B. Gerichtsentscheide 3317 3317 Urkundenfälschung. Eine solche begeht, wer das für einen andern bestimmte Antragsformular für Prämienverbilligung in der Weise für sich verwendet, dass er die vorgedruckten persönlichen Daten des andern (Steuerfaktoren) beseitigt, eine Fotokopie erstellt und diese als Antrag für sich selbst ausfüllt und einreicht (Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 StGB). Sachverhalt:Im April 1996 wurde den Brüdern U.X.^geb. 1968) und V.X. (geb. 1969) von der kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Steuerfaktoren eventuell Anspruch auf eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse hätten. Zur Geltendmachung ihres möglichen Anspruches wurde ihnen je ein vierseitiges Anmeldeformular zugestellt. Auf dem Formular von U.X. jun. war auf der ersten Seite neben seiner Adresse bereits die Registernummer 616.867 und die Personen-Nr. 641.68.136.119 aufgedruckt. Auf den Seiten zwei und drei wurden Angaben zum Antrag verlangt, die der Gesuchsteller selber anzubringen hatte. Unten auf der Seite vier des Antragsformulars waren folgende Steuerfaktoren bereits aufgedruckt: 1993/94 7'293 8506'293 0 U.X. sen., in dessen Haushalt die erwachsenen Söhne leben, erhielt hingegen kein solches Antragsformular. Aus diesem Grund behändste er das für seinen Sohn U. bestimmte Formular, deckte die vorgedruckten Register- und Personennummern ab und erstellte mit einem Fotokopiergerät ein zusätzliches Antragsformular. Die vierte Seite kopierte er ohne Abdecken der Steuerfaktoren und beliess damit die für seinen Sohn geltenden Steuerzahlen auf seinem zusätzlich erstellten Formular. Dieses füllte er unter dem Datum des 20. Juni 1996 auf den Seiten zwei und drei mit seinen Angaben aus, setzte die Unterschrift darunter und reichte es bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde ein. 121
B. Gerichtsentscheide 3317 Erst die kantonale Ausgleichskasse realisierte, dass U.X. sen. aufgrund seines steuerbaren Einkommens von Fr. 83'050.- keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hatte. In der Folge erstattete sie Strafanzeige. Aus den Erwägungen:1. Zu klären ist vorab die Streitfrage, ob dem Anmeldeformular für die Prämienverbilligung überhaupt Urkundenqualität zukommt. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in diesem Zusammenhang verwiesen werden kann, hat dies zu Recht bejaht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. zum Urkundenbegriff Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, N 1 ff. zu §35).
a) Im Gesetzeswortlaut sind als Voraussetzungen für das Bestehen einer Urkunde Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, Beweiseignung und Beweisbestimmung aufgezählt. Als weiteres, zum Teil noch umstrittenes Merkmal kommt jenes der Erkennbarkeit des Ausstellers hinzu (G. Stratenwerth, a.a.O., N 18 ff. zu § 35). In Bezug auf die letztere Voraussetzung brachte die Verteidigung vor, dass Aussteller des leeren Formulars die Steuerverwaltung sei, jedoch bezüglich des ausgefüllten Antrages der Appellant als Aussteller fungiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das von der Steuerverwaltung dem Angeklagten bzw. dessen Sohn U. jun. zugeschickte Anmeldeformular keineswegs leer war. Vielmehr waren auf Seite 1 neben seiner Adresse ihn persönlich betreffende Angaben aufgedruckt, nämlich seine Personen-Nr., das Datum und seine Register-Nr. sowie auf Seite 4 zusätzlich noch seine Steuerfaktoren. Deshalb handelt es sich hierbei um ein von Anfang an individualisiertes Schriftstück, da es im Sinne einer Serviceleistung der Steuerverwaltung schon teilweise ausgefüllt dem Empfänger zugeschickt wird. Letzterer muss lediglich noch die persönlichen Angaben zu Namen, Adresse, Geburtsdatum, Zivilstand, Nationalität sowie AHV-Nummer ausfüllen, zwei Fragen beantworten, die Bankverbindung für eine Auszahlung der allfälligen Prämienverbilligung bekanntgeben, eine Kopie des aktuellen Versicherungsausweises der Krankenversicherung beilegen 122
B. Gerichtsentscheide 3317 sowie mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit aller gemachten Angaben bestätigen. Der Antragsteller kann und muss lediglich die eigenhändig gemachten Angaben bestätigen, für die restlichen Angaben, d.h. jene auf Seite 1 und 4, trägt jemand anders, nämlich der Aussteller des Formulars, die Verantwortung. Die Verteidigung behauptet nun, dass der Appellant, der verschiedene vorgedruckte Angaben entfernt und durch ihn und seine Ehefrau betreffende Angaben ersetzt hat, Aussteller des Formulars ist. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die ausdrückliche Nennung des Ausstellers kann entbehrlich sein, wenn nach dem sonstigen Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung eine bestimmte Person als ihr Garant auftritt (G. Stratenwerth, a.a.O., N 20 zu § 35). Aussteller dieses Formulars war klar erkennbar die Steuerverwaltung, da oben auf Seite 1 deutlich ihr Logo und unter dem Brief ihre Unterschrift aufgedruckt ist. Aber auch aus den Umständen der Ausgabe dieses Antragsformulars und überhaupt aus dem gesamten Inhalt ergibt sich, dass sich die Steuerverwaltung als Aussteller des Schriftstücks bekennt. Die Antragsteller hatten dieses lediglich noch mit ihren persönlichen Angaben zu vervollständigen.
b) Die Beweisbestimmung eines Schriftstückes kann sich gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichtes einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 120 IV 126). Aber auch dort, wo sich ein Schriftstück schon nach dem Gesetz, nach seinem Sinn oder seiner Natur als Beweismittel darstellt, muss sich der Urheber zumindest bewusst sein, ein Beweismittel zu schaffen (G.ßtratenwerth, a.a.O., N 16 zu § 35 mit Hinweisen). Von der Steuerverwaltung wurde das Antragsformular nur jenen Personen zugesandt, welche aufgrund ihres Steuereinkommens möglicherweise Anspruch auf eine Prämienvergünstigung der Krankenkasse haben. Insofern nahm die Steuerverwaltung eine Vorselektion aus allen Steuerpflichtigen des Kantons vor. Sie informierte diesen definierten Personenkreis über deren möglichen Anspruch, sandte ihnen das zur Geltendmachung des Anspruchs nötige Formular zu und wies sie an, den Antrag mit einer Kopie des Krankenkassenversicherungsausweises direkt an die AHV-Gemeinde- zweigstelle ihrer Wohngemeinde zu senden. Dieser ganze Ablauf des Verfahrens, d.h. die Eruierung von möglichen Anspruchsberechtigten, 123
B. Gerichtsentscheide 3317 deutet darauf hin, dass dem Antragsformular Beweisbestimmung zukam. Die Verteidigung wendet ein, dass, die möglichen Anspruchsberechtigten der AHV-Zweigstelle gar nicht wissentlich hätten bekanntgeben können, ihre Steuerfaktoren berechtigten zu einer Verbilligung, weil ihnen gar nicht mitgeteilt worden sei, dass die Steuerfaktoren auf dem Formular aufgedruckt seien. Dies spielt hier keine Rolle. Massgebend ist, dass die Aussteller des Schriftstückes den Willen hatten, damit ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benutzen (vgl. G. Stratenwerth, a.a.O., N 15 zu § 35). Im vorliegenden Fall war dem zweifelsohne so.
c) Bezüglich der Voraussetzung der Beweiseignung ist festzuhalten, dass die AHV-Zweigstelle wusste, dass von der Steuerverwaltung gewisse persönliche Angaben des Antragstellers, inkl. dessen Steuerfaktoren, auf das Formular vorgedruckt werden und dieses erst anschliessend an den betreffenden Antragsteller verschickt wird. Sie musste und durfte deshalb darauf vertrauen, dass die vorgedruckten und die später vom Gesuchsteller ausgefüllten Angaben ein und dieselbe Person betreffen. Der Urkunde kam insofern eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Demgemäss handelt es sich beim Anmeldeformular um eine Urkunde. Indem der Appellant Teile davon abdeckte oder mit Tipp-Ex löschte, hat er den Inhalt dieser Urkunde verfälscht. Der objektive Tatbestand des Art. 251 Ziff. 1 StGB ist deshalb als erfüllt anzusehen.
2. In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht. Dabei genügt Eventualabsicht. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (Trechsel, Kurzkommentar, N 12 und 13 zu Art. 251 StGB). Der Angeklagte gab im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll, es könne sein, dass er den Text auf Seite 1 und die Zahlen auf Seite 4 gesehen habe (act. 11 und 22). Er habe jedoch nicht wissen können, dass diese Zahlen Steuerfaktoren seien. Vor Obergericht sagte er aus. dass früher, als das Formular noch anders gewesen sei, die Steuerfaktoren auf der Vorderseite aufgedruckt waren. Insofern war dem Appellanten aiso bekannt, dass die Steuerfaktoren eine massgebende Rolle beim Antrag auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämien spielen. Zudem wurde dies im Brief der 124
B. Gerichtsentscheide 3317 Steuerverwaltung auf Seite 1 des Formulars auch explizit erwähnt. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit diesem Antragsformular und aufgrund des Briefes auf Seite 1 wusste er, dass die Steuerfaktoren, wenn auch nicht mehr auf der Vorderseite des Formulars, aufgedruckt waren. Beim Kopieren des Antragsformulars seines Sohnes musste er vorgängig verschiedene Stellen überdecken oder mit Tipp- Ex auslöschen. Dies setzte voraus, dass er das ganze Schriftstück sorgfältig studierte, um die seinen Sohn betreffenden Angaben zu erkennen. Spätestens dann realisierte er, dass im Gegensatz zu früher neu auf Seite 4 die Steuerfaktoren aufgedruckt waren. In der Folge kopierte er das Formular, ohne diese Zahlen abzudecken. Die Verteidigung macht nun geltend, dass der Appellant mit dem Ausfüllen des Formulars nicht einen Anspruch geltend gemacht habe, sondern lediglich die Überprüfung seines Anspruches durch das Ausfüllen eines eigenen Formulars verlangt und die hierfür von ihm verlangten Angaben in das Formular eingesetzt habe. Dieser scheinbare Unterschied spielt hier keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass der Appellant nicht ein eigenes Formular ausgefüllt hat, sondern das seinem Sohn zugeschickte Formular für seine Zwecke verändert hat. Ferner geht es nicht um die Überprüfung seines Anspruches. Der Appellant wusste, dass er aufgrund seiner Steuerfaktoren nicht zum Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten gehört. Die Tatsache, dass er kein eigenes Formular von der Steuerverwaltung zugeschickt bekam, führte ihm dies nochmals vor Augen. Indem er trotz allem ein mit seinen eigenen Angaben ausgefülltes und mit den Steuerfaktoren seines Sohnes U. jun. versehenes Formular einreichte, beabsichtigte er, einen Vorteil zu erlangen, der ihm nicht zustand. OGer 23.6.1998 Eine vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Bundesgericht am 22. 1.1999 abgewiesen worden, soweit es darauf eingetreten ist. 125