C. Gerichtsentscheide 3254, 3255 den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Verpflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesuches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Delegation nichts zu ändern. Der Angeklagte nahm in Kauf, dass ohne Vorliegen einer Korrekturbaubewilligung betoniert wurde. Damit hat er die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert. Ein solches lag umso näher, als am 9. Oktober 1992 eine Baueinstellungsverfügung ergangen war. Dieser Baustopp sollte erst mit Rechtskrafteintritt der Baubewilligung dahinfallen, was wiederum von verschiedenen Bedingungen abhing. Am 23. Oktober 1992 jedenfalls war diese Bewilligung noch nicht in Rechtskraft, was die Baukommission dem Angeklagten mit eingeschriebenem Brief vom 23. Okt. 1992 mitteilte. Wenn der Angeklagte somit noch vor diesem Tag betonieren liess, wie er das nun geltend macht, so setzte er auch damit eine Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens. Demgemäss hat der Angeklagte die Kosten sowohl der ersten wie der zweiten Instanz zu tragen. OGer 25.10.1994 3255 Opferhilfegesetz. Anwendbarkeit auf Personen, die durch einen Verkehrsunfall verletzt worden sind. In dem nach Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG vorgeschriebenen Verfahren sind die Vorschriften über den Rekurs gemäss Art. 204 ff. StPO anwendbar, und nicht via Art. 2 StPO die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO, die lediglich eine beschränkte Kognition bezüglich Willkür und Rechtsverweigerung ermöglicht (Art. 8 Abs. 1 OHG; Art. 204 ff. StPO). Art. 211 Abs. 2 StPO, der im Zuge der Einführung des eidgenössischen Opferhilfegesetzes durch Art. 7 der kantonalen Verordnung vom 26. 100
C. Gerichtsentscheide 3255 Oktober 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (bGS 327.1) eingefügt worden ist, statuiert eine Ausnahme vom Grundsatz der Endgültigkeit von Rekursentscheiden. Darnach können nämlich Rekursentscheide einer Strafverfolgungsbehörde betreffend die Einstellung des Strafverfahrens durch das Opfer mit Rekurs an die Justizaufsichtskommission weitergezogen werden. Diese Bestimmung bildet eine Konkretisierung von Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG, wonach das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Dies ergibt eine Verbesserung der Rechtsstellung des Opfers, das somit in die Lage versetzt wird, den von einer Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheid über die Nichtanhebung einer Strafuntersuchung bzw. über einen Verzicht auf Anklageerhebung der gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Es fragt sich zunächst, ob der Rekurrent als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Okt. 1991 angesehen werden kann. Nach Art. 2 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes fällt unter diesen Begriff jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Auch wenn man bei der Schaffung des Gesetzes vorab an die Geschädigten schwerer Gewalttaten gedacht haben mag, ist ausser Zweifel, dass auch eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Person unter den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes fällt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter vorsätzlich, fahrlässig oder gar in zurechnungsunfähigem Zustand gehandelt hat. Es genügt eine Verletzung der körperlichen Integrität. Zu verneinen ist die Anwendung des Opferhilfegesetzes indessen bei Gefährdungsdelikten und bei Tätlichkeiten (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, BBI 1990, 977). Weiter stellt sich die Frage, welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind. Art. 211 StPO gewährt das Rechtsmittel des Rekurses. Bereits aus Gründen der Systematik ist es deshalb naheliegend, dass die Vorschriften über den Rekurs, Art. 204 ff. StPO, auch für das Verfahren vor der Justizaufsichtskommission Anwendung finden und nicht, über Art. 2 StPO, die Verfahrensvorschriften über die Beschwerde nach Art. 101
C. Gerichtsentscheide 3255. 3256 280 ff. ZPO. Sodann gilt es zu beachten, dass das Opferhilfegesetz die Anrufung einer Behörde mit den Funktionen der Anklagekammer (Botschaft. BBI 1990. 986) garantiert. Dies führt zum Schluss, dass jedenfalls bezüglich Kognition die Vorschriften über den Rekurs anzuwenden sind. Es Nesse sich durch nichts rechtfertigen, die Berechtigung eines Verzichts auf Anklage lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 280 ZPO auf Willkür und Rechtsverweigerung hin zu überprüfen. JuaK 22.06.1994 3256 Strafverfahren. Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung der Strafuntersuchung. Umstände, die den Beizug eines Anwalts als nicht notwendig erscheinen lassen (Art. 246 Abs. 1 StPO).
1. Gemäss Art. 246 StPO kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt wird, eine Entschädigung zugesprochen werden. Die kantonale Praxis hält sich diesbezüglich an die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach dieser gibt es zwar keinen allgemeinen und unbestrittenen Grundsatz, wonach dem in einem Strafverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Doch sind wenigstens dann die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn das kantonale Recht die Möglichkeit einer Entschädigung vorsieht und zureichende Gründe den Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheinen lassen, nicht jedoch dann, wenn solche objektiven Gründe fehlten und der Anwalt zum Beispiel aus Überängstlichkeit oder vorwiegend mit Rücksicht auf allfällige zivil- rechtliche Probleme beigezogen worden ist (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 2 zu Art. 246 StPO). Von dieser Rechtsprechung ist auch Im vorliegenden Falle auszugehen, nachdem das kantonale Strafprozessrecht keine für den Rekurrenten günstigeren Bestimmungen enthält.2. Zur Frage, ob der Beizug eines Verteidigers im Sinne der zitierten Rechtsprechung geboten war, ist im konkreten Falle festzuhalten: 102