1. Verwaltungsverfahren 1342 Verfahren. Die 20-tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) ist eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Die Rekursfrist nach Art. 18 Abs. 1 VwVG ist gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 4 Abs. 1 Gesetz über den Fristenlauf, FLG; bGS 143.4). Auch die Behörden sind daran gebunden; es steht ihnen nicht zu, bei gesetzlichen Fristen Nachfristen zu gewähren. Vorbehalten bleibt einzig die Wiederherstellung (Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 24 zu Art. 3). Im administrativen Verfahren kann eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innert der Frist zu handeln. Das schrifliche und begründete Gesuch ist binnen fünf Tagen nach Wegfali des Hindernisses zu stellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG). Der Rekurrent hat weder in seiner Rekursschrift vom 26. Januar 1999 noch in seiner Stellungnahme (eingegangen am 15. Februar 1999) in bezug auf die strittige Rekursfrist darlegen können, dass die Einreichung eines Rekurses innert der Rekursfrist objektiv betrachtet nicht möglich gewesen wäre. Eine Wiederherstellung der Frist scheidet demzufolge aus. Entscheid der Baudirektion vom 26.2.1999 2