A. Verwaltungsentscheide 1291 Das Ausmass der Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ist also erheblich, und es werden viele Anwohner von diesem Lärm betroffen. Damit ist von einem grossen Sanierungsbedarf auszugehen. Anderseits kann die Gemeinde zur Zeit aber nur die Nordhalde für militärische und ausserdienstliche Schiessen bereitstellen, und die Kosten für eine anderweitige Lösung sind sehr hoch. Diesen Konflikt zwischen zwei Aufgaben will die Gemeinde nach einer Übergangsfrist zu Gunsten der Anwohner örtlich auflösen: Nach der vorläufigen Emissionsbegrenzung der Nordhalde um das Mögliche soll der Schiessstand an einen anderen Ort verlegt werden. Dieser Ansatzpunkt erscheint sachgerecht. Das Verdikt der Stimmbürger zum Kredit für den Vereinsacker belegt, dass die Suche nach einer Verlegung der Nordhalde schwierig ist und teuer wird. Es ist daher trotz der grossen Immissionen des Schiessbetriebes nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Sanierungsfrist unter Einräumung befristeter Erleichterungen weitgehend ausgenützt wird. Eine sofortige Schliessung der Nordhalde müsste denn auch als unverhältnismässige Betriebseinschränkung angesehen werden, und es ständen ihr überwiegende Interessen der Landesverteidigung entgegen (vgl. Art. 14 Abs. 1 LSV). Angesichts der Schärfe des Zielkonfliktes ist aber sicherzustellen, dass die Verlegung der Nordhalde innert der kürzest möglichen Frist durchgeführt wird. RRB 5.11.1996 1291 Bauen ausserhalb Bauzone. Volieren sind standortgebunden. Das Übrige Gemeindegebiet umfasst nach Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird und die Voraussetzungen nach Art. 35 EG zum RPG erfüllt sind. Nach Art. 35 Abs. 3 EG zum RPG dienen Landwirtschaftszonen der bodenabhängigen landwirt 19
A. Verwaltungsentscheide 1291 schaftlichen Nutzung, namentlich dem Acker-, Futter-, Gemüse-, Obst- und Rebbau, ferner der überwiegend bodenabhängigen Nutztierhaltung sowie dem bodenunabhängigen Gartenbau. Bauten und Anlagen, die einer solchen Nutzung dienen und überdies betriebsnotwendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen, können bewilligt werden (Art. 35 Abs. 4 EG zum RPG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die beabsichtigte Haltung von Vögeln keine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung respektive Nutztierhaltung darstellt. Die vorgesehenen Volieren sind mithin im Übrigen Gemeindegebiet, d.h. ausserhalb der Bauzonen, zonenfremd. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zulässig. Die dort geforderten Voraussetzungen für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unterschiedlich streng: Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten und Anlagen sind zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt (BGE 112 lb 94) -, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG; Art. 80 Abs. 2 und 3 EG zum RPG und Art. 27 - 34 der Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung), BauV; bGS 721.11). Der Neubau und neubauähnliche Umbauten dürfen dagegen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegende Interessen entgegenstehen. Mit dem vorliegenden Bauvorhaben wird weder erneuert noch wird eine zerstörte Baute oder Anlage wiederaufgebaut. Fraglich kann also im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG nur sein, ob das Vorhaben als “teilweise Änderung" gelten kann. Als Änderung fallen sowohl bauliche Änderungen - innen wie aussen - als auch (reine) Zweckänderungen in Betracht (BGE 118 lb 499; 115 lb 482, 113 lb 305 f.). Als “teilweise" bezeichnet das Bundesgericht eine Änderung, wenn Umfang, äussere Erscheinung und die Bestimmung des Bauwerks in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben und von ihr keine wesentlich neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt ausgehen: Die Änderung darf die “Identität" des Bauwerks im Sinne seiner Wesensgleichheit nicht in Frage stellen (BGE 118 lb 499). 20
A. Verwaltungsentscheide 1291 Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfremden Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden (Art. 34 EG zum RPG). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zubehör der Wohnnutzung gehört (AR GVP 1988 Nr. 1138). Dazu zählen insbesondere Garageplätze (lit. a), Geräte- und Einstellräume oder -schuppen (lit. b) sowie Kleintierställe (lit. c). Die beiden Volieren sind fünf bis sechs Meter breit, rund zwei Meter hoch und weisen eine Länge von 10 respektive 20 Metern auf. Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Prüfung, dass ein solches Vorhaben kein üblicher Bestandteil einer Wohnnutzung bildet und nicht als "teilweise Änderung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG gelten kann. Das Bauvorhaben muss im Sinne des Raumplanungsgesetzes als Neubau gewertet werden, weshalb die strengeren Bestimmungen nach Art. 24 Abs. 1 RPG zur Anwendung gelangen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 EG zum RPG und Art. 27 BauV) für die Volieren ist dann zu bejahen, wenn der Zweck dieses Bauvorhabens einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 108 lb 363). An die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersie- delung entgegenzuwirken (BGE 117 lb 281 und 383). Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG hat zwei Seiten. Als positiv standortgebunden sind Bauvorhaben dann anzuerkennen, wenn sie aus naturbedingt-technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort verwirklicht werden können (BGE 108 lb 133). Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, deren Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung innerhalb des Baugebietes so intensiv beeinträchtigen, dass diese überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (BGE 111 lb 217). Obwohl der Rekurrent seine Zucht auf eher weniger lärmige Vogelarten beschränkt, ergibt sich aus der vorgesehenen Haltung der Vögel eine Lärmbelastung, welche das übliche Mass deutlich übersteigen dürfte. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung der allge 21
A. Verwaltungsentscheide 1292 meinen Siedlungsnutzung zu erwarten. Die Volieren in ihrer vorgesehenen Grösse gehören mithin wegen ihrer immanenten Immissionsträchtigkeit nicht in das Siedlungsgebiet. Die Feststellung des Planungsamtes, dass die Volieren standortgebunden sind, ist nicht zu beanstanden. Entscheid Baudirektion 12.9.1996 1292 Bauen ausserhalb Bauzone. Teerung einer Zufahrtsstrasse. Strassen und Wege sind wichtige Elemente der Kulturlandschaft und prägen mit ihrem jeweiligen Ausbaustandard, also ihrer Gestaltung, das Landschaftsbild massgeblich mit. Im allgemeinen verändern geteerte Strassen und Wege durch ihre glatten und monotonen Oberflächen und gleichmässigen Böschungen die Landschaft in erheblich stärkerem Masse als Kiesstrassen, welche sich als natumahe Anlagen gut und harmonisch in die Landschaft einfügen. Diese Feststellung trifft auch im vorliegenden Fall zu. Durch eine Teerung des be- kiesten Strassenabschnittes würde der bisherige natumahe Ausdruck der Anlage weitgehendst beseitigt. Die vorgesehene Anfügung des Wanderwegbankettes trägt zudem zu einer Verbreiterung der ganzen Anlage bei und verstärkt damit den naturfremden Eindruck. Eine rücksichtsvolle und harmonische Einpassung in das Landschaftsbild, wie sie in Landschaftsschutzzonen gefordert wird, kann mit der Teerung grundsätzlich nicht gewährleistet werden. Unbestreitbar bringt eine Teerung der Kiesstrasse Vorteile für die Landwirtschaftsbetriebe und für die Gemeinde, welche geringere Unterhaltskosten geltend macht. Diese Vorteile gilt es näher zu prüfen und gegenüber den entgegenstehenden Interessen des Landschaftsschutzes abzuwägen. Der fragliche Strassenabschnitt weist im unteren und im obersten Teil eine mässige Steigung auf. Dazwischen verläuft er nahezu eben. Die bisherige Nutzung der Strasse bestätigt, dass auch der Kiesbelag eine vernünftige landwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet. Dies trifft auch nach starken Regenfällen zu, da der Strassenabschnitt nicht derart ausgewaschen wird, dass er nur erschwert oder nicht mehr passierbar wäre. Ähnliches gilt für die 22