C. Gerichtsentscheide 3266 dende vor dem Ertrinkungstod zu retten, wozu Kenntnisse zur Kreislaufwiederherstellung unabdingbar sind. Seitens der Verteidigung wurde der Vorwurf, der Bademeister sei der Herzmassage unkundig gewesen, ausdrücklich anerkannt. Die obigen Erwägungen erhellen, dass die beiden andern Verantwortlichen der Schwimmbadgenossenschaft nicht darauf vertrauen durften, der Bademeister werde seine fehlende Ausbildung schon einmal noch nachholen. Darüber hinaus hat sich ergeben, dass der Bademeister bezüglich Sicherheitsmassnahmen und Notfallgeräte durch niemandem instruiert worden war. Die Behauptung, dass diese Aufgabe an die Betriebsleiter delegiert worden sei, hat sich als blosse Schutzbehauptung entpuppt. Aufgrund dieser Umstände und ihrer Stellung innerhalb der Genossenschaft hätten die beiden angeklagten Präsidenten ihre Sorgfaltspflicht bezüglich Überprüfung der beruflichen Qualifikation des Schwimmbadangestellten wahmehmen oder klar delegieren müssen. Mithin liegt ein schuldhaftes Verhalten seitens der beiden Genossenschaftsvorsitzenden vor, weil sie die gebotene Vorsicht bezüglich der Ausbildung des Bademeisters nicht beachtet und zumutbare Abhilfe nicht getroffen haben. Ausserdem hatten sie dem Bademeister arbeitsvertraglich neben der Überwachung des Badebetriebes noch weitere Aufgaben übertragen. Zusammenfassend ist den drei Angeklagten insofern eine Sorg- faltspflichtverietzung vorzuwerfen, als sie nicht für eine bestmögliche Rettung im Falle eines Notfalles besorgt waren; hingegen nicht in bezug auf die mangelnde Überwachung im konkreten Fall. OGer 31.10.1995 3266 Nachträgliche Anordnung. Vollzug einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafe. Ansetzung einer Probezeit (Art. 44 Ziff. 5, 41 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt 43
C. Gerichtsentscheide 3266 oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen, wobei sich die zuständige Behörde hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses zu äussem hat. Bei erfolgreicher Behandlung wird in aller Regel vom Vollzug der Strafe abgesehen. Hingegen kann sich in nicht ganz eindeutigen Fällen die Frage stellen, ob im Sinne einer Mittellösung zwischen nachträglichem Vollzug und Verzicht der bedingte Strafvollzug gewährt werden soll. Das Bundesgericht hat diese Möglichkeit unter der Herrschaft des alten Rechts zunächst abgelehnt (BGE 73 IV 1 ff.; vgl. auch J. Rehberg, ZStrR 93/1977, 188 f.). In BGE 114 IV 93 (Erw. 5) hat das Gericht seine frühere Praxis preisgegeben und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der mehrheitlichen Lehre und der Praxis kantonaler Gerichte (H. Schultz, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. S. 37; G. Stratenwerth, Strafrecht, Allg. Teil II, Bern, 1989, S. 379 (N. 45);S. Trechsel, Kurzkomm. N. 27 zu Art. 44 StGB; Obergericht des Kantons Zürich, SJZ 78/1982, 186; Obergericht des Kantons Bern, ZBJV 109/1972, 128). Der gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges erhobene Einwand, im früheren Urteil sei bereits darüber rechtskräftig entschieden worden, überzeugt nicht. Denn in jenen Fällen, wo vollständig vom Vollzug abgesehen wird, ist die Abweichung vom früheren Urteil noch weit schwerwiegender. Die Ansetzung einer Probezeit vermag für eine Person, die aus einer Massnahme als geheilt entlassen worden ist, durchaus einen Ansporn für künftiges Wohlverhalten darstellen, vor allem wenn die Prognose nicht sehr eindeutig ist. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Verurteilte sich der ihm vom Gericht auferiegten therapeutischen Betreuung beim ambulant-psychiatrischen Dienst nur mit grosser Zurückhaltung unterzogen hat. Er beschränkte die Besuche auf ein Minimum und kam den ihm auferiegten Pflichten ungenügend nach, was eine Intervention der Vollzugsbehörde nötig machte. Dagegen ergibt sich aus den Berichten des Alkoholfürsorgers, dass der Verurteilte motiviert mitarbeite und dass ein gutes, freundschaftliches Verhältnis aufgebaut werden konnte. Es ist freilich nicht zu übersehen, dass dieses Betreuungsverhältnis durch den Wegzug des Betreuers an Intensität abnehmen wird. Des weiteren kann der Verurteilte aufgrund des Schlussberichtes der kantonalen psychiatrischen Klinik als sozial geheilt gelten. Allerdings basiert diese Beurteilung auf sehr wenigen Kontakten zwischen dem Verurteilten und dem behandelnden Arzt. Bezüglich der Prognose künftigen Wohlverhaltens bleiben deshalb gewisse Zweifel. Diesen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, 44
C. Gerichtsentscheide 3266 dass nicht vorbehaltlos auf den nachträglichen Vollzug der Gefängnisstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 1993 verzichtet wird, sondern dass der Vollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auszusprechen ist. OGer 22.08.95