A. Verwaltungsentscheide 1319 schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.).
e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde dadurch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es liegen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlinien der Sicherheitsdirektion vorgesehene Massnahme von einem Monat zu erhöhen wäre.
f) Die Entzugsdauer ist demnach auf einen Monat zu reduzieren. Da es sich dabei um die gesetzliche Mindestentzugsdauer handelt, kann offenbleiben, ob beim Rekurrenten eine berufliche bedingte Sanktionsempfindlichkeit vorliegt. Sicherheitsdirektion 4.12.1997 1319 Führerausweisentzug. Richtlinien der Sicherheitsdirektion über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
I. Dauer des Führerausweisentzugs bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Überschreitung innerorts ausserorts Autobahnbis 15 km/h nur OB nur OB nur OB16-20 km/h Verwarnung nur OB nur OB21 - 25 km/h Verwarnung Verwarnung nur OB26 - 30 km/h 1 Monat Verwarnung Verwarnung31 - 35 km/h 1 Monat 1 Monat 1 Monat36 - 40 km/h 2 Monate 1 Monat 1 Monat41 - 45 km/h 3 Monate 2 Monate 1 Monat46 - 50 km/h 3 Monate 2 Monate 2 Monate51 - 55 km/h 4 Monate 3 Monate 2 Monate56 - 60 km/h 5 Monate 4 Monate 3 Monate61 - 65 km/h 6 Monate 5 Monate 4 Monate66 - 70 km/h 7 Monate 6 Monate 5 Monate OB = Ordnungsbusse 35
A. Verwaltungsentscheide 1319 Mit grosser Zurückhaltung kann unter besonders günstigen Umständen (optimale Strassenverhältnisse, verkehrsarme Zeit, langer klagloser fahrerischer Leumund) von den obigen Richtlinien abgewichen werden, sofern die Überschreitung nur minim über der Grenze liegt. Wenn erschwerende Umstände vorliegen (Nässe, Nebel, Schnee, dichter Verkehr, Schulen, Spitäler, Altersheime, Fussgängerstreifen, enge Ortsdurchfahrten, Baustellen usw.) kann der Ausweis auch bei geringeren Überschreitungen entzogen bzw. die Entzugsdauer erhöht werden. II. Dauer des Führerausweisentzugs bei Fahren in angetrun kenem Zustand
a. Erstmaliger Vorfall Blutalkoholkonzentration Entzugsdauerab 0,8 Promille 2 Monateab 1,0 Promille 3 Monateab 1,3 Promille 4 Monateab 1,7 Promille 5 Monateab 2,2 Promille 6 Monateab 2,8 Promille 7 Monateab 3,5 Promille 8 Monate Diese Richtlinien haben Gültigkeit beim erstmaligen Fahren in angetrunkenem Zustand. In jedem konkreten Fall sind ferner das Verschulden, der Leumund als Fahrzeuglenker/-in, die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, sowie weitere massnahmeverschärfende und/oder massnahmemildernde Um-stände zu berücksichtigen. Es wird vor dem Erlass der Entzugsverfügung die Möglichkeit angebo- ten, einen Verkehrskurs für alkoholauffällige Ersttäter/-innen zu absolvieren. Dieser kann bei erfolgreichem Besuch bei der Bemessung der Entzugsdauer gebührend berücksichtigt werden. 36
A. Verwaltungsentscheide 1319
b. Erster Rückfall innert 10 Jahren Rückfall im Entzugsdauer1 .Jahr 24 Monate2. Jahr 18 Monate3. Jahr 14 Monate4 .Jahr 13 Monate5 .Jahr 12 Monate6 .Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 5 Monate7 .Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 4 Monate8. Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 3 Monate9 .Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 2 Monate 10. Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 1 Monat Auch dies sind Mindestwerte, die nur dann Anwendung finden, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wie etwa Verletzung von zusätzlichen Verkehrsvorschriften mit Gefährdung Dritter, Fahren in angetrunkenem Zustand auf langer Strecke usw. Ebenso werden massnahmemildemde bzw. -mindernde Umstände geprüft. Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu hat einen Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker/-innen entwickelt. Dieser soll eine Hilfe zur Vermeidung weiterer Fahrten in angetrunkenem Zustand bilden. Bei erfolgreicher Kursabsolvierung kann dem Betroffenen der Führerausweis 3 Monate früher ausgehändigt werden. Bei sehr langen Entzügen kann eine vorzeitige Wiederaushändigung des Ausweises nach Ablauf von zwei Dritteln der gesamten Entzugsdauer in Erwägung gezogen werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer kann aber in keinem Fall unterschritten werden. III. Berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wird bei der Bemessung der Entzugsdauer sowohl beim Fahren in angetrunkenem Zustand als auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sanktionsempfindlichkeit aus beruflichen Gründen massnahmemindernd berücksichtigt. Dazu wird auf die Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr (IKSt) verwiesen: „Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist nur zu bejahen, wenn der Führerausweisentzug dem Betroffenen die Ausübung seines Berufes verun 37
A. Verwaltungsentscheide 1319 möglicht oder unverhältnismässige wirtschaftliche Gewinneinbussen oder Kosten verursachen würde (z.B. Berufschauffeur, Landwirt bezüglich Kat. G; nicht aber Architekt, Arzt, Unternehmer, Versicherungsagent etc.).“ Sicherheitsdirektion 18.12.1996