A. Verwaltungsentscheide 1340
9. Zivilrecht 1340 Fam ilienrecht. Voraussetzungen für die Änderung richterlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 308 und 315a Abs. 3 ZGB). Im Rahmen eines Scheidungsurteils ordnete das Gericht als Kindesschutzmassnahme eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs von Vater und Tochter an. Diese Beistandschaft wurde von der vollziehenden Vormundschaftbehörde dahingehend erweitert, dass der Beistand auch die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen habe. Den gegen diese erweiterte Beistandschaft erhobenen Rekurs der Mutter hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: Die Erziehungsbeistandschaft ist in Art. 308 ZGB geregelt. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Darüber hinaus kann die Vormundschaftsbehörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Hat der Richter - wie im vorliegenden Fall - nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft er auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Vormundschaftsbehörden mit der Vollziehung (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse nach dem Scheidungsurteil, so können die vormundschaftlichen Behörden die vom Richter getroffenen Kindesschutzmassnahmen in bezug auf einen 61
A. Verwaltungsentscheide 1340 Elternteil ändern, sofern dadurch die Stellung des anderen nicht unmittelbar berührt wird (Art. 315a Abs. 3 ZGB). Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht einzusehen, inwiefern sich die Verhältnisse seit Rechtskraft des Scheidungsurteils verändert hätten. Der angefochtene Beschluss schweige sich darüber aus, und auf telefonische Nachfrage sei von der Vormundschaftsbehörde lediglich zu erfahren gewesen, dass die Ausdehnung der Massnahme die Überwachung des persönlichen Verkehrs erleichtere. Die Vormundschaftsbehörde legt demgegenüber dar, im Zeitpunkt des Scheidungsurteils habe offenbar die Meinung bestanden, das Besuchsrecht könne auch durch Begleitung der Mutter ausgeübt werden. Durch die schwer gestörte Kommunikation zwischen den geschiedenen Eheleuten sei dies aber unmöglich geworden. Die Mutter wolle persönliche Kontakte zwischen Tochter und Vater verhindern, weil sie deren Notwendigkeit in der heutigen Situation nicht mehr einsehe. Eine allfällige vermittelnde und beratende Aufgabe des Beistandes mit entsprechenden Kompetenzen könne und wolle die Mutter nicht zulassen. Für eine Auftragserfüllung seien solche Kompetenzen jedoch unabdingbar, nachdem das Verhältnis unter den geschiedenen Eheleuten dermassen gestört sei. Eine Kindesschutzmassnahme nur nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wäre deshalb dazu verkommen, sich auseinanderzusetzen, ob nun diese oder jene Interventionen des Beistandes in seinem Kompetenzbereich liegen oder nicht. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse und für das Sicherstellen des Kindeswohls habe es die Vormundschaftskommission als notwendig erachtet, die Besuchsrechtsbeistandschaft auszudehnen. Bei den Massnahmen von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB handelt es sich um eigenständige Massnahmen mit eigenen Merkmalen. Dem Beistand kann gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB die sehr umfassende Aufgabe obliegen, die Eltern generell mit Rat und Tat beizustehen. Voraussetzung dafür ist ein generelles Bedürfnis nach Hilfe und Unterstützung. Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand aber auch besondere Befugnisse übertragen werden. Voraussetzung ist hier, dass eine punktuelle, spezifische Gefährdung von Kindesinteressen vorliegt. Die Aufgabe des Beistandes ist dabei im Vergleich zur Aufgabe gemäss Abs. 1 sehr viel bestimmter und demzufolge in einem gewissen Sinne auch beschränkter. Der Beistand wird in den 62
A. Verwaltungsentscheide 1340 Fällen von Abs. 2 nicht wie bei Abs. 1 umfassend aktiv, sondern allein in dem ihm übertragenen Bereich. Der Beistand kann gleichzeitig sowohl gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB als auch gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB ernannt werden, so dass er dann einerseits umfassend für das persönliche Wohl des Kindes sorgen muss, andererseits speziell gefährdete Belange des Kindeswohl im besonderen Masse zu betreuen hat. Die Massnahmen können aber auch einzeln und voneinander unabhängig ausgesprochen werden (vgl. Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Freiburg 1996, S. 221 ff.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, N. 27.20; Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 1985, in: ZVW 1985, S. 155 ff.). Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Vollziehung der richterlich angeordneten Beistandschaft nicht danach unterschieden hat, ob es sich um eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 oder Abs. 2 ZGB handelt. Dies zeigt sich etwa daran, dass in verschiedenen Schreiben an die geschiedenen Eheleute auf die Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB hingewiesen und dabei als Aufgabe dieses Beistandes sowohl die Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat als auch insbesondere bei der Überwachung des Besuchsrechtes angegeben wurde. Der später ergangene, angefochtene Beschluss bezieht sich wiederum nur auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und umschreibt die Aufgabe wiederum gleichermassen. Erwägungen zu einer Ausdehnung über die richterlich angeordnete Beistandschaft hinaus fehlen. In der Rekursstellungnahme der Vormundschaftsbehörde ist - soweit ersichtlich - erstmals von einer Ausdehnung der Massnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB die Rede. Zur Begründung wird an dieser Stelle auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts aufgrund der gestörten persönlichen Beziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten hingewiesen und betont, für die Auftragserfüllung seien Kompetenzen aus Art. 308 Abs. 1 ZGB unabdingbar. Es wird aber weder hier noch anderswo geltend gemacht, dass das Kind allgemein in seinem persönlichen Wohl gefährdet sei. Zu derartigen Fragen wurden offenbar auch nie Abklärungen getroffen und die geschiedenen Ehegatten angehört. Es wird diesbezüglich auch nicht geltend gemacht, dass gegenüber der Situation, wie sie im Zeitpunkt 63
A. Verwaltungsentscheide 1341 des Scheidungsurteils bestand, eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Das Scheidungsurteil sah ausdrücklich nur eine Massnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts vor. Die von der Vormundschaftsbehörde angeführten Gründe für eine umfassende Beistandschaft beziehen sich ebenfalls nur auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts. Unter diesen Umständen geht denn auch die im angefochtenen Beschluss angeordnete Beistandschaft über das vom Gericht geregelte Mass hinaus (vgl. dazu Cyril Hegnauer, Die Vormundschaftsbehörde und der begleitete persönliche Verkehr, in: ZVW 1996, S. 53). Eine Veränderung der Verhältnisse, welche eine von der Vormundschaftsbehörde zu treffende Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 ZGB - mithin einen allgemeinen Eingriff in den elterlichen Verantwortungsbereich von Fürsorge und Erziehung - als notwendig erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. RRB 27.10.1998 1341 Beistandschaft. Nach dem Tod des Verbeiständeten ist es Sache der Erben - und nicht der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde -, den Freihandverkauf eines Grundstücks zu genehmigen (Art. 404 ZGB). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB darf eine Veräusserung von Mündelgrundstücken nur erfolgen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Freihandverkauf bildet dabei die Ausnahme und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB). Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn eine Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB besteht, soweit die verbei- ständete Person nicht selber Ihre Zustimmung zum Verkauf zu geben vermag (Schnyder/Murer; Berner Kommentar, Art. 393, N. 27). Für die Erteilung der Genehmigung ist der Regierungsrat zuständig (Art. 55 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 EG zum ZGB; bGS 211.1). 64