C. Gerichtsentscheide 3261, 3262 schiedene Baugrundstücke, wobei im einen Falle die Beschwerdeführer als Gesuchsteller, im andern als Einsprecher aufgetreten sind. Dieser Fall unterscheidet sich von dem in M. Sterchi, Komm. N. 6 zu Art. 13 des bernlschen Fürsprechergesetzes genannten Beispiel, wo ein Anwalt bei einem Baugesuch betreffend das gleiche Grundstück das eine Mal den Bauherrn, das andere Mal die einsprechenden Nachbarn vertrat. Soweit ersichtlich, bestünde vorliegend ein sachlicher Zusammenhang allenfalls noch im Vorhandensein eines Quartierplanes. Doch ist dieser Zusammenhang zu wenig eng, um einen Interessenkonflikt als gegeben erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten gegen einen früheren Klienten die Gefahr verbunden ist, dass bewusst oder unbewusst Kenntnisse aus dem früheren Mandat verwendet werden. Diese Gefahr wird nie völlig ausgeschlossen werden können, doch darf sie nur gering sein, soll Prävarikation verneint werden (P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 136). Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob zwischen Anwalt und Mandant ein enges Vertrauensverhältnis bestand, was etwa bei familienrechtlichen Verfahren oder bei Strafverteidigungen zutreffen wird. Massgebend wird nicht zuletzt auch die Dauer eines Mandats sein. Dem Zeitablauf kommt indes nur beschränkte Bedeutung zu (P. Wegmann, a.a.O. S. 136). Im Falle der Beschwerdeführer ging es seinerzeit lediglich um die Wahrung einer Frist, materiell musste nicht zum Baugesuch der Beschwerdeführer Stellung genommen werden. Die Gefahr, dass Kenntnisse aus dem früheren Mandatsverhältnis verwendet werden konnten, ist unter den gegebenen Umständen als unerheblich zu bezeichnen. AAK 30.03.1994 3262 Anwalt. Gegenrechtsvereinbarung. Erteilung der Rechtspraktikantenbewilligung an einen Bewerber, der nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, der aber in der 111
C. Gerichtsentscheide 3262 Schweiz geboren ist und hier die Schulen und seine Studien absolviert hat (Art. 3 Verordnung über den Anwaltsberuf vom 29.11.1956, bGS 145.52; Art. 33 BV).Der Gesuchsteller, italienischer Staatsangehöriger, absolviert aufgrund einer ihm vom Kantonsgericht St. Gallen am 21. November 1994 erteilten, auf drei Jahre befristeten Bewilligung ein Rechtspraktikum in einem st. gallischen Advokaturbüro. Er ersucht um Zulassung als Rechtspraktikant vor den ausserrhodischen Gerichten. Aus den Erwägungen:1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der ausserrhodischen Anwaltsordnung vom 29. November 1956 (bGS 145.52) setzt die Erteilung einer Praktikantenbewilligung voraus, dass der Bewerber handlungsfähig und gut beleumdet ist, in bürgerlichen Ehren steht und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Die drei erstgenannten Voraussetzungen bieten keine Probleme, hingegen ist der Gesuchsteller italienischer Staatsbürger.2. Gestützt auf die in Art. 3 Abs. 3 Anwaltsordnung enthaltene Befugnis, hat das Obergericht mit dem Kantonsgericht St. Gallen im Oktober 1970 eine Vereinbarung über die gegenseitige Zulassung von Rechtspraktikanten abgeschlossen. Nach deren Ziffer 1 hat der verantwortliche Anwalt beim zuständigen Gericht des andern Kantons das Zulassungsgesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen :- Summarische Angaben über Ausbildung und prakt. Tätigkeit;- Praktikantenbewilligung des Wohnsitzkantons;- Leumundszeugnis;- Befreiungserklärung gegenüber allen Behörden; Es stellt sich die Frage, ob dieser Kriterienkatalog abschliessend sei, oder ob die Erteilung der Bewilligung an Voraussetzungen geknüpft werden darf, die in dieser Vereinbarung nicht genannt sind. Das betrifft im vorliegenden Fall das schweizerische Bürgerrecht, das nach st. gallischem Recht kein Bewilligungskriterium mehr ist. Das Fehlen eines ausdrücklichen Vorbehalts spricht eher dafür, dass der in Ziffer 1 der Vereinbarung enthaltenen Aufzählung abschliessende Bedeutung beigemessen wurde. Dabei hat von den in Art. 1 Anwaltsordnung genannten Kriterien einzig der Leumund Eingang in die Vereinbarung gefunden. Allerdings hat der Kanton St. Gallen Leumundszeugnisse inzwischen abgeschafft. Aufgrund des Wortlautes der Gegenrechtsver 112
C. Gerichtsentscheide 3262 einbarung ist davon auszugehen, dass das Schweizerbürgerrecht keine Bewilligungsvoraussetzung ist.3. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die in Art. 3 Abs. 3 Anwaltsordnung enthaltene Befugnis zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen auch die Kompetenz umfasste, von den in Art. 1 Anwaltsordnung fixierten Kriterien abzuweichen. Diese Frage kann im vorliegenden Fall indes offen bleiben. Die Anwaltstätigkeit untersteht dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit. Gemäss Art. 33 Abs. 1 BV können die Kantone die Ausübung eines wissenschaftlichen Berufes von einem Befähigungsausweis abhängig machen; nach Abs. 2 ist auf dem Wege der Gesetzgebung sicherzustellen, dass derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können. Solange eine bundesrechtliche Regelung fehlt, was für den Anwaltsberuf bis heute der Fall ist, gilt gemäss Art. 5 Ueb. Best. BV, dass ein in einem Kanton erlangter Fähigkeitsausweis in der ganzen Eidgenossenschaft Gültigkeit aufweist. Bezüglich Berufsbewilligungen von Rechtsanwälten hat das Bundesgericht unlängst entschieden, dass ein öffentliches Interesse besteht sicherzustellen, dass ein Anwalt mit den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen eines Landes vertraut ist. Dieses Erfordernis sei aber nicht identisch mit jenem der umfassenden Rechtskenntnisse, welche mit dem Anwaltsexamen überprüft würden. Das Bürgerrechtserfordernis erfülle insofern eine ergänzende Funktion. Hingegen könne ein Ausländer mit den Verhältnissen in der Schweiz ebenso vertraut sein, wie ein Schweizer Bürger. In einem solchen Falle verstosse eine Verweigerung der Bewilligung wegen fehlenden Bürgerrechts gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, deren Anrufung auch dem Ausländer zusteht (BGE 119 la 40, anders noch 116 la 237). Übertragen auf den vorliegenden Fall, folgt aus diesen Erwägungen, dass dem Gesuch um Erteilung der Rechtspraktikantenbewilligung stattgegeben werden kann. Der Gesuchsteller ist in der Schweiz geboren, hat in Gossau die obligatorische Schulzeit absolviert und anschliessend in St.Gallen seine Mittelschul- und Hochschulausbildung genossen. Daran, dass er mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut ist, kann kein Zweifel bestehen. Eine Verweigerung der Bewilligung wegen fehlenden Schweizer Bürgerrechts würde gegen die 113
C. Gerichtsentscheide 3262 verfassungsmässig garantierte Handels- und Gewerbefreiheit verstos- sen. OGer 13.12.1994 114