mietverhältnis vorliege und eine Ausweisung auf dem Verfügungsweg deshalb ausgeschlossen sei. Der Regierungsrat mochte dem nicht folgen und wies den Rekurs ab:
2. a) Art und Mass der Fürsorge richten sich laut Art. 10 Abs. 1 des Fürsorgegesetzes (bGS 851.1) nach den Vorschriften des Gesetzes und nach den örtlichen Verhältnissen am Unterstützungswohnsitz. Die Fürsorgekommission berücksichtigt dabei berechtigte Interessen des Unterstützungsbedürftigen und seiner Familie und achtet darauf, dass die Unterstützung nicht missbraucht werden kann. Ändern sich die Verhältnisse, so werden Art und Mass der Unterstützung neu bestimmt (Art. 10 Abs. 2 und 3 Fürsorgegesetz). Die Fürsorgekommission hat der Rekurrentin mit Verfügung vom 10. Juni 1997 die von ihr bewohnte Wohnung entzogen und ihr nur noch gestattet, bis zur Bezeichnung einer neuen Unterkunft in der alten Wohnung zu bleiben. Dazu führt der Anwalt der Rekurrentin aus, die Gemeinde habe keine rechtliche Grundlage, der Rekurrentin die Wohnung auf dem Verfügungsweg zu entziehen, da die Wohnung gemietet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis besteht. Für die Annahme eines Mietvertrages fehlt das vertragstypische Element der Entgeltlichkeit. Die Rekurrentin be 37
A. Verwaltungsentscheide 1358 zahlt für die Wohnung keinen Mietzins, sondern wird von der öffentlichen Fürsorge nach den Grundsätzen von Art. 10 des Fürsorgegesetzes unterstützt.
b) Die Rekurrentin lässt weiter Vorbringen, die von der Fürsorgekommission getroffene Massnahme sei unverhältnismässig. Die Fürsorgekommission hat aufgrund der Reklamationen der anderen Mieter die Rekurrentin am 27. März 1997 verwarnt und ihr die Weisung erteilt, die Wohnung nach Finden einer anderen Wohnung zu verlassen. Mit Verfügung vom 10. Juni 1997 wiederholte sie diese Weisung und forderte die Rekurrentin wiederum auf, eine neue Wohnung zu suchen. Angesichts der bestehenden Situation erscheint diese Massnahme angemessen. Die Situation unter den Mietern scheint derart angespannt, dass sie für die Grundeigentümerin [die Gemeinde] und die Hausbewohner nicht mehr tragbar ist. Die Gemeinde hat abgesehen davon ein Interesse daran, die Wohnung anderweitig zu nutzen. Wie sie zu Recht darlegt, ändert allerdings die Umplazierung der Rekurrentin nichts an deren Unterstützungsanspruch. Die Gemeinde ist verpflichtet, der Rekurrentin und ihren 5 Kindern eine zumutbare Wohnung zur Verfügung zu stellen oder die Wohnkosten im Rahmen des fürsorgerischen Anspruchs zu übernehmen. Die Verfügung vom 10. Juni 1997 ist damit nicht unangemessen und wurde vom Gemeinderat mit Entscheid vom 14. August 1997 zu Recht bestätigt. Im Ergebnis ist der Rekurs folglich abzuweisen.
3. Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung durch den be- zeichneten Rechtsanwalt.
a) Im Bereich der öffentlichen Fürsorge werden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (VGG; bGS 233.2) keine Verfahrenskosten erhoben. Das Verfahren ist damit von Gesetzes wegen kostenlos.
b) Das Bundesgericht anerkennt einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, sofern sie zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen einer solchen bedarf. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Fall Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. 38
A. Verwaltungsentscheide 1358 Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 125 V 32 mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss, öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 240 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung fraglich. Im tatsächlichen Bereich stellen sich keine komplexen Fragen. Ebensowenig bietet der Fall rechtliche Schwierigkeiten, die das Mitwirken eines Rechtsanwaltes unabdingbar machen würden. Unter diesen Umständen kann die anwaltliche Vertretung nicht als notwendig erachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzulehnen. RRB vom 24.8.1999 39