A. Verwaltungsentscheide 1344 damit erste Rechtsmittelinstanz) darüber befinden müsste, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, und somit der parteiliche Anspruch auf eine vollständige Überprüfung durch eine Rekursinstanz im konkreten Fall nicht gewährleistet wäre. Ferner muss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, da es unter anderem darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen nachzuholen und in solchen Fällen die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz die Regel Ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Her- zog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 11 zu Art. 52). Entscheid der Baudirektion vom 10.5.1999 1344 Parteientschädigung. Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist es üblich, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid zurückzieht. Eine Primarlehrerin erhielt von der kommunalen Schulkommission einen disziplinarischen Verweis und focht diesen erfolglos mit Rekurs beim Gemeinderat an. Nachdem sie den Entscheid des Gemeinderates an den Regierungsrat weitergezogen hatte, kündigte sie ihre Stellung, worauf der Gemeinderat seinen Entscheid „infolge Gegenstandslosigkeit" in Wiedererwägung zog und die Disziplinarmass- nahme aufhob. Die Primarlehrerin machte nun geltend, dass ihr sowohl für das Verfahren vor dem Gemeinderat als auch für jenes vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Regierungsrat gab diesem Antrag teilweise statt:
2. Mit dem Widerruf der Disziplinarmassnahme durch den Gemeinderat wurde der Rekurs im Hauptantrag gegenstandslos (vgl. Hans- Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, Vorbemerkungen zu Art. 18 - 29, N 2). Zu entscheiden bleibt, ob die Rekurrentin für das vorinstanz- 4
A. Verwaltungsentscheide 1344 liehe Verfahren und das Verfahren vor dem Regierungsrat Anspruch auf Parteientschädigung hat.
a) Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Diese Kann-Bestimmung stellt die Zusprache einer Parteientschädigung in das pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht es ihr frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt (AR GVP 9/1997, Nr. 2157).
b) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist es im Rechtsmittelverfahren vor dem Gemeinderat nicht üblich, eine Parteientschädigung zuzusprechen. An dieser Praxis durfte der Gemeinderat auch im vorliegenden Fall festhalten. Zwar mag die Rekurrentin den Verweis durch die Schulkommission als schwerwiegend empfunden haben; objektiv handelte es sich aber nicht um eine Sache von existentieller Bedeutung. Das Verfahren bot zudem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, so dass es der Rekurrentin durchaus zumutbar gewesen wäre, die Verfolgung ihrer Interessen selbständig wahrzunehmen. Angesichts dessen kann die Verweigerung einer Parteientschädigung nicht als willkürlich bezeichnet werden.
c) Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist es dagegen üblich, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Vorinstanz den Rekurs anerkennt, indem sie ihren Entscheid im Sinne des Rekursantrags widerruft; ungeachtet der konkreten Motive, die zum Widerruf geführt haben, gilt die Vorinstanz in diesem Fall als unterliegende Partei (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 243, Rz. 684; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 145, Rz. 255). Der Rekurrentin ist somit für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung zu Lasten der 5
A. Verwaltungsentscheide 1345 Gemeindekasse zuzusprechen (Art. 13 Abs. 3 VwVG). Die vorgelegte Kostennote ist nicht zu beanstanden. RRB vom 26.10.1999 1345 Parteientschädigung. Kein Anspruch auf Parteieentschädigung, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund von Tatsachen zurücknimmt, die erst im Rekursverfahren geschaffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Als obsiegend gilt grundsätzlich auch die Partei, deren Rekurs gegenstandslos wird, weil die Vorinstanz ihren Entscheid im Sinne der Rekursanträge zurücknimmt (RRB vom 26. Oktober 1999 in Sachen A.B., E. 2c). Diese Regel unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen (vgl. VPB 54/1990, Nr. 3; Martin Bemet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 145, FN 61). Ein Vorbehalt muss namentlich für den Fall gemacht werden, dass die Vorinstanz einen Entscheid aufgrund von Tatsachen zurücknimmt, die erst im Rekursverfahren geschaffen worden sind (vgl. ZBI 82/1981, S. 231). Wie die Forstdirektion in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 1999 ausführt, würde sie unter den Verhältnissen, die anlässlich der im Gelände vollzogenen Waldabgrenzung gegeben waren, durchaus an der Waldfeststellungsverfügung vom 30. Dezember 1996 festhalten. Der Widerruf erfolgte ausschliesslich angesichts der seither eingetretenen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die offenbar ein Festhalten an der Waldfeststellungsverfügung sinnlos erscheinen lassen. Damit kann aber nicht von einer Anerkennung des Rekurses durch die Vorinstanz gesprochen werden und damit auch nicht von einem Obsiegen 6