ARGVP-1995-2145•OG ARGVP 1995 2145
B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2145 2146 2145 Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenwirtschaft. Koordination mit der wirtschaftspolizeilichen Bewilligung. Ein Bauherr ersuchte je separat die Baubewilligungskommission der Gemeinde und die Polizeidirektion um die Bewilligung einer Gartenwirtschaft. Die nach Art. 12 ff. des Gesetzes über das Gastgewerbe (GGG, bGS 955.11) erforderliche wirtschaftspolizeiliche Bewilligung wurde ihm von der Polizeidirektion unter dem Vorbehalt erteilt, dass er die nach Raumplanungs-, Feuerpolizei-, Bau- und Gesundheitspolizeirecht notwendigen Bewilligungen noch einzuholen habe. Die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung wurde unangefochten rechtskräftig. Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuches erhob ein Nachbar Einsprache, Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Infolge Nichtgebrauchs erlosch die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung noch während des umstrittenen Baubewilligungsverfahrens (Art. 23 Abs. 3 GGG), worauf der Bauherr sein Gesuch umgehend erneuerte. Das Verwaltungsgericht heisst die Baubeschwerde des Nachbarn gut. Es weist die Sache zur koordinierten Rechtsanwendung an die erstinstanzlich zuständige Baubewilligungskommission zurück. Der Bauentscheid ist mit dem Bewilligungsentscheid der Polizeidirektion inhaltlich wie zeitlich zu koordinieren. In formeller Hinsicht sind die beiden Entscheide dem Gesuchsteller und gegebenenfalls weiteren Beteiligten zumindest gleichzeitig zu eröffnen. VGer 30.8.1995 2146 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle 28