B. Gerichtsentscheide 2152 (Eine hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zurzeit noch hängig, betrifft aber nicht die erwähnte Zumutbarkeitsgrenze.) 2152 Fremdenpolizei. Ausweisung eines in der Schweiz mehrfach straffällig gewordenen Ausländers mit Niederlassungsbewilligung (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20). Der türkische Staatsangehörige A., geb. 1962, reiste mit elf Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und besitzt heute eine Niederlassungsbewilligung. Seit 1973 ist er im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaft. A. heiratete 1987 seine Ehefrau B., welche als türkische Staatsangehörige ebenfalls im Kanton wohnhaft ist. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter, welche 1989 in der Schweiz geboren wurde. A. wurde in der Schweiz mehrfach straffällig. Das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. verurteilte ihn 1986 wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer fünfmonatigen bedingten Gefängnisstrafe. Knapp zwei Jahre später fällte das Obergericht von Appenzell A.Rh. gegen ihn erneut eine bedingte Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen fortgesetzter und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und widerrief den zuvor gewährten bedingten Strafvollzug. Die Polizeidirektion von Appenzell A.Rh. verwarnte A. erstmals 1988 und drohte ihm die Ausweisung aus der Schweiz an. Wegen weiterer Drogendelikte, die A. während des Strafvollzuges beging, wurde er 1988 mit Strafverfügung des Verhöramtes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Tagen verurteilt. Das Bezirksgericht St. Gallen bestrafte ihn 1992 mit 15 Monaten unbedingt für Drogendelikte, die er im Verlaufe des Jahres 1990 begangen hatte. Die Polizeidirektion von Appenzell A.Rh. verwarnte ihn daraufhin am 26. Oktober 1992 zum zweiten Mal, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er bei erneuter Straffälligkeit unverzüglich aus der Schweiz ausgewiesen würde. Gemäss Urteil des Kantonsgerichtes vom März 1995 machte sich A. in der Folge der Veruntreuung sowie 62
B. Gerichtsentscheide 2152 erneut der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, wofür er mit fünf Monaten Gefängnis bestraft wurde. Ein Ausländer kann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. aANAG). Sodann kann die Ausweisung verfügt werden, wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 lit. b ANAG). Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG, BGE 116 lb 353 E.2). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV, SR 142.201). Nachdem der Beschwerdeführer zu Gefängnisstrafen von insgesamt rund dreieinhalb Jahren verurteilt wurde, haben die Vorinstanzen den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG zu Recht bejaht. Dem stand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt im Strafvollzug bewährte und ihm die bedingte Entlassung in Aussicht gestellt wurde. Für die Fremdenpolizeibehörden kann sich durchaus ein strengerer Massstab rechtfertigen, indem sie stärker als der Strafrichter das allgemeine, nicht unbedingt strafrechtlich relevante Verhalten des Betroffenen sowie die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen haben (BGE 114 lb 1 E.3a/b). Eine Ausweisung kann nicht nur gegen den straffälligen Ausländer angeordnet werden, sondern es genügt, dass sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 lit. bANAG). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer, und zwar einerseits wegen der begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte und wegen seiner wiederholten Rückfälligkeit. Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer auch seitens der Fremdenpolizei durch eine zweimalige Verwarnung Bewährungschancen eingeräumt wurden, die zu nutzen er nicht gewillt oder jedenfalls nicht fähig war. Dessen ungeachtet ging er jeweils weiterhin seinen Drogengeschäften nach. Durch seine intensive, unbeirrbare und gefährliche Kriminalität gewann das Fernhalteinteresse in den letzten Jahren noch an Gewicht. 63
B. Gerichtsentscheide 2152 Zugunsten des Beschwerdeführers sind in der Interessenabwägung die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zwar reiste der Beschwerdeführer als Jugendlicher in die Schweiz ein und lebt seit über 20 Jahren hier. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befand. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden ist. Immerhin ist er teilweise dort aufgewachsen und hat seither die Beziehungen zur Türkei nicht abbrechen lassen. Seine Ehefrau ist ebenfalls Türkin und diese lernte er dort kennen; die Ehe wurde - türkischen Gepflogenheiten entsprechend - von den Eltern vereinbart. Seine Eltern und Geschwister halten sich zwar ebenfalls in der Schweiz auf, aber mehrere Verwandte und namentlich die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Die Ehefrau und die siebenjährige Tochter verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung, und sie können deshalb trotz der Ausweisung des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben. Diesfalls würde sich die familiäre Beziehung auf Besuchsaufenthalte in der Türkei beschränken. Soweit dies den Familienangehörigen nicht genügt, ist der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Rückkehr in die Türkei zuzumuten. Sie ist selber dort aufgewachsen und kam erst 1988 nach der Heirat in die Schweiz. Bereits 1994 kehrte sie für einige Zeit zu ihren Eltern zurück, weil sie ihren Mann verlassen wollte. Sie kehrte erst auf Drängen des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück. Auch die Tochter ist noch in einem Alter, in welchem ihr die Einschulung in der Türkei zugemutet werden kann. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher auch mit Blick auf die Familie verhältnismässig. Wegen seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen wurde zweimal von einer Ausweisung abgesehen, obwohl an sich die Voraussetzungen dazu erfüllt waren. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer zweimal verwarnt und die Ausweisung zunächst nur angedroht. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die seiner Familie durch seine Ausweisung drohenden Nachteile nicht von weiteren Straftaten abhalten liess, ist nicht zu beanstanden, dass angesichts des zunehmend gewichtigeren Fernhaltesinteresses die Abwägung der im Spiele stehenden Interessen nun erstmals zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel. Unter den gegebenen Umständen ist die Ausweisung auch verhältnismässig, weil diese heute das einzig geeignete und zugleich notwendige Mittel darstellt, um das überwie 64
B. Gerichtsentscheide 2153 gende Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu wahren. Die angefochtene Ausweisung erweist sich als recht- und verhältnismässig. VGer 26.6.1996 (Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil am 3.3.1997 abgewiesen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK seien namentlich Massnahmen zulässig, die sich - wie hier - als für die öffentliche Ordnung des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als notwendig erweisen. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar, mit dem ausgewiesenen Ausländer auszureisen, sei Art. 8 EMRK von vornherein nicht verletzt. Dass der Ehefrau und der Tochter eine Rückkehr in die Türkei zuzumuten ist, hat das Bundesgericht ausdrücklich bestätigt.) 2153 Prämienverbilligung für die Krankenpflegegrundversicherung.Angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung. Art. 11 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung bestimmt, dass Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, den Antrag bis zum 30. Juni der AHV-Ge- meindezweigstelle einzureichen haben (bGS 833.112, in der bis Ende 1995 massgebenden Fassung vom 13. März 1995; fortan als Verordnung bezeichnet). Ansprüche, die nicht fristgerecht geltend gemacht werden, verwirken (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung). Die Frist zur Einreichung eines Antrags wurde von der Gemeindedirektion per 1995 zwei Mal verlängert, letztmals bis zum 31. Oktober 1995. Dass die Beschwerdeführerin A. ihren Antrag verspätet, nämlich am 11. November 1995, einreichte, ist unbestritten. A. ist indessen der Ansicht, ihr Anspruch sei nicht verwirkt, weil sie nicht ausreichend 65