C. Gerichtsentscheide 3274 gen. Es fehlt also ein eigentliches Verfahren "ad rem". Mangels anderer Vorschriften, die zur Anwendung kommen könnten, verfügt das Verhöramt selbständig über solche Gegenstände. Dies erscheint sinnvoll und entspricht dem Konzept des ausserrhodischen Strafverfahrens, nach welchem eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes zu erfolgen hat, wenn kein strafrechtliches Verhalten vorliegt. Die Einziehung von Gegenständen ist nun aber gerade ein klassicher Nebenpunkt von Einstellungsverfügungen.2. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Verhöramtes ein Rekurs zulässig, soweit kein besonderer gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Nachdem keine besonderen Vorschriften über das Einziehungsverfahren yoriiegen, ist die Verfügung des Verhöramtes vom 13. Mai 1994 rekursfähig, also bei der Staatsanwaltschaft anfechtbar. StA 10.02.95 3274 Ehrverletzung. Verfahren. Kein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren im Ehrverietzungs- prozess, wenn die Täterschaft bereits bekannt ist (Art. 188 StPO). X. äusserte sich an einer Medienkonferenz über A. Da sich dieser durch den Zeitungsbericht des Y. in seiner Ehre verletzt fühlte, erhob er gegen X. und Y. Strafklage und ersuchte um Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 188 StPO. Aus den Erwägungen:1. Art. 188 StPO trägt die Überschrift "Unbekannte Täterschaft, Presseehrverletzung" und lautet wie folgt: 1Ist der Täter der Ehrverletzung unbekannt oder liegt eine Presseehrverletzung vor, so ordnet das Verhöramt auf Gesuch des Geschädigten ein Ermittlungsverfahren an oder leitet selber eine Untersuchung ein. 55
C. Gerichtsentscheide 3274 2 Das Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren bezweckt die Entdeckung des Täters oder des presserechtlich Verantwortlichen, so dass der Geschädigte einen Vermittlungsversuch nach Art. 186 einleiten kann. Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bleibt Vorbehalten. Diese Bestimmung ordnet also die Voraussetzungen und den Zweck eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens in Ehrverletzungssachen. Es handelt sich bei ihr um eine Art Ausnahmebestimmung, befasst sich ja das Verhöramt sonst mit Ehrverletzungen erst nach einem erfolglosen Vermittlungsverfahren.2. Art. 188 StPO betrifft vorerst einmal die Ehrverletzung durch unbekannte Täterschaft.
a) Der eigentliche Täter der geltend gemachten Ehrverletzung ist bekannt. In seiner Ehre verletzt fühlt sich der Rekurrent durch öffentliche Äusserungen von X. Nicht einmal der Geschädigte verdächtigte eine andere Person, gegenüber aussen ähnliche Aussagen gemacht zu haben. Gegenstand eines Untersuchungs- und Ermittlungsverfahrens könnten also nur Personen sein, die anders als durch die eigentlich strafbare Tätigkeit - das Verbreiten von ehrverletzenden Tatsachen oder Verdächtigungen - zum verpönten Erfolg beigetragen hätten.
b) Solche Personen durch ein polizeiliches oder verhöramtliches Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ermitteln zu wollen, widerspricht nicht nur der Praxis des Ehrverletzungsverfahrens, sondern eindeutig auch dem Sinn von Art. 188 StPO. Durch diese Bestimmung soll einem in seiner Ehre getroffenen Bürger - welcher ja grundsätzlich selbst das Vermittlungsverfahren einleiten muss - dann amtlich geholfen werden, wenn er dieses Verfahren nicht anstrengen kann, weil ihm der Passivlegitimierte nicht bekannt ist. Keinesfalls kann es aber Sinn des Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens sein, gleichsam auf Vorrat und in effektiverer Form als im ordentlichen Verfahren irgendwelche Mitbeteiligte oder -verdächtige aktenkundig zu machen. Es widerspricht dem Konzept des Ehrverletzungsverfahrens - das bekanntlich in anderen Kantonen sogar im prinzipa- len Privatstrafklageverfahren, also mehr oder weniger in den Formen des Zivilprozesses, abläuft -, dem Geschädigten neben der Klage gegen den (behauptetermassen) ehrverletzend aufgetretenen Täter, welche mit einem Vermittlungsverfahren und dem entsprechenden Zeitverlust belastet ist, ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren mit höherer Effizienz zur Verfügung zu stellen, das sich gegen weni 56
C. Gerichtsentscheide 3275 ger Verdächtige, nicht persönlich gegen Aussenstehende aufgetretene Personen richtet.
c) Die Staatsanwaltschaft kommt also als Rekursbehörde zur Auffassung, es könnte bezüglich der gleichen, von einer Einzelperson an Dritte gerichtete Äusserung nicht parallel ein Vermittlungsverfahren gegen diese Person und ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren gegen Unbekannt anbegehrt werden. Die Ausweitung auf Mitbeteiligte habe somit im Laufe des ordentlichen, dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Verfahren gegen den eigentlichen Täter" (hier: gegen X.) zu geschehen. Dem Kläger steht es frei, dem Verhöramt nach Eingang des entsprechenden Leitscheins Beweisanträge zu stellen, die auf die Identifizierung weiterer Tatverdächtiger zielen. Das Verhöramt hat also die Einleitung eines Verfahrens gegen Unbekannt zu Recht abgelehnt.3. Es stellt sich somit noch die Frage danach, ob dem Gesuch des Rekurrenten bezüglich der Presseehrverletzung nachzukommen gewesen wäre. Diesbezüglich schafft Art. 27 StGB Klarheit. Für die Veröffentlichung in der Zeitung war gemäss Art. 27 Ziff. 1 StGB der Verfasser allein verantwortlich. Dabei handelte es sich Unbestrittenermassen um Y. Der presserechtlich Verantwortliche steht also fest, so dass für ein Untersuchungs- oder Ermittlungsverfahren kein Raum bleibt. StA 07.02.95 3275 Vorläufiger Strafvollzug. Haftentlassungsgesuch. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Haftentlassung ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 110 Abs. 1, 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Einzelrichter des Kantonsgerichtes 25.11.95 57