B. Gerichtsentscheide 3309 Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum ersuche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird indessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungsverfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante Begebenheit ein Gesuch um Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen will, nimmt die Aufsichtskommission nicht an. Der Umstand, dass das Anwaltsgeheimnis nicht bloss individualrechtlich begründet ist, sondern auch eine sozialpolitische Tragweite besitzt (R. Hauser, a.a.O. S. 222), verbietet es, leichthin ein Gesuch des Geheimnisträgers anzunehmen. Demgemäss ist auf das Gesuch um Befreiung des Anwaltsgeheimnisses nicht einzutreten. AAK 22.9.1997 3309 Anwalt. Wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Organ (hier einer Versicherungsgesellschaft) einen Prozess führt, untersteht nicht der Disziplinaraufsicht der Anwaltsaufsichtskommission (Art. 20 Anwaltsordnung, bGS 145.52). Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwaltsberuf erklärt die Anwaltsaufsichtskommission für zuständig zur Behandlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausser- kantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtli- cher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertreter einer Partei über die ausserrhodische Anwaltsbewilligung verfügt. Wenn Fürsprecher X. nach Anfrage beim Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der Anwaltsbewilligung gestellt hat, um Verzögerungen und Komplikationen zu vermeiden, so wirkt dies nicht präjudizierend für die Frage, ob er für sein Verhalten im Prozess der Beklagten gegen Frau Y. der Disziplinarbefugnis der Anwaltsaufsichtskommission unterstehe. Massgebend ist, ob er als freiberuflicher Anwalt aufgrund eines Auf 116
B. Gerichtsentscheide 3309 tragsverhältnisses tätig ist und seine Dienste einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis anbietet. Nicht der Disziplinaraufsicht unterliegt somit, wer auf arbeitsrechtlicher oder beamtenrechtlicher Grundlage für seinen Arbeitgeber einen Prozess führt (M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprecher-Gesetz, N. 2 zu Art. 29). Fürsprecher X. hat als Mitglied des Direktoriums der Beklagten gehandelt, und die strittigen Schreiben, wie alle übrigen Eingaben auch, unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und für die Direktion gezeichnet. Es fehlt somit an den Voraussetzungen, gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu eröffnen; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. AAK 22.9.1997