C. Gerichtsentscheide 3265
2. Strafrecht 3265 Fahrlässigkeit. Badeunfall mit schweren Körperfolgen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bademeisters und der Organe der Schwimmbadgenossenschaft (Art. 125 StGB).
1. Gemäss Gutachten des IGM St. Gallen vom 22. März 1993 ist angesichts des schweren Himschadens beim verunfallten Knaben davon auszugehen, dass die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn insgesamt während 10 bis 15 Minuten unterbrochen war. Die Himschädigung ist laut Gutachten ausschliesslich auf den Sauerstoffmangel zurückzuführen, andere schädigende Einflüsse, namentlich traumatische Einwirkungen gegen den Kopf (z.B. Schlag) oder eine Herzfunktionsstörung schloss die Expertise aus. Der angeklagte Bademeister hat eigenen Angaben zufolge bemerkt, dass beim Verunglückten sowohl die Atemtätigkeit als auch die Herz-Kreislauftätigkeit aufgehört hatten. Folglich hätten beide Hauptfunktionen gleichzeitig durch Beatmung und Herzdruckmassage ersetzt werden müssen. Statt dessen packte der Bademeister den Jungen an den Beinen und hob ihn in die Höhe. Dieser Vorgang (Ausschütteln) ist bei Personen, die im Süsswasser ertrinken, sinnlos. Gelangt Süsswasser in die Atemwege bzw. in die Lungen, so wird es äusserst rasch über die Schleimhäute in die Blutbahn aufgenommen und lässt sich nicht wieder zurückgewinnen (osmotische Kraft). Die Vorstellung ist deshalb irrig, man könne einen Ertrunkenen auf den Kopf stellen und das Wasser dadurch zum Auslaufen bringen; es wird im Gegenteil nur wertvolle Zeit verloren. Die darauffolgende Beatmung applizierte der Angeklagte bei Seitenlage des Opfers, einer für diesen Vorgang denkbar ungünstigen Position. Trotz der Erkenntnis des Hilfeleistenden, dass nun auch eine Herzdruckmassage angezeigt wäre, wurde diese absolut notwendige Massnahme unterlassen. 39
C. Gerichtsentscheide 3265 Nachdem der Bademeister zum Unfallzeitpunkt das Bassin nicht beaufsichtigt hatte und auch sonst niemand den Unfallhergang beobachten konnte, geht die Expertise richtigerweise von Hypothesen aus. Dabei kann einzig nicht genau ermittelt werden, wie lange der Knabe im Wasser lag. Die Notfallequipe des Spitals wurde um 17.40 Uhr alarmiert und traf um 17.45 Uhr am Unfallort ein. Dem Verunfallten kam demnach Unbestrittenermassen während mindestens fünf Minuten keine zweckmässige Reanimation zu (Kombination von Beatmung und Herzdruckmassage). Sodann steht fest, dass das Herz erst nach weiteren fünf Minuten wieder zum Schlagen gebracht und der Kreislauf wiederhergestellt werden konnte. Dazu wurden das Kind intubiert und mit Sauerstoff beatmet, die nötige Herzdruckmassage appliziert sowie kreislaufwirksame Medikamente verabreicht. Aufgrund der eingetretenen Himschädigungen kann davon ausgegangen werden, dass der verunfallte Knabe höchstens fünf Minuten unter Wasser lag. Deshalb lässt sich zweifelsfrei sagen, dass eine korrekte Reanimation geeignet gewesen wäre, die schwere Himschädigung des Kindes zu vermeiden (Risikoerhöhungstheorie). Darüber hinaus ist der Gutachter für diesen Fall, dass das Kind nur wenige Minuten unter Wasser gelegen hat, der Überzeugung, dass der schwere, bleibende Gehimschaden mit praktischer Gewissheit hätte vermieden werden können. Diese Erwägungen zeigen deutlich, dass vorliegend eine schwere Schädigung des Kindes mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, wenn zwischen der Bergung und dem Eintreffen der Notfallequipe die Wiederbelebung rascher und fachgerecht durchgeführt worden wäre. Der Arzt musste zwar zusätzlich kreislaufwirksame Medikamente verabreichen, um das Herz nach rund zehn Minuten wieder zum Schlagen zu bringen. Gestützt auf die mehrmals zitierte Expertise und die allgemeine Lebenserfahrung, wonach bei Erstickung und Herzstillstand praktisch jede Sekunde zählt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass auch bei sofortiger Aufnahme der dringend angezeigten Herzdruckmassage all diese zusätzlichen Massnahmen unabdingbar gewesen wären, um den schweren Hirnschaden zu verhindern. Von einem Bademeister kann ausserdem erwartet werden, dass er mit der erforderlichen Beatmung bereits im Wasser beginnt, eine Technik, die in der Ausbildung fürs Lebensrettungsbrevet gelehrt und geprüft wird. 40
C. Gerichtsentscheide 3265 Zusammenfassend erachtet das Gericht den hypothetischen Kausalzusammenhang als erstellt, hätte doch die schwere Himschädi- gung bei pflichtgemässem Handeln mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewendet werden können.2. Dass ein Schwimmbad eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt, ist unbestritten. Der Ertrinkungsunfall ist denn auch geradezu typisch verlaufen, indem der ertrinkende Knabe - weil nicht sofort entdeckt und falsch reanimiert - so lange ohne Sauerstoffzufuhr blieb, bis der vorliegende schwere Himschaden eintrat. Der Bademeister wusste nach eigener Aussage, dass etliche Kinder aus Ex-Jugosiawien selbst mit 14 Jahren nicht schwimmen können und trotzdem allein ins Schwimmbad gehen; einigen hat er sogar unentgeltlichen Schwimmunterricht erteilt. Auch vor zweiter Instanz wurde wiederum geltend gemacht, die Eltern hätten das des Schwimmens unkundige Kind nicht allein in die Badeanstalt gehen lassen dürfen. Das Obergericht erachtet diesen Einwand als irrelevant, ohne dabei das Verhalten der Eltern werten zu wollen. Bekanntlich unterbricht das Mitverschulden des Verletzten oder anderer Personen den Kausalveriauf nur dann, wenn das Verhalten des anderen so unvernünftig oder absonderlich ist, dass der Täter damit nicht rechnen musste (vgl. dazu Trechsel/Noll, a.a.O., S. 245). Die Eigenverantwortung des Geschädigten beginnt überdies erst dann, wenn er sich über klare Vorschriften hinwegsetzt (vgl. dazu BGE 115 IV 199). Die geltende Schwimmbadordnung verbot lediglich Kindern unter sieben Jahren den Eintritt ohne Begleitung Erwachsener. Trotz des Wissens, dass sich stets zahlreiche des Schwimmens unkundige Kinder ohne Begleitung im Bad aufhielten, sah man keinen Handlungsbedarf. Mithin vermag der Umstand, dass der Knabe sich unbegleitet im Schwimmbad aufhielt, die Voraussehbarkeit des Unfalles nicht aus- zuschliessen.3. Die vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverietzungen betreffen die mangelhafte Beaufsichtigung der Badenden sowie die unzureichende Ausbildung des Bademeisters. Die Anwendung von Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB durch pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten bzw. Unterlassen die schwere Körperschädigung verursacht hat. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht jene Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Als Rechtsquelle für entspre 41
C. Gerichtsentscheide 3265 chende Sorgfaltspflichten kommen in Frage Gesetz, Verordnung, Regiemente, Betriebsvorschriften, Richtlinien nicht staatlicher Organisationen, anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten oder auch allgemeine Grundsätze, wie z.B. dass derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind die Umstände heranzuziehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N 29 f. zu Art. 18 StGB).4. a) Die Rechtsprechung verlangt, dass der Bademeister das Schwimmbecken ständig überwacht. Gemäss Bundesgericht genügt dabei bei 50 Badenden die Anwesenheit eines einzelnen Bademeisters, der den Platz auch wirklich überwacht (BGE 113 II 424 bzw. Pra 77 Nr. 109 S. 403, Erwägung 1c). Ferner haben bereits vor dem Unfall zahlreiche Fachzeitschriften die Problematik des allzu knappen Personalbestandes in Schwimmbädern thematisiert. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, bedeutet dies nicht, dass eine ganze Reihe von Bademeistern angestellt werden müsse. Je nach den Umständen dürfte es genügen, wenn für die (kurzen) Abwesenheiten des Bademeisters ein anderer Schwimmbadangestellter (ohne spezielle Ausbildung) die Überwachung vomimmt und der Bademeister im Notfall sofort gerufen werden kann. In casu waren zur Unfallzeit lediglich ca. 50 Personen im Wasser. Der Bademeister hatte neben der Aufsicht weitere Kontrollaufgaben zu erfüllen, was noch keine Verletzung der bundesgerichtlich verlangten Überwachungspflicht darstellt. Die Umstände, unter denen das des Schwimmens unkundige Kind ins tiefe Bassin gelangt ist, sind nicht bekannt. Folglich kann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in der kurzen Abwesenheit des Bademeisters keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gesehen werden (vgl. dazu Pra 77 Nr. 109 S. 404). Mithin beurteilt das Obergericht die Überwachung in jener konkreten Situation als ausreichend. Den drei Angeklagten ist somit in bezug auf die Aufsichtspflicht kein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen.
b) Der angeklagte Bademeister war arbeitsvertraglich verpflichtet, das Lebensrettungsbrevet zu erwerben, was er anerkanntermassen nicht tat. Er macht geltend, die Herzdruckmassage sei seiner Meinung nach Laien nicht erlaubt gewesen. Dieser Einwand ist unrichtig. Ein Bademeister darf kein Laie in der Reanimationstechnik sein darf, denn eine seiner wesentlichen Aufgaben besteht ja gerade darin, Ba 42
C. Gerichtsentscheide 3266 dende vor dem Ertrinkungstod zu retten, wozu Kenntnisse zur Kreislaufwiederherstellung unabdingbar sind. Seitens der Verteidigung wurde der Vorwurf, der Bademeister sei der Herzmassage unkundig gewesen, ausdrücklich anerkannt. Die obigen Erwägungen erhellen, dass die beiden andern Verantwortlichen der Schwimmbadgenossenschaft nicht darauf vertrauen durften, der Bademeister werde seine fehlende Ausbildung schon einmal noch nachholen. Darüber hinaus hat sich ergeben, dass der Bademeister bezüglich Sicherheitsmassnahmen und Notfallgeräte durch niemandem instruiert worden war. Die Behauptung, dass diese Aufgabe an die Betriebsleiter delegiert worden sei, hat sich als blosse Schutzbehauptung entpuppt. Aufgrund dieser Umstände und ihrer Stellung innerhalb der Genossenschaft hätten die beiden angeklagten Präsidenten ihre Sorgfaltspflicht bezüglich Überprüfung der beruflichen Qualifikation des Schwimmbadangestellten wahmehmen oder klar delegieren müssen. Mithin liegt ein schuldhaftes Verhalten seitens der beiden Genossenschaftsvorsitzenden vor, weil sie die gebotene Vorsicht bezüglich der Ausbildung des Bademeisters nicht beachtet und zumutbare Abhilfe nicht getroffen haben. Ausserdem hatten sie dem Bademeister arbeitsvertraglich neben der Überwachung des Badebetriebes noch weitere Aufgaben übertragen. Zusammenfassend ist den drei Angeklagten insofern eine Sorg- faltspflichtverietzung vorzuwerfen, als sie nicht für eine bestmögliche Rettung im Falle eines Notfalles besorgt waren; hingegen nicht in bezug auf die mangelnde Überwachung im konkreten Fall. OGer 31.10.1995 3266 Nachträgliche Anordnung. Vollzug einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafe. Ansetzung einer Probezeit (Art. 44 Ziff. 5, 41 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt 43