ARGVP-1997-1304•Verwaltung ARGVP 1997 1304
ARGVP-1997-1304Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden18.02.1997
A. Verwaltungsentscheide 1304 1304 Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen eingerichtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu sistieren. Die Teilrevision sehe vor, dass Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen für betriebsnahe gewerbliche Zwecke als standortgebunden gelten sollen, wenn das dadurch erzielbare Ergänzungseinkommen zur langfristigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sei. Wird geltendes Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewandt, so spricht die Lehre von negativer Vorwirkung. Eine solche Aussetzung des Vollzugs des geltenden Rechts ist nur zulässig, wenn sie im geltenden Recht selbst vorgesehen ist (Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 66). Das ist in bezug auf die vom Gesuchsteller vorgetragene Angelegenheit nicht der Fall. Überdies lässt sich heute nicht Voraussagen, ob und wann die vom Gesuchsteller ins Auge gefasste Teilrevision in Kraft tritt, und es ist keineswegs sicher, ob nach der Revisionsvoriage, die zur Zeit bei der vorberatenden Kommission des Ständerates liegt, die vom Gesuchsteller angestrebte Zweckänderung zulässig sein wird. Es besteht deshalb auch materiell kein Grund, den Vollzug des geltenden Rechts auszusetzen. RRB 18.2.1997 6