1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG verankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehöranspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfügung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriie- gen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungsverfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekursinstanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanz- lichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermessensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8). Beides ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundes- bzw. kantonalrechtliche Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Erschliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessensfrage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspruches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akteneinsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekurrentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen. RRB 4.4.1995