B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2143 2143 Verfahren. Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerde (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Unverändert restriktive Praxis auch vor Verwaltungsgericht. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrates Beschwerde erheben. Er verwies lediglich auf die vor der Vorinstanz vorgebrachten Anträge und ersuchte im übrigen um eine angemessene Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels. Nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach Art. 22 Abs. 2 VwVG, der sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt (Art. 12 VwGerG), hat eine Beschwerde einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Wohl sieht Art. 22 Abs. 3 VwVG vor, dass ein unvollständiges Rechtsmittel nachträglich verbessert werden kann. Allerdings besteht zu dieser Bestimmung seit längerem eine vom Regierungsrat entwickelte Praxis, wonach diese Verbesserungsmöglichkeit nur ausnahmsweise gewährt wird. Diese verschärfte Praxis geht zurück auf unwidersprochen gebliebene Äusserungen in den Gesetzesmaterialien und wird mit der Einführung einer längeren Rekursfrist von 20 Tagen im neuen Verwaltungsverfahrensgesetz begründet (H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N 21 zu Art. 22). Nachfristen sollen demnach vorab dem Rechtsunkundigen und Unbeholfenen gewährt werden. Dagegen soll ein Rechtskundiger, der, um sich eine zusätzliche Frist zu verschaffen, absichtlich keine Begründung einreicht, gegenüber einem pflichtgemäss handelnden Beschwerdeführer keinesfalls bevorteilt werden. Die Nachfristpraxis soll nicht zu einer faktischen Verlängerung der Rechtsmittelfrist führen (Schär, a.a.O., N 19/20 zu Art. 22; BGE 108 la 209 E. 2c/3 zur vergleichbaren Praxis in ZH). Eine Nachfrist zur Rechtsmittelbegründung kann demnach insbesondere für Anwälte nur ausnahmsweise in Frage kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (ARGVP 1988 Nr. 1045). Im 26
B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine vergleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Anwendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel erlaubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfahren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder -begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten. VGer 31.5.1995 2144 Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG). Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Kognition des Verwaltungsgerichtes. VGer 28.6.1995 27