ARGVP-1995-2144•OG ARGVP 1995 2144
B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine vergleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Anwendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel erlaubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfahren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder -begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten. VGer 31.5.1995 2144 Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG). Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Kognition des Verwaltungsgerichtes. VGer 28.6.1995 27