A. Entscheide des Regierungsrates 1275 vorgängige Kontrolle sicherzustellen (vgl. AGVE 1978, S. 552f.; RRB vom 7.1.1986, in: AR GVP Nr. 1118, mit weiteren Hinweisen; AR GVP 4/1992 Nr. 1229). Nach Massgabe von Art. 3 BauV gelten als bewilligungspflichtig u.a. die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch einer Baute und Anlage (Art. 3 Abs. 1 BauV). Nicht bewilligungspflichtig sind demgegenüber Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen und die Sicherheit für Mensch und Sache nicht verschlechtern (Art. 4 lit. a BauV). Soweit neben dieser kantonalen Regelung dafür überhaupt noch Raum ist, statuiert auch Art. 56 BauR diese Grundsätze. RRB 7.2.1996 1275 Baubewilligung. Unterschrift des Grundeigentümers. Auf Baugesuche, die vom Grundeigentümer nicht unterzeichnet sind, wird nach der Praxis nicht eingetreten, denn der Behörde soll die Prüfung unrealisierbarer Vorhaben erspart bleiben (vgl. Christian M3- der. Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N. 114; AR GVP 1994, 1267). Im vorliegenden Fall hat nun aber der Obergerichtspräsident festgestellt, dass die strittigen Bauarbeiten vom Wegrecht der Bauherren gedeckt sind, also nicht unzulässigerweise in den Besitz des Grundeigentümers eingegriffen wurde. Dieses Urteil ersetzt dessen fehlende Einwilligung zum Baugesuch. RRB 24.10.1995 7