B. Gerichtsentscheide 3288 3288 Rechtsöffnung; Auszug aus einem Fakturajournal als Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) Die st. gallische Gemeinde G hatte den Schuldner für eine Energierechnung betrieben. Im Rechtsöffnungsverfahren bestätigte sie im Sinne von Art. 4 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22), dass der Schuldner eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung erhalten habe, dass die Zustellung der Rechnung ordnungsgemäss erfolgt sei, dass der Schuldner kein Rechtsmittel ergriffen habe und dass die in Form einer Verfügung eröffnete Energierechnung gemäss Art. 28 lit. b EG zum SchKG SG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle. Eine Kopie der Rechnung konnte nicht vorgelegt werden, weil das Computersystem der Gemeinde G keine Rechnungskopien vorsehe. Eingereicht wurde das ausgedruckte Fakturajournal, aus dem der betriebene Rechnungsbetrag hervorging sowie ein leeres Rechnungsformular. Im Zuge der Technisierung und Computerisierung der sogenannten Massenverwaltung (Steuerveranlagungen, Verfügungen in der Sozialversicherung, Engergielieferung, MFK etc.) sind die formellen Anforderungen an die Verfügungen, welche auf Geldleistungen gerichtet sind und daher definitive Rechtsöffnungstitel darstellen, in der Praxis gelockert worden (Rechenschaftsbericht OG TG 1992 Nr. 10; Praxis des Kantonsgerichtes GR 1992 Nr. 29; Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 1992/93 Nr. 27; ZR 1994 Nr. 70). Diese Lockerungen sind sachlich gerechtfertigt. Ohne den Einsatz von technischen Hilfsmitteln auf dem Gebiete der Informatik ist die moderne Verwaltungstätigkeit nicht mehr denkbar. Im vorliegenden Falle hatte sich der Schuldner am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt. Er hatte damit anerkannt, dass ihm die Energierechnung ordnungsgemäss auf dem von der Gläubigerin ins Recht gelegten Formular mit den im Fakturajournal gespeicherten Rechnungsbeträgen eröffnet worden war und dass die in Verfügungsform erlassene Rechnung in Rechtskraft erwachsen ist. Das von der Gläubigerin geführte und ins Recht gelegte Fakturajournal, dessen Richtigkeit der Schuldner nicht bestritten hat, lässt sich mit dem in Art. 4 lit. a des 99
B. Gerichtsentscheide 3289 Konkordates genannten Steuerregister vergleichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Fakturajourna! in Verbindung mit dem ins Recht gelegten Rechnungsformular als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 4 lit. a des Konkordates gelten zu lassen, obwohl nach dem Wortlaut des Konkordats eine vollständige Ausfertigung der Verfügung hätte eingereicht werden müssen. OGP 16.12.1996 2.5 Strafprozess 3289 Verfolgungsverjährung. Diese führt zur Einstellung des Strafverfahrens, nicht zu einem Freispruch (Art. 175 Abs. 3 StPO). Vorliegend steht fest, dass, wenn als Tatzeit gemäss unbestrittener Feststellung des Kantonsgerichtes Juli 1988 angenommen wird, die absolute Verjährungsfrist von 7 Vi Jahren im Januar 1996 geendet hat. Eine Strafverfolgung ist somit nicht mehr möglich. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung wie auch der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. Denn infolge der Appellationserklärungen des Angeklagten und der Geschädigten wurde die gesamte Anklage der Beurteilung durch die Appellationsinstanz zugänglich gemacht. Es stellt sich die Frage, ob - wie die Geschädigte meint - ein Einstellungsbeschluss oder ob gemäss Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ein Freispruch infolge Verjährung zu ergehen hat. Die Rechtsnatur der Verjährung wird unterschiedlich qualifiziert. Als Institut des materiellen Strafrechts sehen sie u.a. Schultz (Einführung in den allg. Teil des Strafrechts, 4.Aufl., S. 251) und Pfenninger (ZStrR 63[1948], 495). Als Prozesshindernis und damit als Institut des Verfahrensrechts wird sie dagegen nach neuerer Auffassung bezeichnet von Noll/Trechsel (Schweiz. Strafrecht, allg. Teil, 2. Aufl., S. 252), Bänziger/Stolz/Kobler (Komm. N. 4 zu Art. 153 der Strafpro 100