B. Gerichtsentscheide 3297 3297 Grunddienstbarkeit. Löschung eines Queilenrechtes wegen eines noch bestehenden Interesses des Berechtigten verweigert (Art. 738 ZGB). Aus den Erwägungen:1. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete nach Art. 736 Abs. 1 ZGB ihre Löschung verlangen, ohne dass er dafür eine Entschädigung zu bezahlen braucht. Die Klage steht dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu. Für die Ablösung würdigt der Richter den Nutzen der Dienstbarkeit für den Berechtigten unter Berücksichtigung von deren Errichtungszweck, Inhalt und Umfang. Die Löschung ist zu verweigern, wenn ein Interesse zur Zeit nicht mehr besteht, jedoch in Zukunft wieder entstehen kann. Dagegen ist sie zu gewähren, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen erscheint, dass die Dienstbarkeit in absehbarer Zeit wieder ausgeübt wird (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 781). Der Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem Eintrag im Grundbuch und im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 ZGB). Lässt sich nicht mehr feststellen, welche Motive für die Errichtung einer Dienstbarkeit massgebend waren, muss nach den Umständen davon ausgegangen werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der Dienstbarkeit denjenigen Zweck verfolgt, der sich aufgrund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergab (L/Ver, Zürcher Kommentar, N 57 zu Art. 736 ZGB).
2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welches Interesse das berechtigte Grundstück am Quellenrecht im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit hatte und ob dieses Interesse noch besteht. Lässt sich die heutige mutmassliche Ausübung des Quellenrechts nicht mehr mit dem Errichtungszweck vereinbaren, sind die Voraussetzungen für eine Löschung der Dienstbarkeit gegeben. Wird das Quellwasser demgegenüber in absehbarer Zeit wieder in einer Weise genutzt, die sich mit dem Errichtungszweck deckt, hat der Berechtigte trotz vorüberge 96
B. Gerichtsentscheide 3297 hender Nichtausübung und veränderter Verhältnisse ein schützenswertes Interesse an der Dienstbarkeit. Ursprünglich wurde das Quellenrecht zugunsten der ehemaligen Parzelle Nr. 2345 eingerichtet, die damals auch die heutigen Parzellen Nr. 2200 und Nr. 3907 umfasste. Die Parzelle wurde landwirtschaftlich genutzt, und das Wasser diente der Versorgung von Mensch und Tier. Mit dem Quellwasser wurden das Vieh und die Kleintiere getränkt und die Gerätschaften gewaschen. Ebenso fand das Wasser im Haushalt zum Kochen, Waschen, Baden und Putzen etc. Verwendung. Heute ist zwar die Liegenschaft Grundstück Nr. 2200 ans Hydrantennetz angeschlossen, und der Stall und der Brunnen auf dem abparzellierten Grundstück Nr. 3907 wurden im Jahre 1994 abgebrochen. Dennoch kann aus den heutigen Verhältnissen nach Ansicht des Obergerichtes noch nicht auf den Wegfall allen Interesses am Quellwasser für das Grundstück Nr. 3907 geschlossen werden. Allein der Umstand, dass der Beklagte das ihm zustehende Quellwasser während der letzten 14 Jahre nicht nutzte, führt zu keinem Rechtsverlust. Der Beklagte machte an Schranken und in den Prozesschriften geltend, er wolle in absehbarer Zeit die Parzelle wieder selbst bewirtschaften und darauf Rinder halten. Bei der in Aussicht gestellten Nutzung des Quellwassers für Tiere und Garten liegt keine zweckfremde Nutzung vor, die mit dem ursprünglichen mutmasslichen Inhalt des Quellenrechts unvereinbar wäre, und die vorgesehene Rechtsausübung stellt im Vergleich zur früheren Wassernutzung auch keine Mehrbelastung für das dienende Grundstück dar. Ein Verlust jeden Interesses des berechtigten Grundstücks am Quellenrecht erscheint dem Gericht im Ergebnis als praktisch unvorstellbar, es sei denn, das Wasser würde ausschliesslich zum Betrieb von der Bequemlichkeit oder der Verschönerung dienenden Anlagen verwendet. In jenem Fall läge eine Zweckentfremdung der Dienstbarkeit vor, die dem Belasteten nicht mehr zuzumuten wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit regelmässig gegen eine Abgeltung oder Entschädigung erfolgte. OGer 27.5.1997 97