1287 Amtliche Verteidigung. Nachweis der Mittellosigkeit. In einem Strafprozess betreffend Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen wurde der Angeklagten die amtliche Verteidigung (Art. 62 StPO; bGS 321.1) verweigert, weil sie sich weigerte, ihren Aufenthaltsort preiszugeben und damit eine Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse verunmöglichte. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut:
3. Strittig ist, ob X. den Verteidiger nicht selber bezahlen kann. Ihr Anwalt legt dar, sie habe ein Monatseinkommen von Fr. 1'840.- und fixe Kosten von Fr. 1'065.-. Es blieben ihr also nur Fr. 775.- für den Lebensunterhalt, was weit unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege. Vermögen besitze sie keines. Die Justizdirektion glaubt aber diesen Zahlen nicht, solange sie diese nicht an Hand von Belegen überprüfen kann, und auch das Kantonsgericht nimmt eine Unterstützung von dritter Seite an.
a) Im Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 113). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 110 V 48 E. 4a). So ist etwa derjenige gehalten, sich an der Beweiserhebung zu beteiligen, der ein Verfahren eingeleitet hat (Art. 6 Abs. 3 VwVG; vgl. KOIz/Häner N. 125; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 400 ff.). Der Justizdirektion ist daher zuzustimmen, dass es bei der Gewährung der amtlichen Verteidigung Sache der Gesuchstellerin ist, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (mit Hinweis auf BGE 120 la 179 E. 3a). X. hält dagegen, sie habe mit ihren Angaben den Beweis für ihre Bedürftigkeit erbracht, könne aber keine Belege für ihre Angaben beibringen, weil sie sich sonst dem Risiko einer Verhaftung aussetzte.
b) Im Verwaltungsverfahren sind die Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 VwVG; vgl. Kölz/Häner N. 124). Auch wenn die Justizdirektion von zusätzlichen Beweiserhebungen befreit ist, darf sie das Gesuch beim Fehlen von Beweisurkunden nicht einfach ablehnen, sondern sie hat es auf Grund der bestehenden Beweislage zu prüfen und 7
A. Verwaltungsentscheide 1287 darüber zu entscheiden (vgl. Hans-JQrg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N. 43 zu Art. 6 VwVG). Im vorliegenden Fall ist denn etwa die Parteiaussage zu würdigen. X. hat genaue Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse gemacht. Diese sind - entgegen dem von der Justizdirektion geschilderten Leitfall - denkbar einfach: Kleine Einnahmen, feste Ausgaben, kein Vermögen. Die dargelegten Zahlen sind auch durchaus plausibel: Als alleinerziehende Ausländerin, die wegen eines Haftbefehls in ein Versteck gedrängt ist, kann X. kein Einkommen erzielen, das neben dem Allemötigsten auch noch die Bezahlung eines Anwalts erlaubte. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf eine Unterstützung Dritter, die verschwiegen würde. Insgesamt geben die Zahlen einen genügenden Nachweis für die Bedürftigkeit, und es bestehen keine begründeten Zweifel an den vom Anwalt geschilderten Einkommensund Vermögensverhältnissen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass X. ihre Verteidigung nicht selber bezahlen kann, auch wenn sie aufgrund ihrer jetzigen Situation keine Belege für diese Zahlen einreichen kann. RRB 9.7.1996