A. Verwaltungsentscheide 1298
4. Strassenverkehr 1298 Strassenverkehrsrecht. Verbote und Beschränkungen zum Schutz des privaten Grundeigentums sind auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken (Art. 104 Abs. 5 lit. b und Art. 113 Abs. 3 Signalisationsverordnung; SR 741.21). Eine Gemeinde erliess auf Antrag eines Grundeigentümers zum Schutz von dessen Privatstrasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Mofas. Auf Rekurs eines benachbarten Grundeigentümers, der ein Fahrrecht auf der Strasse geltend macht, hob der Regierungsrat diese Verkehrsbeschränkung auf:
2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG; SR 741.01). Als öffentliche Strasse gilt jede Verkehrsfläche, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dient (Art. 1 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung, VRV; SR741.11) . Dabei ist weder das Eigentum noch die Widmung der Strasse entscheidend, sondern der tatsächliche Gebrauch für den allgemeinen Verkehr (vgl. AR G V P 1994, 1269; 1989, 1178; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N. 52 ff.). Die örtlichen Verkehrsanordnungen auf diesen Strassen werden von der zuständigen Behörde verfügt und publiziert (Art. 107 Abs. 1 Strassensignalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) - auf Kantonsstrassen von der Baudirektion, auf Gemeindestrassen und öffentlichen Verkehrsflächen privater Grundeigentümer von den Gemeinden (Art. 110 Abs. 1 und 2 Strassengesetz, StrG; bGS731.11) . Ausserhalb der öffentlichen Strassen gilt das Strassenverkehrsgesetz nicht, weshalb dort auch keine Verkehrsanordnungen erlassen werden können. »Die Rechtsverhältnisse auf den Privatstrassen richten sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht, nicht nach den Strassen 41
A. Verwaltungsentscheide 1298 gesetzen“ (Franz Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Fribourg, Winterthur 1967, S. 27). Verbote oder Beschränkungen zum Schutze des privaten Eigentums sind daher entgegen der bisherigen Praxis nicht von den Gemeinden, sondern beim Zivilgericht zu erwirken (vgl. Schaffhauser, N. 76). Das Strassenverkehrs- recht lässt es nur zu, dass das vom Zivilrichter erwirkte Verbot mit dem entsprechenden Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde (in Ausserrho- den der Verkehrspolizei) aufgestellt werden darf (vgl. Art. 113 Abs. 3 SSV). Das strittige Strässchen dient ausschliesslich den privaten Bedürfnissen der Anstösser. Sie betrachten es daher zu Recht als .Privatstrasse“. Dies hat zur Folge, dass die Behörde darauf grundsätzlich keine Beschränkungen verfügen darf. Tatsächlich sind denn im vorliegenden Fall auch keine funktionalen Verkehrsbeschränkungen strittig, sondern die privatrechtlichen Befugnisse der Grundeigentümer. Diese sind vor dem Zivilgericht zu klären. Die angefochtene Verfügung ist daher wegen der Unzuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben (Art. 27 VwVG). RRB 20.8.1996 42