B. Gerichtsentscheide 3287 suchsteiler abzuweisen wären, wenn darauf eingetreten werden könnte. OGP 4.11.1996 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3287 Zweitschätzungen bei Grundpfandverwertungen erfolgen auf dem Beschwerdeweg. Höhe des Kostenvorschusses (Art. 9 Abs. 2 VZG) Bei Betreibungen auf Pfandverwertung muss im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung - vorbehältlich lange dauernder Lastenbereinigungsverfahren -, grundsätzlich nur eine Schätzung des Verwertungsgegenstandes vorgenommen werden (BGE 52 III 153). Die Überprüfung einer Schätzung auf dem Beschwerdeweg ist dagegen stets möglich. In diesem Falle aber ist eine allenfalls erforderliche Wiederholung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz anzuordnen (vgl. BGE 84 III 9). In diesem Sinne ist die bisherige Praxis der Aufsichtsbehörde zu präzisieren, die es zuliess, dass das Betreibungsamt nach Eingang des von ihm verlangten Kostenvorschusses auch bei Grundpfandbetreibungen stets eine Zweitschätzung einholte. Zur Höhe des Kostenvorschusses ist festzuhalten, dass nur für die eigentlichen Auslagen im Zusammenhang mit der neuen Schätzung ein Kostenvorschuss erhoben werden darf. Die übrigen Kosten, wie namentlich jene für zusätzliche Publikationen und Mitteilungen, zählen zu den Verwertungskosten, für die der Ersteigerer aufzukommen hat (BGE 61 III 147 ff., insbes. 148). ABfSchKG 4.7.1996