ARGVP-1995-1283•Verwaltung ARGVP 1995 1283
ARGVP-1995-1283Verwaltungsentscheide Appenzell Ausserrhoden18.04.1995
A. Entscheide des Regierungsrates 1283
5. Polizei wesen 1283 Strassenverkehr. Geschwindigkeitsexzess bei defektem Tachometer. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten hat. Damit hat er objektiv den Tatbestand der Verkehrs- regelverietzung erfüllt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 SVG können jedoch nur dann verhängt werden, wenn der Führer die Verkehrsregeln schuldhaft verletzt hat (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]; SR 741.51). Es muss ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sein (BGE 105 lb 120 f.). Der Rekurrent beruft sich darauf, dass er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines Tachometerdefekts nicht bewusst gewesen sei. Zum Beweis dafür legt er die Rechnung eines Garagi- sten vor, aus der hervorgeht, dass er den Tachometer noch am Tage nach dem Geschwindigkeitsexzess reparieren liess. Der Rekurrent gibt jedoch selbst zu, dass ihm die Unzuverlässigkeit des Tachometers bereits vor der Fahrt bekannt gewesen war. Es verhielt sich also nicht so, dass er auf Grund einer fehlerhaften Tachometeranzeige der Auffassung gewesen wäre, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Vielmehr war er, obschon ihm keine zuverlässige Geschwindigkeitsanzeige zur Verfügung stand, bewusst mit einer Ge 20
A. Entscheide des Regierungsrates 1283 schwindigkeit gefahren, von der er als erfahrener Fahrzeugführer (der laut eigener Angabe über 50'000 km pro Jahr zurücklegt) wissen musste, dass sie möglicherweise über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit lag. Dies wird auch durch seine Aussage bestätigt, wonach er geglaubt habe, höchstens 15 km/h zu schnell zu fahren. Unter diesen Umständen liegt aber nicht nur eine fahrlässige, sondern zumindest eine eventualvorsätzliche Verkehrsregelverletzung vor. Der Rekurrent nahm es offensichtlich bewusst in Kauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Nach konstanter Praxis gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h als Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG. Die Voraussetzungen für eine Massnahme sind somit gegeben. Unter Berücksichtigung des ungetrübten Leumunds hat die Polizeidirektion auf einen leichten Fall geschlossen und eine blosse Verwarnung ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. RRB 18.4.1995 21