B. Gerichtsentscheide 2157
1. Verwaltungsgericht 2157 Parteientschädigung. Art. 13 Abs. 2 VwVG gewährt in keinem Fall einen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung (Bestätigung der Rechtsprechung). Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Diese Kann-Bestimmung gewährt in keinem Fall einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Soweit der Beschwerdeführer analog der Praxis zu einer ähnlichen Kann-Bestimmung im Bundesrecht auf einen Rechtsanspruch schliesst, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut lässt sich mit den Gesetzesmaterialien zum kantonalen VwVG nicht vereinbaren. Der VwVG-Entwurf der Expertenkommission vom März 1983 sah zwar zwingend die Zusprache einer Parteientschädigung an den ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten vor. Im Verlauf der Beratungen kehrte die Kommission jedoch wieder zur Gesetz gewordenen Kann-Bestimmung zurück, und lehnte sich damit ausdrücklich an die Kann-Bestimmung in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (VGG, bGS 233.2) an. Im Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 25. September 1984 ist folgerichtig lediglich noch von der rechtlichen Möglichkeit die Rede, dem obsiegenden Bürger, der sich zum Beizug eines Anwaltes gezwungen sieht, eine Entschädigung zuzusprechen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte stehen dem behaupteten Anspruch auf eine Parteientschädigung entgegen. Für das Gericht besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. 48
B. Gerichtsentscheide 2158 AR GVP 1988 Nr. 1054, E. 2). Die Zusprache einer Parteientschädigung ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz gestellt. Dieser steht es beispielsweise frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt. VGer 24.9.1997 2158 Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage. Die Errichtung an einem Standort 40 m östlich des bewilligten Standortes und damit in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück stellt eine wesentliche Änderung des bewilligten Projektes dar, welche nur auf ein neues Baugesuchs-, Auflage- und Einspracheverfahren hin bewilligt werden kann. Das Vorhaben kann nicht als blosse Projekt- oder Planänderung behandelt werden. Die zur Einsprache berechtigte Nachbarin, welche gegen das Vorhaben am ursprünglichen Standort keine Einsprache erhob, ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erneut zur Einsprache berechtigt. Sie kann Rügen Vorbringen, welche nicht nur die Standortverschiebung, sondern auch die Zulässigkeit der Baute an sich betreffen. Aus den Erwägungen:1. Baubewilligungen gelten für bestimmte Bauvorhaben auf be stimmten Grundstücken. Ausgeführte Bauten und Anlagen dürfen vom bewilligten Vorhaben nicht abweichen. Kantonales Recht bestimmt, wann Projektänderungen zusätzlicher oder neuer Bewilligung bedürfen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör von Einsprache- und Beschwerdeberechtigten bleibt Vorbehalten (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N 19 zu Art. 22 RPG; vgl. auch E. Zimmeriin, Baugesetz des Kt. Aargau, 2. Auflage, S. 377). Nach Art. 84 Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) kann für geringfügige Bauvorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, das Verfahren vereinfacht werden. Art. 11 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) sieht vor, 49