A. Verwaltungsentscheide 1331
4. Umwelt- und Gewässerschutz 1331 Umweltschutz. Altholz und übrige Stoffe aus Holz gelten nicht als Holzbrennstoffe der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1, insbesondere Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2). Zufolge Art. 21 Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) gelten für Brennstoffe die Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung. Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 dürfen nur in einer für die betreffende Holzbrennstoffart geeigneten Anlage verbrannt werden. Diese Holzbrennstoffe sind:a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, z.B. in Form von Scheitholz oder bindemittelfreien Holzbriketts, sowie Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl, Schleifstaub oder Rinde;
c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe sowie von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass in der interessierenden Holzfeuerung solche Holzbrennstoffe verbrannt werden dürfen. Dies wird vom Gemeinderat nicht bestritten. Er hält in seiner Vernehmlassung nämlich ausdrücklich fest, dass "die Verwendung von Holzbrennstoffen gemäss Ziff. 3 Abs. 1 lit. a-c LRV (...) nie in Frage gestellt" worden sei. Insoweit herrscht Einigkeit und es besteht für die Umweltschutz- und Energiedirektion auch kein Anlass, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Strittig ist indes offenbar, was unter den Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 lit. a-c LRV subsumiert werden darf. Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, dass Verpak- 37
A. Verwaltungsentscheide 1331 kungs- und Palettholz, welches in der strittigen Anlage offenbar zur Hauptsache verbrannt wird die Qualität von neuem stückigem Scheitholz gemäss lit. a der oben erwähnten Ziffer 3 des Anhanges 5 aufweise und folglich verbrannt werden dürfe. Die Luftreinhalte-Verordnung unterscheidet nicht nur zwischen naturbelassenem Holz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a und b) und Restholz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. c), sondern erwähnt zusätzlich Altholz (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a) und "alle übrigen Stoffe aus Holz” (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. b). Dabei gelten Altholz und "alle übrigen Stoffe aus Holz" nicht als Holzbrennstoffe (Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2). Sie dürfen nicht in der von der Rekurrentin betriebenen Anlage, die eine Leistung von 30 kW aufweist, verbrannt werden, da solche Materialien nach Massgabe von Ziffer 721 in Verbindung mit Ziffer 728 des Anhanges 2 lediglich in Anlagen von mehr als 350 kW Leistung verbrannt werden dürfen. Unter A tholz sind Holzbauteile und Holzmaterialien aus Gebäude- abbrüchen, Umbauten, Renovationen und aus Verpackungen oder alte Holzmöbel sowie Gemische von A tholz mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 zu verstehen. A s Verpackungen gelten dabei etwa Kisten, Verschläge, Harasse, Einweg- und Mehrwegpaletten. Demgegenüber ist unter dem Begriff "naturbelassenes Holz" stückiges oder nicht stückiges Holz aus dem Wald zu verstehen. Aufgrund dieser Aufzählung ist offensichtlich, dass das von der Rekurrentin angeführte Verpackungs- und Palettholz eben gerade nicht als naturbelassenes Holz aus dem Wald im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. a, sondern als hölzernes Verpackungsmaterial im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a zu qualifizieren ist. Eine Verbrennung in der fraglichen Anlage ist mithin verboten. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.1.1999 38