C. Gerichtsentscheide 3229. 3230 sollte, bloss well eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr möglich ist. OGer 26.1.1993 3230 Urkundenfälschung im Erbteilungsverfahren. Abschluss einer separaten Vereinbarung neben dem amtlichen Erbteilungsvertrag, die auf einem höheren Wert der Erbschaft basiert: Objektiv Ist eine Falschbeurkundung gegeben; jedoch Freispruch mangels subjektiven Tatbestandes (Art. 251 StGB). Erben der am 19.03.1989 verstorbenen Frau X. sind einerseits deren Tochter Y. sowie sechs Enkel, nämlich je drei Kinder eines vorverstorbenen Sohnes und einer vorverstorbenen Tochter von Frau X. In der Erbschaft befand sich eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit einem Steuerschatzungswert von Fr. 81’000.--, welche gemäss letztwilliger Verfügung von der Tochter Y. übernommen werden sollte. Unter Mitwirkung zweier Anwälte kam es am 27. August 1990 zum Abschluss des Erbteilungsvertrages vor der Erbteilungskommission Z., in welchem die Liegenschaft zum Steuerwert eingesetzt war. In einer separaten Vereinbarung einigten sich die Parteien auf eine Übernahme zu einem Anrechnungswert von Fr. 500’000.--. Durch dieses Vorgehen sollten nach Auffassung der Anwälte der Erben allfällige Gewinnansprüche abgegolten und “unnötige Steuern und Gebühren" vermieden werden. Als sie von der Existenz der zweiten Vereinbarung erfuhr, erhob die kantonale Steuerverwaltung Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft klagte die beiden Angeklagten u.a. wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Das Obergericht sprach frei. Aus den Erwägungen:Eine unwahre Urkunde im Sinne einer Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB und nicht bloss eine straflose schriftliche Lüge liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft zukommt. Dies wird dann angenom 75
C. Gerichtsentscheide 3230 men, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem In der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und In gesetzlichen Vorschriften, z.B. in den Bilanzvorschriften von Art. 958 ff. OR, gefunden werden können (BGE 117 IV 38 Erw. 1 lit. b). Eine derartige objektive Garantie enthält Art. 86 EGzZGB, welcher vorsieht, dass jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission geschieht. In dem von den Angeklagten zitierten Entscheid des Bundesgerichtes BGE 114 II 418 wurde die amtliche Mitwirkung, wie sie von den Kantonen nach Art. 609 Abs. 2 ZGB vorgesehen werden kann, in dem Sinne eingeschränkt, als eine Grundlage verneint wird zu verlangen, ein Erbteilungsvertrag müsse der Behörde zur Genehmigung eingereicht werden. Indessen erfolgt auch nach diesem Entscheid eine amtliche Aufsicht und Mitwirkung zu Recht. Damit aber besteht auch eine erhöhte Garantie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung, und es liegt nicht bloss eine schriftliche Lüge, sondern objektiv eine Falschbeurkundung vor. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann indessen das Obergericht im Verhalten der Angeklagten keine Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, erkennen. Vorab ist festzuhalten, dass eine unrechtmässige Minimierung von Handänderungsabgaben einem rein fiskalischen Motiv entspringt und somit unter das Fiskalstrafrecht fiele. Des weitern kann von einem Vorteil nach den Feststellungen des Gerichtes nicht die Rede sein, weil sowohl die Handänderungsabgabe wie auch die Grundbuchgebühren auf der gleichen Grundlage wie die Erbschaftssteuer festgelegt worden sind, und zwar nachdem der Behörde die vollständige Regelung bekannt war. Dass im übrigen Diskretionsgründe oder die Absicht der Vermeidung eines Prozesses bestimmend waren, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den Korrespondenzen, in denen lediglich vom Einsparen von Steuern und Gebühren die Rede ist, nicht. Fehlt es somit an diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist auch bezüglich des Anklagepunktes der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ein Freispruch angebracht. OGer 30.11.1993 76