C. Gerichtsentscheide 3244
1. Zivilrecht 3244 Einfache Gesellschaft. Eine Vereinbarung über die Mitfinanzierung einer teilweise überbauten Parzelle mit Vorbehalt einer Teilübereignung ist als einfache Gesellschaft, nicht als partiarisches Darlehen zu qualifizieren (Art. 312, 530 OR). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übereignung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen und der Borger demgegenüber zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Nicht begriffsnotwendig für das Darlehen ist der Zins. Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Dieser Zweck muss dem Willen aller Gesellschafter entsprechen und zum eigentlichen Kern des Vertrages erhoben werden. Der Gesellschaftszweck ist jenes Netz von Beziehungen, innerhalb deren die Interessen der Gesellschafter gemeinsam sind (A. Siegwart, Komm. N. 18 zu Art. 530 OR). Während also beim schuldrechtlichen Vertrag gegensätzliche Interessen ausgeglichen werden, geht es beim Gesellschaftsvertrag um die Verwirklichung gemeinsamer Interessen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Anfang 1989 rund 1500 m2 Bauland, das zum Teil überbaut war, zum Kauf angeboten wurden. Auf Parzelle Nr. 637 befand sich ein Wohnhaus, während auf der Restparzelle Platz für die Erstellung eines weiteren Wohnhauses war. Die Parteien, insbesondere der Beklagte und seine Ehefrau, die sich für die überbaute Parz. Nr. 637 interessierten, verfügten nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Man kam deshalb überein, dass der Beklagte das Grundstück kaufe und die Kläger sich finanziell beteiligten und sich die Übereignung der Restparzelle vorbehielten. Die Vereinbarung vom 25. 82
C. Gerichtsentscheide 3244, 3245 Februar 1989 regelt die Finanzierung, nimmt eine Kapitalaufteilung auf die beiden Parzellen vor und beziffert die Eigenkapitalanteile der beiden Parteien, wobei die Kläger sich mit Fr. 133’500.-- stärker engagierten als der Beklagte und dessen Ehefrau. Weiter verpflichteten sich die Kläger wie der Beklagte und dessen Ehefrau, am Fremdkapital proportinal zu partizipieren, d.h. für dessen Kosten aufzukommen. Gemäss Kaufvertrag war per 28. Februar 1989 der Restkaufpreis von Fr. 416’000.— durch Barzahlung oder Check zu erbringen. Die Finanzierungsvereinbarung vom 25. Februar 1989 war somit eine unerlässliche Voraussetzung, ohne die der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht hätte erfüllen können. Als gleichgerichtetes Interesse der Parteien erscheint somit das Ziel, gemeinsam eine teilweise überbaute Liegenschaft zu kaufen, um dort für beide Teile ein Eigenheim zu realisieren. Die Vorinstanz, auf deren zutreffende Begründung hier verwiesen werden kann, hat das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis zu Recht als einfache Gesellschaft qualifiziert. Der Hinweis der Kläger auf Pr. 63 (1974) Nr. 31 vermag ihnen nicht zu helfen, denn anders als im vorliegenden Fall ging dort die Parteivereinbarung weniger weit, betraf sie doch bloss die Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens. In casu verpflichteten sich die Kläger darüberhinaus, an den Fremdkapitalkosten im Verhältnis der Kosten des ihnen zugedachten Grundstücks zu partizipieren. Dies geht über die beim partiarischen Darlehen übliche Zinsabrede hinaus. OGer 29.11.1994 3245 Kaufvertrag. Mängelrüge. Rügefrist; Anforderungen (Art. 201 OR). Die Beklagte kaufte bei der Klägerin ein Dieselaggregat. Sie verweigerte die Zahlung des Restkaufpreises mit der Begründung, die Maschine sei mit Mängeln behaftet, und sie macht ausserdem Schadenersatz geltend. Das Obergericht schützt, wie schon die Vorinstanz, den Standpunkt der Klägerin und Verkäuferin. 83