A. Verwaltungsentscheide 1307 1307 Ästhetikvorschriften. Stilfremde Bauelemente an Bauten ausserhalb der Bauzonen sind verboten. Nach Art. 77 Abs. 1 EG zum RPG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Einordnungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Danach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der herkömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Gestaltungsanforderung wird in Landschaftsschutzzonen verschärft (vgl. Art. 13 Abs. 2 EG zum RPG). Nach Art. 13 Abs. 3 EG zum RPG haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen in Landschaftsschutzzonen der herkömmlichen Bauart insbesondere in bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und Umgebungsgestaltung anzupassen. Diese Bestimmungen gehen weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und bieten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Elemente (Urteil Verwaltungsgericht vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.). Wird durch dieses Eingliederungsgebot eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung verlangt (vgl. BGE 114 la 343), so bedeutet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können. Das Planungsamt führt an, dass der vorgesehene Wintergarten weder in bezug auf die Gebäude- und Dachform, noch in der Materialwahl (Dach und Fassade aus Glas) der herkömmlichen appenzelli- schen Bauart entspreche. Dem ist zuzustimmen. Tatsächlich kommen Wintergärten an traditionellen Appenzeller Bauernhäuser nicht vor und sind stilfremd. Auch die Rekurrentin anerkennt, dass ein Wintergarten ein grundsätzlich fremdes Element ist und sie bringt Verständnis auf, dass solche Bauteile an traditionellen Appenzellerhäu- sem verweigert werden. Indessen weist sie darauf hin, dass ihr Haus nicht ein eigentliches Appenzellerhaus sei, an welchem zudem im Laufe der Zeit (bewilligte) Veränderungen vorgenommen worden seien, welche den Charakter des Hauses verändert hätten. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass es sich beim fraglichen Objekt um ein sehr altes Appenzellerhaus mit rückseitig angebautem 12
A. Verwaltungsentscheide 1307 Stall handelt. Das Haus wurde später durch einen Quergiebel erweitert. Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass vor allem in jüngster Zeit verschiedene Veränderungen vorgenommen worden sind. Die Rekurrentin verweist darauf, dass an der Hauptfassade hellblauer Eternit angebracht, auf der Nordseite ein Balkon angebaut, das Dach mit Dachflächenfenstern versehen worden und die Fenster an der Südfront nicht stilecht seien. Trotz diesen Änderungen wird aber insgesamt der Charakter des Hauses als herkömmliches Appenzeller Bauernhaus nicht in Frage. Dazu kommt, dass vorhandene Stilentfremdungen kein Rechtfertigungsgrund für weitere Stilentfremdungen sind. Dies trifft vorliegend umsomehr zu, als die Rekurrentin die genannten Elemente selbst anbringen Hess und deshalb für deren Gestaltung auch mitverantwortlich zeichnet - dies im Gegensatz zum Planungsamt, welches die fraglichen Bauteile aus raumplanerischer Sicht nicht beurteilen konnte, da die Gemeinde das Bauvorhaben entgegen klarem Recht nicht der Zentralstelle für Baugesuche übermittelte. Aus allenfalls selber begangenen Gestaltungsfehlern kann die Bauherrschaft eine Dispensation vom Eingliederungsgebot ohnehin nicht ableiten, denn dies wäre offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.). Die erste Projektänderung verstösst somit gegen die kantonalen Gestaltungsvorschriften und das Planungsamt hat die Bewilligung zu Recht verweigert. Das im Rekursverfahren eingereichte Projekt sieht vor, dass der Eingangsbereich in Form eines Anbaus an den ehemaligen Ökonomieteil gestaltet und mit drei Doppelfenstern und vier Dachflächen- fenstern versehen werden soll. Abgesehen davon, dass bei der ap- penzellischen Bauweise der Zugang zum Haus traditionellerweise nicht am ökonomieteil sondern am Wohnteil angebracht ist und an ökonomiebauten keine traufseitigen Anbauten über die ganze Länge des Ökonomieteils existieren, werden Anbauten in der Regel auch nur zurückhaltend gestaltet: Davon kann beim eingereichten Projekt, welches drei Doppelfenster und vier grossflächige Dachflächenfenster beinhaltet, keine Rede sein. Dazu kommt in bezug auf die Dachflächenfenster, dass die Belichtung durch den Dachbereich durchwegs mit Brechungen der Dachfläche (Quergiebel, Lünette, Dachaufbaute) erfolgt, wobei die Fensterflächen ausnahmslos lotrecht stehen, was bei Dachflächenfenstern nicht der Fall ist. Dachflächenfenster komme im appenzellischen Baustil denn auch meist nur in Form des Dachausstieges vor, was unmittelbar auf Anzahl und Grösse der Dachflä 13
A. Verwaltungsentscheide 1308 chenfenster einen direkten Einfluss hat. Das eingereichte Projekt vermag daher den estalterischen Vorgaben ebenfalls nicht zu genügen. Entscheid Baudirektion 17.9.1997 1308 Bauen ausserhalb der Bauzone. Werkstatt für Schreinerarbeiten. Der Rekurrent ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen. Obwohl er den auf dem Grundstück stehenden Stall seit 1992 als Werkstatt für seinen Montagebetrieb benutzt, reichte er erst am 1. Januar 1995 ein Baugesuch für diese Zweckänderung ein. Die Baudirektion weigerte sich, die Zweckänderung nachträglich zu bewilligen und wies den Rekurrenten an, die Werkstatt zu räumen. Mit Rekurs an den Regierungsrat macht der Rekurrent geltend, er brauche die Werkstatt ca. 30 Stunden im Monat für Schreinerarbeiten. Es sei ihm nicht zumutbar, für diese paar Stunden eine auswärtige Schreinerei zu verpflichten, während der Stall auf seinem Grundstück leerstehe. Die Werstatt trete im übrigen nach aussen nicht in Erscheinung. Der Regierungsrat weist den Rekurs ab:
2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Bewilligungspflicht unterliegen auch äusseriich nicht in Erscheinung tretende Zweckänderungen, so namentlich die gewerbliche Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzonen (BGE 113 lb 223). Der Rekurrent hätte daher für seine 1992 eingerichtete Werkstatt eine Baubewilligung einholen müssen.
3. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1) müssen Bauvorhaben im Übrigen Gemeindegebiet die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Zulässig sind demnach Bauvorhaben, die der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung, namentlich dem Acker-, Futter-, Gemüse-, Obst- und Rebbau, ferner der übenwiegend bodenabhängigen Nutztierhaltung sowie dem bo 14