B. Gerichtsentscheide 3280 AG vorzeitig gekündigt und geltend gemacht, ein weiterer Verbleib in der nichtrollstuhlgängigen Wohnung sei ihr, seit ihr Lebenspartner einen Unfall erlitten habe und seither auf den Rollstuhl angewiesen sei, nicht mehr zumutbar. Dass Invalidität und Rollstuhlabhängigkeit zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags im Sinne von Art. 266g OR führen können, wird von der W. AG anerkannt. Sie wendet gegen die Kündigung von B jedoch ein, der Mieter selbst müsse von der Invalidität betroffen sein, um den Mietvertrag vorzeitig auflösen zu können. Diese Ansicht trifft nicht zu. B und ihr Lebenspartner leben unbestritten in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft. Die eheähnliche Gemeinschaft, auch Konkubinat genannt, zeichnet sich nach heutiger Auffassung dadurch aus, dass sich die Partner in gleichem Masse Beistand schulden, wie wenn sie verheiratet wären (BGE 118 II 237 E. 3a). Diese Regel kommt gerade dann, wenn einer der Partner pflegebedürftig wird, zum Tragen. Die nach Abschluss des Mietvertrags eingetretene Rollstuhlabhängigkeit und damit die Pflegebedürftigkeit des Partners von B stellt damit einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 266g OR dar, der B berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen. OGP 10.1.1996 2.2 Strafrecht 3280 Strassenverkehr. Unechte Konkurrenz zwischen Fahren in fahrun- fähigem Zustand (Haschischkonsum) und Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 31 Abs. 2; 90 Ziff. 1 und 91 Abs. 1 SVG). Aufgrund der Akten erachtete es das Kantonsgericht als erwiesen, dass der Angeklagte ein Motorfahrzeug gelenkt hatte, obwohl er angetrunken (massgebliche Blutalkoholkonzentration 1,12 Gew. °/oo) und wegen Konsums von Haschisch in seiner Fahrfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt war. Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Fahrens 84
B. Gerichtsentscheide 3280 in nicht fahrfähigem Zustand wegen unechter Konkurrenz freigesprochen, hingegen schuldig gesprochen wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; er wurde mit fünf Wochen Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 1'000.~ bestraft. Aus den Erwägungen:Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Konkurrenz zwischen dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und dem Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss (Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). Idealkonkurrenz bedeutet, dass eine einzige Handlung mehrere Tatbestände erfüllt. Von unechter Idealkonkurrenz wird dann gesprochen, wenn eine Handlung zwar verschiedene Tatbestände erfüllt, aber jeweils nur ein Tatbestand anzuwenden ist (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 1 ff. zu Art. 68 StGB). Es ist zu klären, ob vorliegend von echter oder unechter Idealkonkurrenz zwischen Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 91 Abs. 1 SVG auszugehen ist. Während sich beispielsweise H. Schultz für echte Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Strafbestimmungen ausspricht, ist M. Schmutz gegenteiliger Auffassung (vgl. H. Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 196; M. Schmutz, Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S. 162 ff.). M. Schmutz betrachtet den Unrechtsgehalt von Art. 90 SVG, im Falle einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille, als durch Art. 91 Abs. 1 SVG voll umfasst. Dem Umstand, dass die bereits aufgrund der Alkoholisierung bestehende Fahruntüchtigkeit als noch vergrössert durch Übermüdung oder Medikamenteneinwirkung erscheine, könne und solle je nach den konkreten Gegebenheiten innerhalb des Strafrahmens von Art. 91 Abs. 1 SVG Rechnung getragen werden. Die Situation sei nämlich vergleichbar mit derjenigen, wo als eine die Fahruntüchtigkeit erhöhende Ursache ganz einfach weiterer Alkoholkonsum hinzutrete (M. Schmutz, a.a.O., S. 163/164). Für unechte Idealkonkurrenz spricht nach Meinung des Gerichtes, dass Art. 31 Abs. 2 SVG die "Fahrfähigkeit" als solche in den Mittelpunkt stellt. Die Strafbestimmung lässt offen, ob bloss eine oder mehrere Ursachen die Fahrunfähigkeit verursacht haben müssen. Im Normalfall dürfte zwar eher eine einzige Ursache vorliegen, denkbar sind jedoch durchaus auch Fälle, in denen beispielsweise Übermüdung und Alkoholkonsum zu beurteilen sind. Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 SVG gibt keine abschliessende Auskunft über die Art der 85
B. Gerichtsentscheide 3281 Gründe, welche zur Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit geführt haben. So können aufgrund des Wortlautes oder sonst nicht fahrfähig ist....." unter diese Norm alle Gründe fallen, welche geeignet sind, dieFahrfähigkeit zu beeinträchtigen. Art. 91 Abs. 1 SVG demgegenüber hat als Spezialnorm einen einzigen - wenn auch den häufigsten - Grund für die Fahrunfähigkeit im Auge. Aber auch Art. 91 Abs. 1 SVG will nicht den Alkoholkonsum als solchen, sondern dessen negative Auswirkung auf die Fahrfähigkeit unter Strafe stellen. Bestrafung nach Art. 91 Abs. 2 SVG erfolgt also, wenn der Fahrzeuglenker nicht fahrfähig ist. Sowohl Art. 91 Abs. 1 als auch Art. 31 Abs. 2 SVG befassen sich demnach mit der Fahrfähigkeit. Dabei geht Art. 91 Abs. 1 SVG als lex spezialis Art. 31 Abs. 2 SVG vor. Wer aber nach Art. 91 Abs. 1 SVG dafür bestraft worden ist, dass er in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, kann nicht noch einmal wegen des gleichen Verhaltens, nun nach der allgemeinen Bestimmung in Art. 31 Abs. 2 SVG, bestraft werden. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass in casu zwei verschiedene Gründe für die Fahrunfähigkeit zu beurteilen sind und deshalb kein Fall der Spezialität (Trechsel/Noll, Schweizer Strafrecht, AT I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 258 ff.) gegeben ist. Das Gericht beruft sich auf Konsumtion, d.h. der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG umfasst den Tatbestand von Art. 31 Abs. 2 SVG wertmässig. Den besonderen Umständen des Falles wird aber bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein. Von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand ist der Angeklagte somit freizusprechen. KGer 23.9.1996 3281 Jagd. Nicht nur wenn das Wild angeschossen wurde, ist Nachsuche zu halten, bzw. Meldung an die Jagdaufsicht zu erstatten, sondern auch im Falle eines Fehlschusses (Art. 30 Abs. 1, 41 Abs. 3 Jagdverordnung, Art. 7 Abs. 5 der Jagdvorschriften 1995/96). Legalitätsprinzip. Anforderung und Umfang der richterlichen Prüfung (Art. 1 StGB, Art. 2 über das kantonale Strafrecht). 86