C. Gerichtsentscheide 3271 nenn zu einer ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten. Ebensowenig enthält die ausserrhodische ZPO eine Grundlage, eine Parteientschädigung im Zivilprozess zu Lasten des Staates zu sprechen. Während etwa im schaffhausischen Zivilprozess (vgl. SJZ 91[1995],372) unter Prozesskosten neben Gebühren und Auslagen auch die Parteientschädigung verstanden wird, unterscheidet die ausserrhodische ZPO zwischen Prozesskosten und Parteientschädigung. Die ausserrhodische Ordnung erlaubt deshalb nicht, die gleichen Schlüsse zu ziehen, wie sie das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Urteil vom 7.7.1995 (SJZ 91 [1995], 372) gezogen hat. Eine Parteientschädigung wird demgemäss nicht zugesprochen. Juak 07.12.95 3271 Verbeiständung, unentgeltliche (Art. 88, 280 ZPO ). Verfahren (Erw. 1). Verhältnis zur Prozesskostenbevorschussung (Erw. 2).
1. Nach der Änderung der Zivilprozessordnung vom 30. April 1995 entscheiden neu die Gerichte anstelle der Justizdirektion über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -Verbeiständung (vgl. Art. 88 Abs. 2 ZPO). Die entsprechenden Entscheide sind mit Beschwerde an die Justizaufsichtskommission anfechtbar (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Art. 280 Abs. 1 ZPO nennt als Beschwerdegründe abschliessend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür bei der Ausübung der Rechtspflege. Die Rüge anderer verfassungsmässiger Rechte, wie etwa die Verletzung der Eigentumsgarantie ist dagegen nicht zulässig.2. In ihren Ausführungen hat die Beschwerdeführerin lediglich appel- latorische Kritik am Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vortragen lassen. Namentlich hat sie nicht substantiiert, inwiefern der Entscheid willkürlich ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in offen 51
C. Gerichtsentscheide 3272 sichtlichem Widerspruch steht oder einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt. Oie Begründung des angefochtenen Entscheides, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zur ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffentliche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden können, andere Privatschulden abbezahlt. Überdies stimmt diese Praxis mit der Rechtsprechung und der Lehre überein (vgl. dazu Plädoyer 4/1992, S. 60 f. mit Hinweisen). Juak 07.12.95 3.2 Strafprozess 3272 Beschlagnahme. Rechtsmittel (Erw. 1). Voraussetzungen (Erw. 2 ff.) der Beschlagnahme von Vermögen zur Sicherstellung der Verfahrens- und Vollstreckungskosten (Art. 116 StPO).
1. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Verhöramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Nach der Praxis der Staatsanwaltschaft gilt dieses Rekursrecht auch für Beschlagnahmeverfügungen nach Art. 115 und 116 StPO, obwohl im späteren Verlauf des Verfahrens regelmässig ein gerichtlicher Entscheid über das endgültige Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände oder Werte erfolgt (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 4 zu Art. 204).2. Das Verhöramt hat seine Verfügung sowohl auf Art. 115 StPO (Beschlagnahme von Beweisstücken und Gegenständen für die Einziehung sowie den Verfall) wie auf Art. 116 StPO (Beschlagnahme von Vermögenswerten) abgestützt. Nachdem ein relevanter Zusam 52