A. Verwaltungsentscheide 1343 1343 Verfahren. Der Begründung eines Entscheides müssen die zugrundeliegenden Tatsachen und Rechtsnormen entnommen werden können. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG hat die Rekurseingabe einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Um eine fundierte Begründung abzufassen, muss der Betroffene indes wissen, welche Tatsachen und Rechtsnormen dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen. Nur so kann er sich wirksam zur Wehr setzen. Die Kenntnis der Motive ist auch nötig, um die Aussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (SG GVP 1985 Nr. 2). Die Benachteiligung des Betroffenen besteht mithin bereits darin, dass er aufs Geratewohl, d.h. ohne Kenntnis der spezifischen Entscheidgründe ein Rechtsmittel ergreifen müsste. Im vorliegenden Fall befassten sich weder die Hochbau- und Ortsplanungskommission noch der Gemeinderat mit dem Begehren und den damit verbundenen Begründungserklärungen der Einsprecher und Rekurrenten in ihrer Einsprache vom 29. Mai 1998. Im weiteren hat der Gemeinderat auch in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 1998 dazu keinerlei Ausführungen materieller Art gemacht. Aufgrund dessen liegen die Überlegungen der Vorinstanz sowie der ersten Instanz nach wie vor im dunkeln. Damit wurde es den Einspre- chem und Rekurrenten bis zum jetzigen Zeitpunkt verwehrt, sich sachgerecht mit dem bisher ergangenen kommunalen erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Daraus folgt, dass die beiden Entscheide in wesentlichen Punkten nicht offen liegen. Schon aus diesem Grund ist der prozessuale Nachteil ausgewiesen, womit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwingend ist, obwohl der Baudirektion als Rekursinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N 7 zu Art. 7/8). Im weiteren kann es nicht angehen, dass die Baudirektion als zweite Rekursinstanz in erstinstanzlicher Funktion die Vorbringen der Einsprecher und Rekurrenten erstmalig prüft und darüber entscheidet. Dies hätte nämlich zur Folge, dass bei einem eventuellen Weiterzug dieses Entscheides das Verwaltungsgericht mit beschränkter Überprüfungsbefugnis als zweite Instanz (und 3
A. Verwaltungsentscheide 1344 damit erste Rechtsmittelinstanz) darüber befinden müsste, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, und somit der parteiliche Anspruch auf eine vollständige Überprüfung durch eine Rekursinstanz im konkreten Fall nicht gewährleistet wäre. Ferner muss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im vorliegenden Fall auch deshalb gelten, da es unter anderem darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen nachzuholen und in solchen Fällen die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz die Regel Ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Her- zog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 11 zu Art. 52). Entscheid der Baudirektion vom 10.5.1999 1344 Parteientschädigung. Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist es üblich, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid zurückzieht. Eine Primarlehrerin erhielt von der kommunalen Schulkommission einen disziplinarischen Verweis und focht diesen erfolglos mit Rekurs beim Gemeinderat an. Nachdem sie den Entscheid des Gemeinderates an den Regierungsrat weitergezogen hatte, kündigte sie ihre Stellung, worauf der Gemeinderat seinen Entscheid „infolge Gegenstandslosigkeit" in Wiedererwägung zog und die Disziplinarmass- nahme aufhob. Die Primarlehrerin machte nun geltend, dass ihr sowohl für das Verfahren vor dem Gemeinderat als auch für jenes vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Regierungsrat gab diesem Antrag teilweise statt:
2. Mit dem Widerruf der Disziplinarmassnahme durch den Gemeinderat wurde der Rekurs im Hauptantrag gegenstandslos (vgl. Hans- Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, Vorbemerkungen zu Art. 18 - 29, N 2). Zu entscheiden bleibt, ob die Rekurrentin für das vorinstanz- 4