B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2147 Art. 104 lit. cOG genannten Fälle vorliegt. Denn auch das ANAG sehe keine Ermessenskontrolle durch das Bundesgericht vor. (Im Rahmen seiner Rechtskontrolle prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme frei; hingegen belässt es der kantonalen Behörde insofern ihren Ermessensspielraum, als es um die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme geht). Entsprechend ist in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwGerG die Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht auch in diesen Fällen ausgeschlossen. VGer 29.11.1995 2147 Nutzungsplanung. Der Rekursentscheid des Regierungsrates nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG ist als Zwischenentscheid nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Eine allfällige Beschwerde kann erst nach der Genehmigung der Nutzungsplanung durch den Regierungsrat erhoben werden. Nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG (in der geänderten Fassung vom 30. April 1995) entscheidet der Regierungsrat über Rekurse gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates nicht mehr endgültig. Daraus leitete ein Beschwerdeführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung durch den Regierungsrat ab, gegen dessen Rekursentscheid könne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, noch bevor der Regierungsrat nach Art. 50 EG RPG über die Plangenehmigung entschieden habe. Dabei war unbestritten, dass gegen die regierungsrät- liche Plangenehmigung jedenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 9 Abs. 1 lit. a VwGerG). Nach Art. 9 Abs. 2 VwGerG kann das Gesetz weitere Streitigkeiten und daher namentlich auch Zwischenentscheide, welche für den Bürger noch nicht direkt verbindlich sind, zum Weiterzug ans Verwaltungsgericht vorsehen. Dies würde gegebenenfalls bedeuten, dass im Planfestsetzungsverfahren zunächst der regierungsrätliche Rekursentscheid nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG und danach auch der Genehmigungsentscheid je separat mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnten. Das Verwaltungsgericht kommt 30
B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2147 in Auslegung von Art. 49 und 50 EG RPG nach Beizug der Materialien zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Weiterziehbarkeit des Zwischenentscheides nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG weder klar bejaht noch verneint hat. Unter diesen Umständen verlangt das Rechtsverweigerungsverbot von der rechtsanwendenden Behörde, dass sie eine solche echte Lücke analog zu den im Gesetz vorhandenen Wertungen schliesst. Der Beizug der Materialien auch zum VwGerG ergibt, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelwege nach dem Grundsatz "eine Verfügung, ein Rekurs, eine Beschwerde" straffen wollte. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass ein zweifacher Beschwerdeweg den Absichten des Gesetzgebers widersprechen würde. Die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung ist daher im Ergebnis als Lückenfüllung nicht zu beanstanden. Demnach können Rekursentscheide nach Art. 49 Abs. 3 EG RPG weiterhin erst zusammen mit der regierungsrätlichen Plangenehmigung ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. VGer 24.1.1996 31