ARGVP-1998-1335•Verwaltung ARGVP 1998 1335
ARGVP-1998-1335Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden02.03.1999
A. Verwaltungsentscheide 1335
6. Strassenverkehr 1335 Führerausweisentzug. Aberkennung eines ausländischen Führerausweises nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Der Rekurrent besitzt einen neuseeländischen Führerausweis, der gemäss den Abklärungen des Bundesamtes für Strassen dem schweizerischen Führerausweis der Kategorie B entspricht. Am 20. August 1998 beantragte er einen Lernfahrausweis der Kategorie A1 für Motorräder bis 125 cm3 Hubraum. Dieser wird in der Regel nach bestandener theoretischer Führerprüfung erteilt (Art. 14 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51). Wer indessen bereits einen Führerausweis der Kategorie B besitzt, braucht keine theoretische Führerprüfung mehr abzulegen (Art. 20 Abs. 6 Satz 2 VZV). Die Verwaltungspolizei hat deshalb zu Recht vor der Erteilung des Lemfahraus- weises die Umschreibung des neuseeländischen Führerausweises in einen schweizerischen in die Wege geleitet. Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Ausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der ausländische Führerausweis aberkannt und der Betroffene kann sich in der Folge um einen Lemfahrausweis bewerben (Art. 24a Abs. 2 VZV). Die Aberkennung des ausländischen Führerausweises stellt die unumgängliche Rechtsfolge einer nicht bestandenen Kontrollfahrt dar; die Behörde verfügt diesbezüglich über keinen Ermessensspielraum. Die Verwaltungspolizei musste deshalb dem 52
A. Verwaltungsentscheide 1335 Rekurrenten, nachdem er die Kontrollfahrt vom 12. November 1998 nicht bestanden hatte, den neuseeländischen Führerausweis aberkennen. Sicherheitsdirektion 2.3.1999