C. Gerichtsentscheide 3255. 3256 280 ff. ZPO. Sodann gilt es zu beachten, dass das Opferhilfegesetz die Anrufung einer Behörde mit den Funktionen der Anklagekammer (Botschaft. BBI 1990. 986) garantiert. Dies führt zum Schluss, dass jedenfalls bezüglich Kognition die Vorschriften über den Rekurs anzuwenden sind. Es Nesse sich durch nichts rechtfertigen, die Berechtigung eines Verzichts auf Anklage lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 280 ZPO auf Willkür und Rechtsverweigerung hin zu überprüfen. JuaK 22.06.1994 3256 Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung der Strafuntersuchung. Umstände, die den Beizug eines Anwalts als nicht notwendig erscheinen lassen (Art. 246 Abs. 1 StPO).
1. Gemäss Art. 246 StPO kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt wird, eine Entschädigung zugesprochen werden. Die kantonale Praxis hält sich diesbezüglich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach dieser gibt es zwar keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Strafverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Doch sind wenigstens dann die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn das kantonale Recht die Möglichkeit einer Entschädigung vorsieht und zureichende Gründe den Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheinen lassen, nicht jedoch dann, wenn solche objektiven Gründe fehlten und der Anwalt zum Beispiel aus Überängstlichkeit oder vorwiegend mit Rücksicht auf allfällige zivil- rechtliche Probleme beigezogen worden ist (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 2 zu Art. 246 StPO). Von dieser Rechtsprechung ist auch Im vorliegenden Falle auszugehen, nachdem das kantonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigeren Bestimmungen enthält.2. Zur Frage, ob der Beizug eines Verteidigers im Sinne der zitierten Rechtsprechung geboten war, ist im konkreten Falle festzuhalten: 102
C. Gerichtsentscheide 3256
a) Das Verhöramt hatte auf Anzeige der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Beschuldigten nichts unternommen, ausser dass es ihn zu einer entsprechenden Einvernahme als Beschuldigten vorlud. Der Rekurrent hatte verschiedene Möglichkeiten, ohne Inkaufnahme "wesentlicher Auslagen" oder "erheblicher vermögensrechtlicher Einbussen" (vgl. dazu Art. 237 Abs. 2 StPO) auf diese Vorladung zu reagieren. Insbesondere hätte er - sofern er dazu gesundheitlich in der Lage war - zur Einvernahme erscheinen oder diese verschieben lassen können.
b) Statt solcher einfacher Vorkehren zog es der Rekurrent - was sein gutes Recht war - vor, die Reaktion auf die Vorladung seinem Rechtsanwalt zu überlassen, welcher sich nicht damit begnügte, seinen Klienten krankheitshalber entschuldigen zu lassen, sondern sich bereits materiell zu einer ihm noch nicht näher vertrauten Anzeige vernehmen liess.
c) Dabei galt es, überaus einfache Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich darzustellen, wie der Beschuldigte auf Schreiben der Arbeitslosenkasse reagiert und inwiefern er die von diesem Amt gesetzten Fristen eingehalten hatte.
d) Beim Rekurrenten handelt es sich, was amtsnotorisch ist, keineswegs um einen Mitbürger, der seinen Standpunkt gegenüber Behörden nicht vertreten könnte. Jedenfalls kann nicht ernsthaft behauptet werden, er wäre für die Klärung so einfacher Fragen, wie sie hier Vorlagen, auf die Hilfe eines Rechtsbeistandes angewiesen gewesen. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich zwangslos, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes hier nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung “geboten“ war. Es bestand insgesamt keine Situation, die den Beschuldigten fürchten lassen musste, ohne Rechtsbeistand irgendwelche Nachteile erfahren zu müssen. Wenn er es vorzog, die einfachen Fragen, die sich für ihn mit der Vorladung des Verhöramtes stellten, umgehend durch seinen Rechtsanwalt beantworten zu lassen, so tat er dies auf eigenes Kostenrisiko. (Siehe auch ARGVP 4/1992 Nr. 3220.) StA 14.03.1994 103