A. Verwaltungsentscheide 1318
2. Strassenverkehr 1318 Führerausweisentzug. Ist wegen einer nachträglich bekanntgewordenen Verkehrsregelverletzung eine Zusatzmassnahme auszusprechen, so darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Gesamtmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden wäre. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzugsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorliegt. Angefochten ist die Dauer des Führerausweisentzugs.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG ist die Dauer des Entzugs nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (lit. a). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51).
b) Für eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 - 45 km/h sehen die internen Richtlinien der Sicherheitsdirektion mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Entzugsdauer von einem Monat vor. Die Verwaltungspolizei hat in der Entzugsverfügung vom 23. Mai 1997 die Verwarnung vom 3. Dezember 1996, welche das damals noch zuständige Strassenverkehrsamt St. Gallen wegen einer am 27. März 1996 ebenfalls auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsübertretung von 28 km/h gegen den Rekurrenten ausgesprochen hat, massnahmeschärfend berücksichtigt und die Entzugsdauer auf zwei Monate erhöht. Dies ist insoweit unkorrekt, als die 33
A. Verwaltungsentscheide 1318 zu beurteilende Tat schon vor dem Erlass der Verwarnung begangen worden war. Die Verwarnung kann folglich nicht massnahmeverschärfend ins Gewicht fallen. Das wird auch von der Verwaltungspolizei in ihrer Rekursvernehmlassung eingeräumt. Ihrer Auffassung nach ist aber an der Entzugsdauer von zwei Monaten dennoch festzuhalten, weil für die beiden Geschwindigkeitsexzesse eine Gesamtmassnahme auszusprechen sei.
c) Nach Rechtsprechung und Lehre ist bei mehreren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die einen Führerausweisentzug mit sich bringen können, in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Gesamtmassnahme auszusprechen (BGE 122 II 180 E. 5b, 120 lb 54 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2454 f.). Bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer ist von der schwersten Verfehlung unter Berücksichtigung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG auszugehen und für die anderen Übertretungen die Entzugsdauer angemessen zu erhöhen (BGE 108 lb 260; 122 II 180 E. 5b). Im vorliegenden Fall kann jedoch keine Gesamtmassnahme mehr ausgesprochen werden, weil für den ersten Geschwindigkeitsexzess bereits eine rechtskräftige Verwarnung vorliegt.
d) Wird den Administrativbehörden ein zusätzlicher Entzugsgrund, der vor der Anordnung der ersten Massnahme begangen wurde, erst nachträglich bekannt, ist für die zweite Übertretung eine Zusatzmassnahme auszusprechen. Der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit möglich auch nicht besser gestellt werden. In analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB ist dabei folgendermassen zu verfahren: Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit der Übertretung vom 27. März 1996 eine Verwarnung verwirkt hat, an der wegen der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung und der Zuständigkeit der sanktgaller Administrativbehörden nichts geändert werden darf. Für den zweiten Vorfall vom 10. Oktober 1996 ist sodann unabhängig vom ersten festzustellen, welche Entzugsdauer als angemessen zu betrachten ist. Der zweite Vorfall erweist sich dabei als die schwerere der beiden Übertretungen, da bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ein obligatorischer Entzugsgrund vorliegt. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist schliesslich darauf zu achten, dass der Rekurrent im Ergebnis nicht 34
A. Verwaltungsentscheide 1319 schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.).
e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde dadurch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es liegen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlinien der Sicherheitsdirektion vorgesehene Massnahme von einem Monat zu erhöhen wäre.
f) Die Entzugsdauer ist demnach auf einen Monat zu reduzieren. Da es sich dabei um die gesetzliche Mindestentzugsdauer handelt, kann offenbleiben, ob beim Rekurrenten eine berufliche bedingte Sanktionsempfindlichkeit vorliegt. Sicherheitsdirektion 4.12.1997 1319 Führerausweisentzug. Richtlinien der Sicherheitsdirektion über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
I. Dauer des Führerausweisentzugs bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Überschreitung innerorts ausserorts Autobahnbis 15 km/h nur OB nur OB nur OB16-20 km/h Verwarnung nur OB nur OB21 - 25 km/h Verwarnung Verwarnung nur OB26 - 30 km/h 1 Monat Verwarnung Verwarnung31 - 35 km/h 1 Monat 1 Monat 1 Monat36 - 40 km/h 2 Monate 1 Monat 1 Monat41 - 45 km/h 3 Monate 2 Monate 1 Monat46 - 50 km/h 3 Monate 2 Monate 2 Monate51 - 55 km/h 4 Monate 3 Monate 2 Monate56 - 60 km/h 5 Monate 4 Monate 3 Monate61 - 65 km/h 6 Monate 5 Monate 4 Monate66 - 70 km/h 7 Monate 6 Monate 5 Monate OB = Ordnungsbusse 35