ARGVP-1999-1356•Verwaltung ARGVP 1999 1356
ARGVP-1999-1356Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden14.01.2000
A. Verwaltungsentscheide 1356 des Appenzeller Bauernhauses stehe und dass alle sogenannten Heidenhäuser ins Mittelalter oder zumindest ins 16. Jahrhundert zurückreichten. Das Gutachten bestätigt sodann, dass das Haus mehrfach umgebaut worden ist und dass insbesondere an der Dachkonstruktion tiefgreifende Eingriffe zu erkennen sind. Es hält ausdrücklich fest, dass das heutige Erscheinungsbild aus dem 19. Jahrhundert stamme. Damit ist aber unklar, inwiefern das Gebäude noch Zeugnis von der frühesten Ausserrhoder Bau- und Siedlungsgeschichte geben könnte. Zwar betont das Gutachten ENHK/EDK den kulturhistorischen Eigenwert des Hauses als Zeugnis des 19. Jahrhunderts - dies war jedoch nicht der Grund, aus dem es unter Schutz gestellt worden ist, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gebäude für die Bauepoche des 19. Jahrhunderts ein besonders repräsentativer Charakter zugesprochen werden könnte. Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend belegt, worin die schutzwürdige Substanz im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EG zum RPG besteht. Unbestritten ist sodann, dass das Haus in einem schlechten Zustand ist und derzeit nicht bewohnt werden kann. Eine Renovation des Gebäudes würde aber das Erscheinungsbild des Gebäudes entweder massiv verändern, oder sie wäre notwendigerweise mit Auflagen verbunden, welche angesichts des zweifelhaften historisch-typologischen Wertes des Hauses als unverhältnismässig bezeichnet werden müssten. Dass dem Gebäude unbestrittenermas- sen ein hoher Situationswert zuzusprechen ist, reicht allein nicht mehr aus, um ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung zu bejahen. RRB vom 17.8.1999 1356 Eingriff in das Wanderwegnetz. Grössere Wegstrecke im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Bei der Beurteilung ist vor allem entscheidend, ob es sich bei demjenigen Teil des strittigen Strassenstückes, welcher unbestrittener- massen mit einem Wanderweg belegt ist, um eine grössere Weg 33
A. Verwaltungsentscheide 1356 strecke handelt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, FWG, SR 704; Art. 6 Verordnung über Fuss- und Wanderwege, FWV, SR 704.1). Das Teilstück weist eine Länge von rund 48 Metern auf. Die Vereinigung Appenzell A.Rh. Wanderwege (VAW) hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 erklärt, dass 10 dieser 48 Meter ohnehin schon betoniert seien (Brücke über den Bach), womit nur noch 38 Meter zur Diskussion stehen. Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei diesen 38 Metern um keine grössere Wegstrecke handeln kann. Entscheid der Baudirektion vom 14.1.2000