B. Gerichtsentscheide 3332 schaft liegen. Genau dazu ist aber dem Entscheid der Justizdirektion nichts zu entnehmen. Es werden zwar Ausführungen darüber gemacht, dass der erhobene Strafantrag als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Der entscheidende Punkt aber, inwiefern der Staatsanwalt in Willkür verfiel, wenn er keinen Rechtsmissbrauch annahm und Anklage erhob, ist nicht beantwortet. Unseres Erachtens muss der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Strafklage der Beurteilung des Richters Vorbehalten bleiben, da die regelmässig komplexe Interessenlage aufgrund der konkreten Umstände in einer umfassenden Gesamtwürdigung beurteilt werden muss. Eine Aufsichtsinstanz, die sich auf eine Willkürprüfung zu beschränken hat, kann dies naturge- mäss nicht. Für sie muss daher ganz besonders gelten: "im Zweifelsfalle für die Anklage". Mit ihrem Entscheid hat die Justizdirektion die Frage der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsorgane und der Gewaltentrennung, die nach bisheriger Praxis geklärt schien, neu gestellt. Dabei ist in einem Streitfall, dem eine gewisse politische Dimension nicht abgesprochen werden kann, eine Antwort gegeben worden, deren rechtliche Begründung nicht sehr überzeugend ausgefallen ist. Die künftige Praxis der Justizdirektion wird deshalb auf Interesse stossen. (WR) 3332 Anonym e Gewährsperson. Zeugen vom Hörensagen. Zur Frage der Verwertbarkeit von Aussagen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Sachverhalt:Das Verhöramt verurteilte den Angeklagten mittels Strafverfügung wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises und wegen Vornahme von Lernfahrten ohne die vorgeschriebene Begleitperson zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldbusse. Gegen den Anklagten lagen mehrere von der Polizei protokollierte Aussagen von Personen vor, deren Identität verdeckt blieb. Der Polizeibeamte, der die Auskunftspersonen befragt hatte, bestätigte als Zeuge die korrekte Protokollierung der Aussagen. 155
B. Gerichtsentscheide 3332 Aus den Erwägungen:Die Auskunftspersonen gaben gegenüber der Polizei ihre Aussa gen nur deshalb zu Protokoll, weil ihnen der sie befragende Polizeibeamte versprochen hatte, ihre Namen würden im Verfahren nicht genannt. Die Auskunftspersonen wollten aus Angst vor Repressalien seitens des aus dem Kosovo stammenden Angeklagten ungenannt bleiben. Der Polizeibeamte, welcher als Zeuge einvernommen wurde, gab an, er habe die Aussagen wortgetreu protokolliert und leite diese nun als Zeuge an das Verhöramt weiter. Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der anonym gebliebenen Gewährsleute der Polizei und der mittelbaren Zeugenaussagen des Polizeibeamten. Nach Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK steht dem Angeschuldigten das Recht zu, Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Dieses Befragungsrecht besteht grundsätzlich auch gegenüber belastenden Aussagen von anonymen Gewährspersonen (BGE 118 la 330 f). Der europäische Gerichtshof ist der Ansicht, es müsse möglich sein, eine Befragung durchzuführen und gleichzeitig die Anonymität des Gewährsmannes zu wahren (vgl. BGE 118 la 460). Indem vorliegend die Identität der Auskunftsperson sowohl gegenüber dem Verhöramt als auch gegenüber dem Gericht nicht offengelegt wurde, bestand keine Möglichkeit, das Befragungsrecht des Angeklagten im Rahmen der Strafuntersuchung oder im Gerichtsverfahren auf irgendeine Art und Weise zu respektieren. Eine solche vollständige Anonymisierung des Beweisverfahrens ist nur zulässig, wenn dafür überwiegende schutzwürdige Interessen vorliegen (BGE 118 la 462). Nach BGE 118 la 461 ist dabei insbesondere an die Problematik von Prozessen im Umfeld des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, an den sachgerechten Einsatz von Methoden der verdeckten Fahndung (V-Männer’) oder an die Persönlichkeitsrechte der Opfer von Sittlichkeitsverbrechen zu denken. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es kann deshalb auf die schriftlich protokollierten Aussagen der anonymen Auskunftspersonen nicht abgestellt werden. Der vom Verhöramt eingeschlagene Weg über eine mittelbare Zeugenaussage des Polizeibeamten ist unzulässig. Wohi ist in der Schweiz das mittelbare Zeugnis nicht a priori ausgeschlossen. Es kommt aber nur in Frage zum Schutze erheblicher privater oder öffent 156
B. Gerichtsentscheide 3332 licher Interessen (N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, ° 40 Rz. 632). Solche Gründe liegen hier, wie bereits festgestellt, nicht vor. KGer,4. Abt., 12.10.1998