C. Gerichtsentscheide 3253, 3254 bestand der vorsätzlichen Tötung für anwendbar hält, nicht Anspruch darauf, wegen Mordes freigesprochen zu werden. Wenn vorliegend das Urteil der Vorinstanz durch den verlangten Freispruch ergänzt würde, entstünden Missverständnisse. Denn es würde zur Annahme verleiten, dass das Gericht zwei auf verschiedenen Vorfällen beruhende Anklagepunkte zu beurteilen hatte. Die Berufung der Appellantin auf Oberholzer, a.a.O. S. 451 f. und GVP 1969 Nr. 56 geht fehl, denn dort geht es, anders als hier, um eine Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten. Das st. gallische Präjudiz befasst sich mit der Frage, wie vorzugehen sei, wenn bei einer grossen Zahl von geleiteten Diebstählen einige wenige wegfallen. OGer 23.08.1994 3254 Kosten. Kostenauflage bei Freispruch infolge Verjährung im Falle von Bauen ohne Bewilligung (Art. 242 StPO). X, einziger Verwaltungsrat einer Immobillenfirma, liess im Herbst 1992 Betonierungsarbeiten ausführen, für die keine Baubewilligung bestand. Er wurde deswegen erstinstanzlich schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil appellierte X am 29. August 1994. Da der genaue Tatzeitpunkt den Akten nicht zu entnehmen war, entschied das Obergericht zu Gunsten des Angeklagten und sprach ihn wegen Verjährung frei. Die Kosten wurden dem Freigesprochenen auferlegt. Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Tragweite dieser Bestimmung ist durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflussten Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden, ln einem wegen Verjährung eingestellten Strafverfahren hat der Europäische Gerichtshof erklärt, eine Kostenauflage mit der Begründung, 98
C. Gerichtsentscheide 3254 bei Nichteintritt der Verjährung wäre mutmasslich eine Verurteilung erfolgt, widerspreche der Unschuldsvermutung (SJZ 79 [1983], 197 ff.). Das Bundesgericht hat daraufhin die Vorausetzungen für eine Kostenauflage bei Freispruch umschrieben (BGE 109 la 162 ff., Erw. 4). Zum einen verlangte es einen Kausalzusammenhang zwischen den entstandenen Kosten und dem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten. Sodann muss dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden können, welches aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln vorwerfbar ist. Es ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorliegt (Beeinflussung der Untersuchung durch falsche Angaben, Versäumen von Verhandlungen etc.) und den Fällen, in denen das Verhalten nicht strafbar, wohl aber zivilrechtlich oder ethisch vorwerfbar ist. Als Beispiele dieser zweiten Art nennt das Bundesgericht etwa das Verursachen eines nicht strafrechtlich fassbaren Kassamankos bei grober Vernachlässigung der Buchführungspflicht, oder das Bekleben von Hausfassaden mit Plakaten, ohne dass eine Sachbeschädigung vorliegt. Geäusserter Kritik Rechnung tragend, hat das Bundesgericht seine Auffassung, wonach ein ethisch zu missbilligendes Verhalten zur Kostenauflage führe, preisgegeben (BGE 116 la 167 ff., Erw. 2b). Es hat festgehalten, es handle sich um eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haftung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses führendes Verhalten. Widerrechtlich im Sinne von OR 41 sei ein solches Verhalten, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Handlungen vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, also aus Privatrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht, gleichgültig ob es sich um kantonales Recht oder solches des Bundes handelt (BGE 116 la 169). In BGE 119 la 334 hat das Bundesgericht diese Praxisänderung bestätigt und es als mit der EMRK vereinbar erklärt, "einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstos- sen“ hat. Auf den vorliegenden Fall übertragen, ergibt sich für das urteilende Gericht der Schluss, dass der Angeklagte kostenpflichtig ist. Gemäss 99
C. Gerichtsentscheide 3254, 3255 den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Verpflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesuches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Delegation nichts zu ändern. Der Angeklagte nahm in Kauf, dass ohne Vorliegen einer Korrekturbaubewilligung betoniert wurde. Damit hat er die Einleitung eines Strafverfahrens provoziert. Ein solches lag umso näher, als am 9. Oktober 1992 eine Baueinstellungsverfügung ergangen war. Dieser Baustopp sollte erst mit Rechtskrafteintritt der Baubewilligung dahinfallen, was wiederum von verschiedenen Bedingungen abhing. Am 23. Oktober 1992 jedenfalls war diese Bewilligung noch nicht in Rechtskraft, was die Baukommission dem Angeklagten mit eingeschriebenem Brief vom 23. Okt. 1992 mitteilte. Wenn der Angeklagte somit noch vor diesem Tag betonieren liess, wie er das nun geltend macht, so setzte er auch damit eine Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens. Demgemäss hat der Angeklagte die Kosten sowohl der ersten wie der zweiten Instanz zu tragen. OGer 25.10.1994 3255 Opferhilfegesetz. Anwendbarkeit auf Personen, die durch einen Verkehrsunfall verletzt worden sind. In dem nach Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG vorgeschriebenen Verfahren sind die Vorschriften über den Rekurs gemäss Art. 204 ff. StPO anwendbar, und nicht via Art. 2 StPO die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 280 ff. ZPO, die lediglich eine beschränkte Kognition bezüglich Willkür und Rechtsverweigerung ermöglicht (Art. 8 Abs. 1 OHG; Art. 204 ff. StPO). Art. 211 Abs. 2 StPO, der im Zuge der Einführung des eidgenössischen Opferhilfegesetzes durch Art. 7 der kantonalen Verordnung vom 26. 100