B. Gerichtsentscheide 3291 2.6 Öffentliches Recht 3291 Anwalt. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Anwaltsaufsichtskommission zuständig (Art. 321 StGB, Art. 17 AO). Nach Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung, bGS 145.52) ist der Anwalt verpflichtet, Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufes Kenntnis erhält, zu wahren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 321 StGB, SR 311.0). Wenn der Berechtigte einwilligt, so ist der Anwalt nach Art. 11 Abs. 2 der Anwaltsordnung hingegen befugt, Berufsgeheimnisse zu offenbaren. Diesfalls, oder sofern die Aufsichtsbehörde den Anwalt von der Schweigepflicht befreit hat, ist der Täter nicht strafbar (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Der Gesuchsteller beantragt die Entbindung von seiner Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB. Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht eindeutig. Das Obergericht hatte im Jahre 1967 beschlossen, dass es selbst und nicht die von ihr gewählte Anwaltsaufsichtskommission (Art. 17 Anwaltsordnung, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, bGS 231.1) die Befugnis zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ausübe, in der Regel allerdings auf Antrag der Anwaltskommission (RB 1967/68, S. 7). Dieser Beschluss gilt noch heute, weshalb das von RA X. an die Anwaltsaufsichtskommission gerichtete Gesuch durch das Obergericht beurteilt wird. Das Obergericht hatte seinen Beschluss damit begründet, dass es sich bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gelegentlich um weit- tragende Entscheide handeln könne. In der Literatur wurde der Beschluss kritisiert (Erwin Kanzler, das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A.Rh., Diss. 1976, S. 89). Künzler meint, als Laienkollegium sei das Obergericht mit Fragen der Advokatur nur schlecht vertraut und daher kaum in der Lage, in kompetenter Weise über die Entbindung von der Berufsgeheimhaltungspflicht zu befinden. Die Anwaltsaufsichtskommission, der verhältnismässig viele Juristen angehören, 104
B. Gerichtsentscheide 3292 erscheine als geeignetere Instanz. Die heute urteilende Abteilung kann sich der Kritik von Künzler anschliessen, nicht jedoch der Begründung. Laiengerichte sind in der Regel nicht weniger kompetent als andere Gerichte. Hingegen ist das Obergericht heute der Ansicht, die Frage, wer im Kanton Appenzell A.Rh. zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zuständig sei, sei doch eindeutiger geregelt, als vom Obergericht im Jahre 1967 angenommen. Art. 17 der Anwaltsordnung bestimmt, dass die Aufsicht über die Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt wird. Diese Aufsichtskommission besteht in der Regel aus drei Oberrichtem und zwei im Kanton wohnhaften Anwälten (Art. 18). Bei der Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtskommission berücksichtigt die Verordnung gerade den Umstand, dass die Kommission Anwaltsrecht anzuwenden hat. Durch die Wahl von zwei Anwälten in diese Kommission wird die Kommission mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts ausgestattet. Deshalb, und nicht weil dem Obergericht mehrheitlich Laien angehören, erscheint die Anwaltsaufsichtskommission als geeignetes Gremium, um über Gesuche zur Befreiung von der Schweigepflicht zu befinden. Nach Art. 17 der Anwaltsordnung übt die mit Spezialkenntnissen versehene Aufsichtskommission die direkte Aufsicht über die Anwälte aus, weshalb sie als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB anzusehen ist. Aus diesen Gründen kann am Beschluss des Obergerichtes aus dem Jahre 1967 nicht festgehalten werden. Künftige Gesuche um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind durch die Anwaltsaufsichtskommission zu beurteilen. Der Fall des Gesuchstellers wird indessen, um das Verfahren zu beschleunigen, noch direkt von der erkennenden Abteilung erledigt. OGer 9.6.1996 3292 Anwalt. Das Verfassen eines Leserbriefs zu einem politischen Tagesthema untersteht nicht der Disziplinaraufsicht (Art. 20 AO). Rechtsanwalt X. beteiligte sich als Leserbriefschreiber am Abstimmungskampf über den Verkauf der ausserrhodischen Kantonalbank. 105