A. Verwaltungsentscheide 1300
6. Zivilrecht 1300 Familienrecht. Bestellung einer sog. Vertrauensperson als Anordnung einer Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB)? Die im Kanton Jura wohnhaft Mutter erhielt im Scheidungsverfahren die elterliche Gewalt über die im Kanton Appenzell A.Rh. beim Vater lebenden Kinder zugesprochen. Auf ihr Gesuch hin wurde der Mutter am Aufenthaltsort der Kinder eine sog. Vertrauensperson bestellt. Deren Aufgabe wurde wie folgt umschrieben: die Verbindung zwischen Mutter und Vater und den Kindern herstellen und aufrechterhalten sowie die Mutter regelmässig informieren. Der Vater focht die Anordnung der vom Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde getroffenen Wahl der Vertrauensperson an und machte geltend, dies sei unnötig und ungültig, da hierfür keine rechtlichen Grundlagen bestünden. Der Gemeinderat hat im angefochtenen Beschluss keine Rechtsgrundlagen für die getroffene Anordnung genannt. Im Beschluss vom4. Juli 1995 betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses ging der Regierungsrat aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung davon aus, dass es sich um eine Massnahme im Bereich des Kindesschutzes handelt. Ob die angefochtene Anordnung als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB beurteilt werden kann, wobei von vorneherein nur die Überwachung der Erziehung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB in Betracht fallen, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Vormundschaftsbehörde eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick in die familiären Verhältnisse des Kindes und Auskunft zu geben ist. Bei der 47
A. Verwaltungsentscheide 1300 Aufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB handelt es sich um eine vormundschaftliche Aufsicht zur Überwachung der Erziehung des Kindes durch die Eltern. Das Aufsichtsorgan ist Gehilfe der Vormundschaftsbehörde und nicht Beistand des Kindes oder der Eltern. Die Vormundschaftsbehörde bestimmt, in welchem Rahmen die Aufsicht zu erfolgen hat (vgl. Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Diss. Zürich 1977, S. 77 ff.). Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Von der Aufsichtsperson nach Art. 307 Abs. 3 ZGB unterscheidet sich der Erziehungsbeistand gemäss Art. 308 ZGB dadurch, dass diesem über das Recht auf Einblick und Auskunft hinaus die Befugnis zu aktiver Einwirkung auf die Eltern und das Kind zusteht (vgl. Hegnauer, Zum Verhältnis der Überwachung der Erziehung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, in: ZVW 1978, S. 133 ff.). Die vom Gemeinderat gewählte Vertrauensperson wurde ausdrücklich als Vermittler und Vertrauensperson der Mutter bezeichnet. Als Aufgabe dieser Person wurde in den Erwägungen unter anderem auch ausdrücklich die stellvertretende Wahrnehmung der Interessen der Inhaberin der elterlichen Gewalt genannt. Die Kinder wurden weder zur Anordnung als solche noch zur Person des Vermittlers angehört, wie das bei der Bestellung eines Beistandes für sie erforderlich gewesen wäre (vgl. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, Rz. 27.63). Es ist daher davon auszugehen, dass auch aus Sicht des Gemeinderates dieser Vertrauensperson eine andere Aufgabe zugedacht wurde als einem Erziehungsbeistand nach Art. 308 ZGB. Die Aufgabe dieser Vertrauensperson unterscheidet sich aber auch inhaltlich von derjenigen der Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, geht es doch nicht um eine eigentliche Überwachung der Erziehungssituation der Kinder durch die Vormundschaftsbehörde. Bei dieser Betrachtungsweise bleibt die Feststellung, dass der Gemeinderat keine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, insbesondere Art. 307 Abs. 3 oder 308 ZGB, angeordnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat eine solche Massnahme anordnen wollte, liegen nicht vor. Ist die Wahl der durch den Gemeinderat bestellten Vertrauensperson für die Mutter nicht als Massnahme im Bereich des Kindesschutzes zu sehen, bleibt eine Beurteilung dieser Anordnung als eine Hilfestellung der Vormundschaftsbehörde zugunsten der Inhaberin der 48
A. Verwaltungsentscheide 1300 elterlichen Gewalt ausserhalb der eigentlichen vormundschaftlichen Funktion. Die Vertrauensperson wurde als Interessen Vertreter der Mutter bestellt und soll im wesentlichen zwischen den Eltern einerseits und der Mutter und den Kindern andererseits vermitteln wie auch die Mutter über die Situation der Kinder orientieren. Diese Vertrauensperson kann indessen nicht gegen den Willen der Eltern und Kinder handeln, hat keine entsprechenden Befugnisse und ist mithin auf deren Mitarbeit angewiesen. Die Beschwerde gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden (Art. 420 Abs. 2 ZGB) bzw. ein entsprechender Rekurs ist gegen Anordnungen der Behörden, mit denen ein konkreter Einzelfall mit rechtlicher verbindlicher Wirkung geregelt wird, zulässig (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. vom 28. April 1985, Teufen 1985, Vorbemerkungen zu Art. 1 8 - 2 9 , N. 14 ff.). Da der vom Gemeinderat gefasste Beschluss keine für den Rekurrenten verbindliche Anordnung enthält, sondern es sich dabei lediglich um einen behördlich unterstützten Vermittlungsversuch handelt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass die angefochtene Anordnung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. Schär, a.a.O., Art. 18, N. 11). RRB vom 12. März 1996 49