B. Gerichtsentscheide 2176 2176 Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG. Auch wer sich nur als Strohmann in einen Verwaltungsrat wählen lässt, handelt grobfahrlässig und haftet für den entstandenen Schaden, welcher der Ausgleichskasse mangels Kontrolle oder infolge fehlender Kenntnisse des Verwaltungsrates entsteht. Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldet hat. Diese öffentlich-rechtliche Verschuldenshaftung erstreckt sich nach der Gerichtspraxis subsidiär auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 118 V 195), wobei sich die Schadenersatzpflicht auch auf Personen erstreckt, die formell nicht Organe sind, materiell aber wie solche handeln (BGE 114 V 213). Die Beklagte war seit der Gründung der Z. AG am 30. November 1994 im Handelsregister eingetragene Verwaltungsrätin und als solche formelles Organ der Gesellschaft. Die Beklagte macht geltend, dass sie per 31.12.1995 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Im Handelsregister blieb sie jedoch weiterhin als Verwaltungsrätin aufgeführt. Da die nachgeforderten Beitragszahlungen das Jahr 1995 betreffen, konnte offen bleiben, ob die Beklagte auf Ende 1995 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Im folgenden waren die Haftungsvoraussetzungen, nämlich die Widerrechtlichkeit, das Verschulden, der Kausalzusammenhang und der Schaden im einzelnen zu prüfen.
1. Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG liegt in der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG, welcher den Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge von jeder Lohnzahlung des Personals in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten (vgl. dazu Thomas Nuss- baumer, Die Haftung des Verwaltungsrats nach Art. 52 AHVG, in AJP 9/96, S. 1077 ff). Dass die Z. AG geschuldete paritätische Beiträge nicht abgerechnet und an die Ausgleichskasse abgeliefert und dass sie damit Art. 14 Abs. 1 AHVG verletzt hat, wird von der Beklagten zu Recht nicht bestritten. Die Widerrechtlichkeit ist damit gegeben. 94
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2. Es ist weiter zu prüfen, ob ein Verschulden im Sinne von Absicht oder zumindest grober Fahrlässigkeit vorliegt. Nach konstanter Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts handelt grobfahrlässig, wer das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 159). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Bereich von Art. 52 AHVG wird damit vom Eidgenössischen Versicherungsgericht strenger interpretiert, als es sonst im Privat- wie auch im öffentlichen Recht üblich ist und mit der Formel umschrieben, wonach grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt (Nussbaumer, a.a.O., S. 1077). Nebst dem Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer A. gehörte nur die Beklagte dem Verwaltungsrat an. Nach Art. 717 des schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Verwaltung die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese Pflicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen. Das setzt u.a. voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümem und bei Unregelmässigkeiten einschreitet (vgl. Mario M. Pedrazzini, Gesellschaftsrechtliche Entscheide, Bern 1974, S. 127). Gerade bei einem Kleinbetrieb mit überschaubaren Verhältnissen ist diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten (ZAK 1983 S. 110). Die Beklagte hat sich nach ihren eigenen Aussagen lediglich telefonisch bei A. nach dem Geschäftsgang erkundigt, ohne irgendwelche Unterlagen anzufordem und zu überprüfen. Wenn sie nun geltend macht, dass sie keinerlei Hinweise auf das Nichteinhalten der gesetzlichen Pflichten durch die Gesellschaft hatte, so liegt ihr Verschulden gerade darin, dass sie sich in keiner Weise darum kümmerte, Einsicht in entsprechende Unterlagen zu haben. Die Pflicht, sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren, Rapporte zu verlangen und diese sorgfältig zu studieren (vgl. Nussbaumer, a.a.O. S. 1078) besteht auch ohne Verdacht auf unsorgfältige Geschäftsführung. Mit ihrem "blinden Vertrauen" verletzte sie ihre Kontrollpflichten als Ver 95
B. Gerichtsentscheide 2176 waltungsrätin. Auch der Umstand, dass es sich beim Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer A. um den Sohn der Beklagten handelt, ist kein Entlastungsgrund, der sie von der Überwachungspflicht entbinden könnte (ZAK 1992 S. 255). Durch Ihr passives Verhalten hat die Beklagte ihre Pflichten als Verwaltungsrätin vernachlässigt. Ihr Verhalten ist deshalb als grobfahrlässig zu qualifizieren, was die Pflicht zur vollen Schadensdeckung nach sich zieht.
3. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig ging. In ihrer Klage machte die Ausgleichskasse einen Schaden in der Höhe von Fr. 10947.85 geltend. Dieser basierte auf dem Lohnheft der Z. AG mit einer Lohnsumme von Fr. 86'480.--. Die Beklagte hat diese Forderung in quantitativer Hinsicht bestritten und geht ihrerseits von einer Lohnsumme von Fr. 23200.-- aus, ohne diese jedoch zu belegen. Da das Gericht gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist und das Recht von Amtes wegen anwendet, kann es die rechtlichen Grundlagen der Forderung von sich aus überprüfen. Nebst dem sich im Laufe des Verfahrens als untauglich erwiesenen Lohnheft der Z. AG hat die Klägerin vier rechtskräftige Veranlagungsverfügungen eingereicht. Da keine Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen festgesetzten Beiträge besteht, ist auf diese abzustellen (ZAK 1991 S. 126). Durch die Möglichkeit, gegen diese Nachzahlungsverfügungen Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Der Schadensbetrag berechnet sich aufgrund dieser Veranlagungsverfügungen auf den Betrag von Fr. 10*697.50, zuzüglich Verzugszinsen und Kosten im Betrag von Fr. 1'123.65.
4. Der Kausalzusammenhang zwischen der Grobfahrlässigkeit der Beklagten und dem entstandenen Schaden ist offensichtlich ausgewiesen. Durch die von der Beklagten unterlassene Kontrollpflicht ist der Klägerin der oben berechnete Schaden entstanden. Die Schadenersatzklage wird daher für diesen Betrag gutgeheissen. 96
B. Gerichtsentscheide 2177 Auch die Klage der Ausgleichskasse gegen den Verwaltungsratspräsidenten A. wurde vom Verwaltungsgericht in derselben Sache und in demselben Umfang wie die vorliegende gutgeheissen. Die Beklagte haftet solidarisch mit A. (Art. 147 OR). VGer 18.3.1998 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidg. Versicherungsgericht am 4. Dezember 1998 abgewiesen worden. 2177 Haftung des Arbeitgebers nach A rt. 52 AHVG. Haftung eines Handlangers, der sich als "passives" Mitglied in den Verwaltungsrat einer Akkordgruppe aufnehmen lässt. Folgen einer ungenügenden Demissionserklärung. Aus den Erwägungen:2. Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldet hat. Diese öffentlich-rechtliche Verschuldenshaftung erstreckt sich nach der Gerichtspraxis subsidiär auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 118 V 195), wobei die Schadenersatzpflicht sich nicht nur auf die formellen Organe beschränkt, sondern auch auf Personen erstreckt, die formell nicht Organe sind, materiell aber wie solche handeln (BGE 114 V 213). Massgeblich für die Beurteilung der Organstellung von Personen, die nicht Verwaltungsräte sind, ist, ob sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 218). 97